Langen / Bunte (Hrsg.), Kartellrecht. Kommentar – Band 1: Deutsches Kartellrecht, Band 2: Europäisches Kartellrecht, 12. Auflage, Luchterhand 2014
Von Ref. iur. Jean Pascal Slotwinski, LL.M. (Edinburgh), Düsseldorf
Bereits 1957 erschien die erste Auflage des vorliegenden Großkommentars im Luchterhand-Verlag, interessanterweise noch vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB). Der Begründer, RA Dr. Eugen Langen(Düsseldorf), bezweckte hiermit, der Praxis einen Erläuterungsleitfaden für die neue Rechtsmaterie an die Hand zu geben. Bei Erscheinen der 310 Seiten langen Abhandlung hatte der Herausgeber sicherlich nicht im Sinn gehabt, der „Erstling der Erläuterungswerke zum GWB“ zu werden. Mit der stetigen Bedeutungszunahme des Kartellrechts wuchsen auch die Anforderungen an die Kommentierung selbst. Mit der Übernahme des Langen´schen Kommentars ab der 7. Auflage durch Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte als neuen Herausgeber und dem hiermit allseits bekannten Namenszuwachs in „Langen / Bunte“, erweiterte sich auch das Kommentatorenteam gehörig. Was 1957 mit 310 Seiten und einem Autor begann, ist heute einer der bedeutendsten Kommentare des deutschen und europäischen Kartellrechts mit einem hoch qualifizierten Autorenteam aus der kartellrechtlichen Praxis.
Die mittlerweile 12. Auflage erschien 2014 und kommentiert das deutsche und europäische Kartellrecht auf 4.080 Seiten, aufgeteilt auf zwei Bände. Die Autoren setzen sich aus Richtern (LG und BGH), Beamten (BMWi, BKartA, EU-Kommission) sowie auf das Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwälten zusammen und machen es sich zur Aufgabe, die neusten nationalen und internationalen Entwicklungen dieser schnelllebigen Rechtsmaterie präzise darzustellen. Folglich ist die Spruch- und Entscheidungspraxis der Gerichte und Behörden ebenso wie die gegenwärtige Rechtslage auf dem aktuellsten Stand. Bearbeitungstechnischen Zuwachs hat die Kommentierung überdies durch die Implementierung der Vorschriften zur Wasserwirtschaft (vgl. §§ 31-31b GWB), über Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Kraftstoff, Strom und Gas (vgl. §§ 47a-47l GWB) sowie zu den Auskunftspflichten (vgl. § 81a GWB) bekommen.
Neben dem Ausscheiden einiger Autoren unter gleichzeitiger Aufnahme neuer Autoren hat sich auch die Struktur des Kommentars im Vergleich zur 11. Auflage verändert. Nunmehr sind beide Bände als „einheitliches Ganzes zu verstehen“, wie es der Herausgeber im Vorwort anmerkt. Dies ist aus zweierlei Gesichtspunkten zu begrüßen. In der Neuauflage wurde ein gemeinsames Stichwortverzeichnis für beide Bände angelegt, wodurch die parallele Recherche zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht stark erleichtert wird und was bereits aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll ist. Zum anderen ist es inzwischen Realität, dass deutsches und europäisches Recht in der Regel gemeinsam geprüft und vom BKartA häufig auch parallel angewandt wird. Meist ist dies schon aufgrund Art. 3 VO 1/2003 gar nicht mehr anders möglich. Folglich ist eine parallele Recherche in der Regel unabdingbar.
Darüber hinaus enthält die Neuauflage weder die traditionellen Verfahrensübersichten noch ein Entscheidungsregister. In Anbetracht der Tatsache, dass die heutige Recherche häufig über einschlägige Online-Portale erfolgt, ist diese Verschlankung sicherlich zweckmäßig. Hinzu kommt, dass beim Kauf des „Langen / Bunte“gegen einen Aufpreis eine Online-Volltextsuche enthalten ist (Jurion-Portal), worüber es sich bequem recherchieren lässt. Auch bietet das Modul „Kartellrecht Luchterhand“ mittlerweile eine komplette Volltextrecherche über Beck-Online an, welches jedoch ebenfalls kostenpflichtig ist.
Bevor auf die eigentliche Kommentierung eingegangen wird, sollen zweierlei Dinge vorab angesprochen werden. Zunächst ist zu beachten, dass der „Langen / Bunte“sich auf das Kernkartellrecht beschränkt. Eine Kommentierung des Vergaberechts ist nicht vorhanden, wie es bei einigen Kommentaren noch der Fall ist. Dies ist zu begrüßen, da sich das Vergaberecht zum einen zu einer eigenständigen Rechtsmaterie entwickelt hat, deren Berührungspunkte zum Kartellrecht zu marginal sind, und da zum anderen die Kommentierung schlicht und ergreifend ausufern würde. Für etwaige Fragen sei auf die jeweilige Spezialliteratur verwiesen.
Der zweite Punkt bezieht sich auf die Zitierweise und Darstellung des Kommentars. Entgegen der weit verbreiteten Vorgehensweise, Fußnoten zu setzen und die Fundstellen in einem gesonderten Fußnotenapparat zu kennzeichnen, werden die Fundstellen vorliegend im Fließtext in Klammern gesetzt. Dies ist aus objektiver Sicht Geschmackssache und ein legitimes Vorgehen. Nach Meinung des Verfassers stört dies jedoch den Lesefluss und erschwert das Lesen längerer Passagen insbesondere dann, wenn sehr lange Zitatketten verwendet werden. Eine solche Zitierweise ist wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass ein „klassischer“ Fußnotenapparat vermutlich den Umfang des Werkes sprengen würde, da sich hierdurch nicht selten die Seiten künstlich aufblähen. Auch ist es dem Grunde nach zu begrüßen, dass zwischen den Absätzen eine Leerzeile eingefügt wurde. Dennoch sind einige Passagen sehr lang und somit anstrengend zu lesen, was den Lesefluss zum Teil ebenfalls behindert.
Der erste Band widmet sich der Kommentierung des deutschen Kartellrechts auf insgesamt 1.927 Seiten. Der besondere Fokus liegt naturgemäß in der Einarbeitung der Änderungen, die die 8. GWB-Novelle 2013 mit sich brachte. Gerade die etwas turbulente Phase vor Inkrafttreten der vorerst letzten GWB-Novelle verzögerte auch das Erscheinen der 12. Auflage. Nichtsdestotrotz schaffte es das Autorenteam trotz Verzögerungen, die Änderungen zeitnah einzuarbeiten und wartete als erster Großkommentar mit deren Bearbeitung auf. Zwar waren die Neuerungen der 7. GWB-Novelle 2005 bedeutend umfangreicher als die der 8. GWB-Novelle, bezweckte erstere ja gerade eine umfassende Neuerung des GWB, jedoch brachte auch letztere einige Änderungen mit sich, die einer umfassenden Bearbeitung bedurften.
Traditionell beginnt die Bearbeitung mit einer ausführlichen Einleitung des Herausgebers zum GWB, in der dessen Historie, Entwicklung, grundlegende Begrifflichkeiten sowie dem Verhältnis zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht umfänglich Rechnung getragen wird. Die anschließende Bearbeitung des § 1 GWB durch die neue Autorin Dr. Katharina Krauß ist gewohnt umfangreich, sprachlich ansprechend und fachlich präzise dargestellt. Man merkt der Kommentierung schnell an, dass sie, wie im Vorwort verlautbart, von „Praktikern für Praktiker“ geschrieben wurde. In diesem Punkt macht der „Langen / Bunte“ dem Rezensenten die Arbeit recht einfach, denn die vorstehende Aussage trifft auf die komplette Kommentierung zu. Dem eigens auferlegten Anspruch des Autorenteams, eine Kommentierung auf fachlich höchstem Niveau zu gewährleisten, ist es erneut gerecht geworden. Alleine der Umfang des Werkes macht es unmöglich, sich mit jedem Paragraphen oder Artikel einzeln auseinanderzusetzen. Der Verfasser arbeitet jedoch in seiner eigenen beruflichen Tätigkeit häufig mit dem Werk und kann daher aus eigener Erfahrung sagen, dass ein Blick in den „Langen / Bunte“ für die Bearbeitungen von kartellrechtlichen Fragestellungen unerlässlich ist. Daher soll vielmehr auf die konkreten Neuerungen in der GWB-Kommentierung eingegangen werden.
Wie bereits angeklungen, lag der Fokus auf der Bearbeitung der zahlreichen Neuerungen, welche durch die 8. GWB-Novelle im GWB neu implementiert wurden. Das Missbrauchsverbot wurde insgesamt systematischer und strukturierter gefasst, wobei materiell-rechtlich keine essentiellen Neuerungen vorgenommen wurden. Es bleibt zu konstatieren, dass die deutsche Missbrauchsaufsicht in den §§ 18 ff. GWB etwas schärfer greift als die des europäischen Pendants. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass auch schon das Verhalten eines Unternehmens mit überlegender Marktmacht sanktioniert werden kann, vgl. § 20 GWB. Die entsprechende Kommentierung erfolgt durch den neuen Autor Dr. Andreas Bardong und Jörg Nothdurft.
Im Bereich des „private enforcement“ schaffte die 8. GWB-Novelle die Aktivlegitimation von Verbraucherverbänden, so dass diese ebenfalls Unterlassungsklagen erheben können, vgl. § 33 Abs. 2 GWB. Die Entwicklung der privaten Rechtsdurchsetzung ist eines der aktuell interessantesten Themenkomplexe im Kartellrecht. Unlängst erschien die neue Richtlinie für Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten, welche die weitere Harmonisierung in der EU bezweckt (beim Stand der Bearbeitung war die Richtlinie noch nicht verabschiedet). Der Autor der Kommentierung, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, greift auch diesen Aspekt auf und stellt diesen Teilbereich des Wettbewerbsrechts fundiert dar.
Aus fusionskontrollrechtlicher Sicht wurde das Untersagungskriterium an das europäische Vorbild des SIEC-Tests angeglichen, vgl. § 36 GWB, wobei nach wie vor nationale Besonderheiten bestehen. Entgegen dem europäischen Vorbild greift die nationale Fusionskontrolle nach wie vor bei Erwerbsvorgängen ein, die unterhalb des Kontrollerwerbs liegen. Ebenso enthielt die Novelle verschiedene Änderungen im Fusionskontrollverfahrensrecht, wobei das Verfahren vor dem BKartA immer noch deutlich flexibler ist als das vor der EU-Kommission. Insbesondere gilt es nun nach der Novelle, neue Sonderregeln für die Pressefusionskontrolle (insbesondere Presse-Grosso) zu beachten. Diese Neuerungen wurden von dem Neumitglied des Autorenteams Dr. Gunnar Kallfaß kommentiert.
Die Kommentierung der neuimplementierten Vorschriften über Markttransparenzstellen, §§ 47a-47l GWB, wurde von Steffen Häfele, LL.M.übernommen. Sie werden in entsprechendem Umfang dargestellt. Das Gleiche gilt für die Normen bezüglich der Wasserwirtschaft, §§ 31-31b GWB, welche vom Herausgeber Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte bearbeitet wurden. Das in den §§ 81ff. GWB geregelte kartellrechtliche Bußgeldverfahren sowie der neueingeführte § 81a GWB, welcher eine Ausweitung der Auskunftspflichten statuiert, wurden von Dr. Rolf Raum aufbereitet.
Zwar hat der Herausgeber, Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte, einen nicht unerheblichen Teil seiner Kommentierung abgegeben, jedoch bearbeitet er noch die Einleitung zum GWB, die Vorbemerkung zu § 28 GWB, die §§ 31-31b GWB, die Vorbemerkung zu § 32 GWB, die Einleitung zum EU-Kartellrecht sowie die systematischen Darstellungen zu ausgewählten Wirtschaftsbereichen in Syst. I-VIII, worunter auch die neuen Sonderregeln für Krankenkassen fallen, vgl. insbesondere Syst. V Gesundheitswesen und Krankenhäuser.
Der zweite Band befasst sich auf 1.524 Seiten sodann mit der Kommentierung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV) – mithin mit dem europäischen Kartellrecht. Wie bereits aus den Vorauflagen bekannt, erfolgt zunächst in einem ersten Schritt eine umfangreiche Darstellung des Kartellverbots aus Art. 101 AEUV, um in einem zweiten Schritt in einem noch umfangreicheren Teil die einzelnen Fallgruppen darzustellen. Auch hier besticht das Werk mit einer umfassenden und profunden Analyse der Spruch- und Entscheidungspraxis der EU-Kommission sowie der europäischen Gerichte. Bei der Neuauflage einer Kommentierung des AEUV kommt es entscheidend darauf an, neue, wegweisende Entscheidungen der Kommission, des EuG bzw. des EuGHs einzuarbeiten. Auch müssen im Zweifel neue Leitlinien, Änderungen oder neue Tendenzen in der Entscheidungspraxis der Unionsorgane berücksichtigt werden. Diese Aufgabe ist in dem vorliegenden Werk ebenfalls gelungen.
Beispielhaft können hierfür einige wichtige Entscheidungen des EuGH angeführt werden. Zunächst sei die Entscheidung „Pierre Fabre“ genannt, welche sich mit der Beschränkung des Internetvertriebs befasste und sowohl von Dr. Steffen Nolte in der Kommentierung nach Art. 101 AEUV als auch von Dr. Katharina Krauß im Rahmen des § 1 GWB besprochen wird. Für die zweite Säule des Kartellrechts, dem Missbrauchsverbot aus Art. 102 AEUV, lassen sich als Entscheidungen „Tomra“, „Post Danmark“ und„Telia Sonera“ anführen. Allesamt ergingen zu verschiedenen Formen des preisbezogenen Behinderungsmissbrauchs, welche von Dr. Friedrich Wenzel Bulst in Art. 102 AEUV in verschiedenen Randnummern behandelt wurden und ebenso Anklang in der Kommentierung des § 19 GWB durch Jörg Nothdurft finden. Die Behandlung der Entscheidungen sowohl im ersten als auch im zweiten Band zeigt, welche Ausstrahlung das europäische auf das deutsche Kartellrecht inzwischen hat. In dieser Hinsicht bleibt abzuwarten, ob in Zukunft die Herausgeber von Großkommentaren ihren Fokus nicht vollends auf das Unionskartellrecht richten und nur noch die nationalen Ausnahmen aufzeigen, oder ob es bei der momentan vorherrschenden Darstellung beider Gebiete getrennt voneinander bleibt.
Die Bearbeitung des Missbrauchsverbotes aus Art. 102 AEUV fällt sodann seitentechnisch erheblich kürzer aus als die des Kartellverbots. Dennoch steht die Kommentierung der zweiten kartellrechtlichen Säule durch Dr. Friedrich Wenzel Bulstden anderen Kommentierungen in nichts nach. Vielmehr ist zu beachten, dass alleine die Darstellung der einzelnen Fallgruppen, die unter Art. 101 AEUV fallen (Gruppenfreistellungsverordnung, kurz: GVO, etc.), bedeutend mehr Platz beanspruchen. Auch im Rahmen des Art. 102 AEUV wird das Missbrauchsverbot in seiner Gänze fundiert und höchst aktuell dargestellt. Die bereits angeführten neuen Entscheidungen sind eingearbeitet und die einzelnen Fallkonstellationen verständlich aufbereitet.
Die zweite Hälfte des zweiten Bandes befasst sich mit der Durchführungsverordnung 1/2003 und der Fusionskontrollverordnung (kurz: FKVO). Beide werden ebenfalls in ihrer Gänze dargestellt und decken alle Themengebiete und Fallgruppen zuverlässig ab. Abschließend enthält der zweite Band noch die bereits angesprochenen systematischen Darstellungen einiger Wirtschaftsbereiche sowie diverse Verordnungen und Leitlinien. Im Sinne einer gesteigerten Praktikabilität würde es sich anbieten, in der nächsten Auflage die jeweiligen GVOen dort abzudrucken, wo sie auch kommentiert werden. So erspart der Leser sich das Blättern zwischen dem Anhang und der eigentlichen Kommentierung, welche rund tausend Seiten vorher abgedruckt ist.
Alles in Allem lässt sich ein durchweg positives Fazit ziehen. In fachlicher und sprachlicher Hinsicht sowie unter dem Gesichtspunkt der Aktualität ist der „Langen / Bunte“ seine 429,00 Euro allemal wert. Seine Stellung als absolutes Standardwerk für die Praxis hat auch die 12. Auflage wieder untermauert. Zu begrüßen ist die Tatsache, dass der Volltext mittlerweile auch (kostenpflichtig) online abrufbar ist und beide Bände ein einheitliches Stichwortverzeichnis erhalten haben. Etwas negativ fallt die visuelle Darstellung des Textes an manchen Stellen auf, da zum Teil nach wie vor sehr lange Absätze zu bewältigen sind und die in Klammern gesetzten Fundstellen bei langen Zitatketten den Lesefluss etwas unterbrechen. Nichtsdestotrotz bleibt ein Blick in den „Langen / Bunte“ für die anwaltliche Praxis unerlässlich.