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Rezension: SGG

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 Berchthold (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage, Nomos 2021

Von RAin, FAin f. Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Der Kommentar erscheint nun in der 6. Auflage, der Herausgeber hat von Lüdtke zu Berchtold gewechselt. Inhaltlich hat sich allerdings nichts geändert: Hier wird ein Buch kontinuierlich weitergeschrieben, nicht etwa grundlegend reformiert. Wozu auch? Die Autoren sind durchgehend RichterInnen an Sozialgerichten oder Landessozialgerichten, die praktische Erfahrung ist damit auf die Richterperspektive beschränkt, wie dies bei interessanterweise allen Kommentaren zum SGG der Fall ist.

Seit der letzten Auflage hat sich rechtlich nicht viel getan, was sich auf die Sozialgerichtsbarkeit auswirken würde. Vielmehr scheinen die Autoren und ihre Kollegen unter der Optimierung der Justiz - Stichwort Pebbsy (= System zur Personalbedarfsberechnung für die deutschen Justizbehörden) - zu leiden. Der Optimierungsdruck durch Minimierung des Aufwands wurde schon in der Vorauflage beklagt. Geändert hat sich dadurch augenscheinlich nichts, auf den Inhalt des Kommentares hat es sich auch nicht ausgewirkt.

Vom Aufbau her gleicht ein Kommentar dem anderen: Jeder Paragrafentext wird in fett gedruckt vorangestellt. Es folgt ein kurzes Inhaltsverzeichnis. Der Abschnitt "Allgemeines" erläutert den Normzweck, die Rechtsentwicklung und Hinweise zu Parallelvorschriften in anderen Gesetzen, vorzugsweise der VwGO. Die jeweiligen Absätze der Paragrafenkommentierung sind mit Randnummern gekennzeichnet, auf die im Inhaltsverzeichnis der einzelnen Vorschriften Bezug genommen wird. Stichworte oder Aussagen werden im Kommentierungstext fett hervorgehoben, auch innerhalb der Textkommentierung wird jeweils auf Randnummern hingewiesen. Die Fußnoten sind in erster Linie Rechtsprechung. Daran lässt sich gut beschreiben bzw. ersehen, dass die Autoren allesamt Richter sind: In meinen Rezensionen habe ich mich schon beklagt, dass ein Auffinden eines zitierten Urteils erschwert wird, wenn die Quelle beispielsweise "SozR 4-3500, Nr. 3 zu § 42" lautet. Hier wird jedes Urteil mit Datum und Aktenzeichen angegeben. Das gibt die Möglichkeit, nicht nur in SozR 4-3500 zu recherchieren, sondern viel genereller, eben auch in anderen Quellen.

Auch hier fällt positiv auf, dass die Verfasser einheitlich in ganzen Sätzen schreiben. Allerdings ist das Schriftbild des Kommentierungstextes kaum größer als das der Fußnoten. Die Lektoren behelfen sich, in dem Haupt- und Fußnotentext durch einen Querstrich getrennt sind.

Der Kommentar betrachtet das Sozialgerichtsgesetz nur aus der Sicht der Gerichtsbarkeit. Das liegt wahrscheinlich daran, dass der Autorenkreis nur aus RichterInnen besteht. M.E. sollte der Untertitel ehrlicherweise "Richterkommentar" und nicht "Handkommentar" lauten. Die Autorenschaft der Kommentare zu anderen Sozialgesetzbüchern, z.B. SGB V ist viel breiter gefächert. Das kann für die praktische Anwendung und vor allem für die Bandbreite von Meinungen nur von Vorteil sein und wäre auch für diesen Kommentar von Nutzen.

Die geläufige Definition der Buchgattung Kommentar lautet: "Gesetzeskommentare befassen sich kritisch mit der Auslegung und Erklärung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften." (zitiert nach Wikipedia). Erklärung ja, aber eine kritische Auslegung sucht man vergeblich.


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