Hase, Bundeszentralregistergesetz, 2. Auflage, C.H.Beck 2014
Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen
12 (!) Jahre nach der ersten Auflage erscheint eine Zweitauflage. Da stellt sich schon die Frage: Braucht es dann einen eigenen Kommentar zum BZRG? Klare Antwort: Ja – im BZRG haben sich an vielen Stellen Änderungen ergeben, so durch das erweiterte Führungszeugnis, europarechtliche Zusammenhänge oder auch die EDV-Technik. Grund genug also für eine Neuauflage. Das Buch von Hase, der im Bundesamt für Justiz tätig ist und dementsprechend das BZRG sicher aus der Praxis wie kaum ein Zweiter kennt, ist für Praktiker (vor allem bei Vollstreckungsbehörden) als Leitfaden durch oft schwer verständliche Vorschriften zweifellos unverzichtbar. Erfreulich ist dabei zunächst, dass die Kommentierung inklusive allen Beiwerks nur 169 Seiten umfasst – so ist es auch konsequent, dass der Kommentar in der Beck`schen Reihe „Kompaktkommentare“ herausgekommen ist.
Zunächst sind die Vorzüge des Buchs festzustellen: Dargestellt werden alle Normen in klarer Sprache. Die Kommentierungen sind sämtlich gut gegliedert und entsprechend der Kommentierungsüblichkeiten mit Randziffern versehen. Neue Vorschriften – wie eben die über das erweiterte Führungszeugnis (§ 31) oder das Europäische Führungszeugnis (§ 30b) werden ebenso gut kommentiert und in ihren Auswirkungen dargestellt wie die bekannten Normen. Ganz wichtig ist die Kommentierung der erst am 1.9.2014 in Kraft tretenden Vorschrift des § 30c zur elektronischen Antragsstellung. Hierfür gebührt Lob. Zutreffend befasst sich Hase auch mit dem in der Praxis nicht ganz einfachen Thema des Verhältnisses des FAER (bzw. des bisherigen VZR) zum BZR (vgl. § 52 Rn. 6 f.).
Das Buch hat aber auch einige Minuspunkte zu verzeichnen: Da fällt zunächst einmal ein Literaturverzeichnis mit nur 10 genutzten Quellen auf, die allesamt nur noch rechtshistorischen Wert haben und über die man nur schmunzeln kann. Hase arbeitet nämlich in 2014 noch mit „Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Auflage 2001“, Kopp/Schenke, VwGO 12. Auflage 2000“ oder „Schönke/Schröder, 26. Aufl. 2001“. Tatsächlich wird auch genau so zitiert – das Literaturverzeichnis ist also kein einfaches Versehen. Noch schwieriger ist das Fehlen nahezu jeglicher Rechtsprechungsnachweise, was schon sehr irritierend ist für ein Buch, das sich Kommentar nennt. So wundert es auch nicht, dass der Autor zur Frage des Verwertungsverbots nach § 51 mit nicht einmal 2 Seiten auskommt, obgleich an dieser Stelle „viel Musik spielt“ und diese Vorschrift immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung ist. M.E. hätte hier eine - zumindest zusammenfassende - Darstellung der Rechtsprechung zu diesem Thema hingehört. Was ich mir auch gewünscht hätte, wäre jedenfalls eine kurze (zusammenfassende) Darstellung der Rechtsschutzmöglichkeiten. An einzelnen Stellen wird aber wenigstens darauf hingewiesen, dass „Dienstaufsichtsbeschwerde“ erhoben werden oder nach § 23 EGGVG beim OLG Hamm ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann (vgl. § 51 Rn. 4).
Fazit: „Bundeszentralregister“ von Hase ist eher ein Praxisleitfaden als eine echte Kommentierung. Verteidiger werden mit dem Buch so kaum etwas anfangen können. Angehörige der Justiz dagegen werden sich über eine klare und gut zu lesende Darstellung des BZRGs freuen, auch wenn sie wegen Einzelproblemen woanders nachlesen müssen.