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Rezension: AnwaltFormulare Strafrecht

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Breyer / Endler / Sturm, AnwaltFormulare Strafrecht, 5. Auflage, C.F. Müller

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Fast 1500 Seiten für eine monothematische Formularsammlung zeugen zum einen von einem umfassenden Ansatz der beteiligten Herausgeber und Autoren, zum anderen aber auch von der schieren Notwendigkeit, die Materie mit Arbeitshilfen zu durchdringen. Das Werk erscheint inzwischen in fünfter Auflage und dies auch in erfreulicher Regelmäßigkeit. Die Besprechungen zu den Vorauflagen (4. Auflage, 3. Auflage) waren positiv, gerade auch was das Preis-Leistungs-Verhältnis anging. Dass das Werk in Zeiten gestiegener Kosten für Energie und Papier dennoch weiterhin nur 136 EUR kostet, ist bemerkenswert.

Die Zusammensetzung des großen Autorenteams zeigt die überwiegende Beteiligung von Fachanwälten für Strafrecht, nur drei Richter sind als Autoren beteiligt. Die Kapitel sind – natürlich – stilistisch leicht unterschiedlich, aber ist bei einer großen Bearbeiteranzahl kaum zu vermeiden. Neben den titelgebenden Mustern am Ende der Abschnitte oder Kapitel werden Checklisten und viele Praxistipps angeboten, um die assoziativen Elemente rund um das jeweilige Einzelthema herauszustellen. Das ist auch nötig, da ein Formular immer nur ein abstrakter Vorschlag sein kann und den Rechtsanwendern das Denken nicht abgenommen werden soll.

Es existiert ein echter Fußnotenapparat, der vornehmlich auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gängigen Kommentaren und Praxishandbüchern beruht. Auch dies zeigt, dass man sich auf die Vorarbeit der jeweiligen Autoren dem Grunde nach verlassen, zugleich aber auch die Stichhaltigkeit der Formularvorschläge prüfen kann. Mitunter wirken mir die Nachweise aus der Rechtsprechung jedoch ein wenig betagt, was in der Folgeauflage einmal kritisch geprüft werden sollte. Gerade wenn elementare Entscheidungen von BVerfG oder BGH fehlen, fällt das negativ auf.

Die insgesamt 238 Muster verteilen sich auf 23 Kapitel. Begonnen wird mit der Übernahme des strafrechtlichen Mandats und dann kann man sich im strafrechtlichen Verfahren sukzessive voranarbeiten: Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Beweisantragsrecht und Rechtsmittel nehmen zusammen mit dem Kapitel zum Mandat gut die Hälfte des Buches ein. Sodann folgen Abschnitte zur Tätigkeit für den Geschädigten und ausgewählte materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Schwerpunkte: Kapitaldelikte, Betäubungsmittelverstöße, Sexualstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht mit kleinem Bußgeldanteil. Hinzu kommen das Wirtschaftsstrafrecht im Allgemeinen, einige Erläuterungen zu Umfangsverfahren, Steuerstrafrecht, Strafvollstreckung und Strafvollzug sowie weitere abrundende kleinere Kapitel. Es ist klar, dass das Darstellungsvolumen immens ist und nicht alle Varianten erfasst werden können, aber die Auswahl der Themen ist erfreulich breit gefächert.

So geht es bei der Mandatsübernahme auch um viele andere Themen, die bedacht werden müssen: Wann ist der Verteidiger verhindert, das Mandat zu übernehmen? Wie kann er sich schlimmstenfalls selbst strafbar machen? Welche Folgen drohen außerstrafrechtlich, also z.B. für das Gewerbe, für die Anstellung im öffentlichen Dienst, für das Aufenthaltsrecht des Mandanten etc.? Auch der Umgang mit der Presse, d.h. der eigenen Äußerung, der Bewahrung des Mandanten vor der Presse und der Unterbindung von Pressemitteilungen durch staatliche Organe wird zutreffend gewürdigt. Das Formular zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (S. 100) ist da folgerichtig, auch wenn man das an sich gar nicht als strafrechtlichen Handlungsvorschlag erwartet hätte.

Neuerungen wie die Auswechslung des Pflichtverteidigers (leider mit Druckfehler bei der Norm, S. 160) sind aufgenommen und in ein Formular gegossen worden. Im Rahmen einer (recht kurzen) Beschwerde gegen eine Maßnahme im Ermittlungsverfahren wird gut auf die Notwendigkeit tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen hingearbeitet (S. 206). Auch die Anträge auf Einstellung des Verfahrens (S. 267/270) kombinieren gleich mehrere Aspekte, um Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zum entsprechenden Ermessen zu bewegen, sodass auch hier klar dokumentiert wird, dass eine sorgfältig vorbereitete Eingabe mehr Aussicht auf Erfolg hat als eine bloße Wiedergabe von Plattitüden.

Die Formulare zu Terminsabstimmung, Terminsverlegung und (selten zulässiger) Beschwerde gegen eine Nichtverlegung (S. 471 ff.) sind ebenfalls gut gelungen. Ergänzen würde ich bei der Terminsabstimmung das Angebot des Verteidigers, das Gericht zu einer von diesem vorgeschlagenen Zeit telefonisch zu kontaktieren, oder das Angebot, einen geeigneten Termin über beide Geschäftsstellen zu koordinieren. Es kommt nämlich nie gut an, wenn der Verteidiger den Richter auffordert, sich bei ihm wegen einer Terminsabstimmung zu melden.

Im Beweisantragsrecht wurde das gesetzlich inzwischen verankerte Prinzip der Konnexität aufgegriffen. Die Thematik wird mit vielen Praxistipps ergänzt und mit vielen verschiedenen Mustern begleitet (S. 653 ff.). Vor allem die Umschreibungen zu einer negativen Beweistatsache sind lehrreich, um Abweisungen eines Antrags als unzulässig möglichst zu vermeiden.

Etwas ungünstig erscheint mir, wenn bei einem Kapitel mit verschiedenen Unterthemen nicht zu jedem wenigstens ein kurzes Formular verfasst wurde. Immerhin kauft man sich ja kein reines Handbuch, sondern ein kombiniertes Formular- und Erläuterungsbuch. So ist im Kapitel zum Verkehrsstrafrecht nur ein einziges strafrechtliches Muster enthalten, dafür dann aber einige zum Bußgeldrecht. Weiterhin gibt es dort keine Checkliste und keine Praxishinweise zum Strafrecht, stattdessen wiederum nur eine Checkliste zum OWi-Mandat. Das ist zwar jeweils eine nette Beigabe, aber geht klar am Ziel des Werks vorbei.

Dass Muster nicht nur exemplarisch kurz, sondern auch einmal in erfreulichem Umfang verfasst werden, zeigt das Schlusskapitel zum Wiederaufnahmeverfahren, das sich – entsprechend der Bedeutung des Antrags – über mehrere Seiten erstreckt (S. 1365).

Was bleibt als Fazit? Das Werk ist variantenreich, deckt viele Bereiche des materiell-rechtlichen und prozessualen Strafrechts ab und bietet in vielen Fällen konkrete Umsetzungshilfen in Form von Formularen. Wenn solche nicht oder nicht für alle Fallgestaltungen erstellt wurden, so unterstützen die Autoren die Rechtsanwender immerhin mit Praxistipps und Checklisten. Wenn es Kapitel gibt, die nur erläuternd aufgebaut sind, wird damit das Ziel des Werks verfehlt und diese sollten in der Folgeauflage dringend angepasst und ergänzt werden. Das Werk ist auch für mich als Richter lesenswert und lehrreich, gerade um zu verstehen, warum und mit welcher Formulierung manches beantragt wird. Für Berufseinsteiger sehe ich einen Mehrwert neben der verbesserten Rechtsanwendung vor allem in den vielen Tipps und Warnungen, die wie nebenbei erteilt werden, um berufliche folgenschwere Fehler für den Mandanten und den Verteidiger selbst zu vermeiden.


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