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Rezension Zivilrecht: BGB

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Palandt, Beck’sche Kurzkommentare: Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze, 74. Auflage, C.H. Beck 2015

Von Ref. jur. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Frankfurt am Main


„Der Palandt“ ist jedem (Zivil-)Rechtswissenschaftler bekannt und wird sowohl in der universitären als auch berufsvorbereitenden Ausbildung gerne befragt. Aus einer falllösungsorientierten Perspektive sind die Vorteile dieser Standardkommentierung insbesondere ihre ergebnisorientierte Darstellung, ihre einfache und zugleich präzise Sprache und ihre starke Orientierung an die Rechtsprechung. Letztere wird besonders dadurch beflügelt, dass hauptsächlich namhafte Richter und ein renommierter Hochschullehrer in diesem Werk kommentieren: Dr. Peter Bassenge (Vors. Richter am LG Lübeck a.D.), Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Brudermüller (Vors. Richter am OLG Karlsruhe a.D.), Dr. Jürgen Ellenberger (Richter am BGH), Dr. Isabell Götz (Vors. Richterin am OLG München), Dr. Christian Grüneberg (Richter am BGH), Hartwig Sprau (Vizepräsident des BayObLG a.D), Prof. Dr. Karsten Thorn, LL.M. (Washington D.C) – Bucerius Law School in Hamburg, Walter Weidenkaff (Vors. Richter am OLG München a.D.) und Dr. Dietmar Weidlich (Notar in Roth).

Im Jahr 2015 werden diverse Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches durch gesetzgeberische Maßnahmen neugestaltet. Die Neuauflage widmet sich in gewohnter Manier diesen Änderungen des Bürgerlichen Rechts und geht darüber hinaus – ebenfalls wie gewohnt – insofern weiter, als auch etwaige Novellierungen der, respektive neue Rechtsprechung im Hinblick auf die aufgenommenen Nebengesetze (e.g. EGBGB, AGG, Rom-III-VO, UKlaG oder das LPartG) kommentiert werden. Hervorzuheben ist insbesondere die Neukommentierung des Schuldrechts, weil sie für das Verständnis des novellierten Verbraucherschutzrechts unerlässlich ist. Denn in diesem Bereich wurden aufgrund der Verbraucherrechte-RL tiefgreifende Änderungen erforderlich: So werden etwa die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nicht mehr mit einem Verweis auf § 346 BGB, sondern nunmehr abschließend in §§ 357–357c BGB geregelt. Als ein anderes Beispiel kann die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr hervorgehoben werden, die vom Unionsgesetzgeber mittels einer Richtlinie der Harmonisierung unterworfen wurde, also eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber erforderlich machte. Dies führt die Veränderung der §§ 286, 288, 308 und 310 BGB und das Einfügen von § 271a BGB herbei.

Dabei ist die Tiefe der Kommentierung dem Bedürfnis der Zielgruppe angepasst, folglich einerseits auf die Darstellung der Grundstrukturen der jeweiligen Bücher, Abschnitte und Regelungen und andererseits auf die rechtsprechungsorientierte Beantwortung einzelner Rechtsfragen im Rahmen der jeweiligen Tatbestandsmerkmale ausgerichtet. Zudem werden andere Ansichten, oder jedenfalls der umstrittene Charakter einer Ansicht, kenntlich gemacht, sodass dem Leser zweierlei ermöglicht wird: Der Leser kann sich sowohl schnell Zugriff zu den herrschenden Meinung im Hinblick auf die von ihm gestellten Rechtsfragen verschaffen und zugleich bei Bedarf mit den angegebenen Quellen die Vertiefung der Forschungstätigkeit beginnen. Darüber hinaus ermöglicht die besondere Sprachverwendung mit den gängigsten Abkürzungen der Rechtssprache eine besonders schnelle Lektüre. Allerdings muss der ungeübte Leser die Lektüre dieser Kommentierung wegen der verwandten Abkürzungen nicht fürchten, denn wie Heinemann (vgl. Rezension von Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage) zu Recht festhält, „gewöhnt sich der [Leser] [..] schnell [an den Darstellungsstil], weil der Lesefluss durch das intuitive Abkürzungssystem nicht gestört wird.“. Insbesondere Rechtsreferendare sollten sich bereits früh im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an die Lektüre „des Palandts“ gewöhnen, da dieses Werk nach den Ausbildungsgesetzen der Länder als Hilfsmittel zugelassen ist.

Des Weiteren ist „der Palandt“ seit Jahren im Informationszeitalter angelangt: auf einer Homepage unter der Adresse www.palandt.beck.de findet der interessierte Leser im Bereich des Archivs sowohl (europäische) Rechtsakte als auch Altkommentierungen. Im Bereich Nachtrag werden etwaige Gesetzesänderungen nach Redaktionsschluss (zumeist im Oktober) bereitgestellt und bisweilen sogar kommentiert. Zudem sind auf der Homepage sonstige redaktionelle Hinweise zum Werk zu finden.

Es bleibt also nur folgendes festzuhalten: „Der Palandt“ gehört ins Bücherregal eines jeden Zivilrechtlers, weil dieses Werk zum einen zu den Standardkommentaren gehört und zum anderen stets eine verlässliche Fundstelle für eine erste Orientierung sowohl in der Praxis- als auch Forschungstätigkeit von Zivilrechtlern liefert.


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