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Rezension: StPO

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Gercke / Temming / Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage, C.F. Müller 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Heidelberger Kommentar zur StPO kommt im Hardcoverformat mit ca. 2500 Seiten inklusive Verzeichnissen wuchtig daher und wartet mit einem vielseitigen Autorenteam auf, das die Rechtsanwender durch die Untiefen des Verfahrensrechts leitet. Neben der StPO werden auch ausgewählte Normen des GVG kommentiert.

Die Gestaltung des Werks ist nicht ganz optimal. Die klein gedruckten Fließtexte beinhalten die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur, sodass sich zusammen mit dem zur Hervorhebung eingesetzten Fettdruck ein unruhiges Bild ergibt, das zur durchgehenden Lektüre nicht einlädt. Hinzu kommt, dass die Schrift der vorangehenden bzw. nachfolgenden Seiten durchscheint, sodass auch dies der angenehmen Lektüre im Weg steht. Die Kommentierungen bieten eingangs eine Übersicht zu wichtigen Stichworten, danach den klassischen Aufbau anhand der Randnummern. Bei neu beginnenden Abschnitten wird auch eine Literaturübersicht angeboten. Moderne Elemente wie Schaubilder, Formulierungsvorschläge oder Praxishinweise sind nicht vorhanden. Die rezipierten Quellen sind vielfältig und berücksichtigen sowohl die reichhaltige Kommentarlandschaft als auch die Rechtsprechung, wobei abweichende Ansichten besonders kenntlich gemacht werden.

Obwohl das Werk auf die Praxis zugeschnitten ist, finden sich viele Passagen, die ausbildungsgeeignet aufbereitet sind und in kompakter Form für viel Verständnis bei Referendaren sorgen können. Zu nennen ist hier etwa die Einleitung vor §§ 94 ff. (S. 330 ff., Gecke), wo nicht nur das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Bürger und dem Ermittlungsinteresse des Staates aufgezeigt wird, sondern auch das Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit nicht nur beschrieben, sondern in der konkreten Anwendung plastisch begreifbar gemacht wird. Gleiches kann man für die Darstellung der verbotenen Vernehmungsmittel sagen (§ 136a Rn. 21 ff., Ahlbrecht), was ohnehin ein klassisches StPO-Prüfungsthema sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Assessorexamen darstellt. Gerade die Abgrenzung zur kriminalistischen List und zum Verschweigen als Ermittlungstaktik muss beherrscht werden und wird hier schön mit wenigen Absätzen skizziert.

Positiv anzumerken ist zudem, dass der Kommentar sich auch als Kompendium lesen lässt, wenn allgemeine Themen mit einer gewissen Breite erläutert werden und so ein gutes Gesamtverständnis zu einzelnen Aspekten entstehen kann. Dies gilt z.B. für die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren (§ 163 Rn. 10 ff., Zöller), für ihre vorhandenen Kompetenzen zur Beweiserhebung aber auch für die Benennung unterschriebener Ermittlungsmaßnahmen wie der Einsatz von Informanten oder Lockspitzeln. Gleichermaßen kann hier für allgemeine und knapp, aber gut erfasste Themen auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Dolmetschern genannt werden, wo insbesondere der Umstand, dass der Anspruch der Angeklagten auch für den Bereich vor der Hauptverhandlung bestehen kann (§ 185 GVG Rn. 4, 5, Schmidt/Schliemann), gut herausgearbeitet worden ist.

Bei der Nutzung im Dezernatsalltag ist positiv auffällig, dass auch Nebenaspekte rund um die Prüfung einer größeren Problematik aufgegriffen werden. So wird bspw. zur Rücknahme des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft zum einen erläutert, bis wann dies überhaupt zustimmungsfrei erfolgen kann, welche gerichtlichen Maßnahmen zu treffen sind und wie die Sache kostenmäßig abgeschlossen werden kann (§ 411 Rn. 15-18, Brauer). Auch zur Nebenklage wird differenziert ausgeführt, wann die gerichtliche Entscheidung lediglich deklaratorische Bedeutung hat und wann ihr konstitutive Bedeutung zukommt, sodass die prozessuale Stellung der betroffenen Beteiligten sofort klar wird (§ 396 Rn. 18 ff., Weißer/Duesberg). Hinsichtlich der Auslagenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses wird von Beginn an zutreffend auf die Problematik der Billigkeit der Auslagenentscheidung hingewiesen, die eben nur im Ausnahmefall zum Nachteil des Beschuldigten ergehen darf. Auch wird die Unzulässigkeit der Heranziehung einer Vermutung für die Frage der Schuld des Angeklagten betont (§ 467 Rn. 11, Schmidt/Zimmermann).

Der Kommentar bietet einen erfreulichen und tiefgehenden Rundumblick auf das Strafprozessrecht. Eventuell mag ein Leser an mancher Stelle das eine oder andere Detail vermissen, was dann aber der Schwerpunktsetzung der jeweiligen Kommentatoren geschuldet ist und dem guten Gesamteindruck nicht schadet. Die hohe Anwendungsfreundlichkeit der Ausführungen ist ein echtes Plus des Werks und man kann es ab dem Referendariat und vor allem im Gerichtsalltag bedenkenlos einsetzen.


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