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Rezension: MüKo StPO Band 3/1

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Knauer / Kudlich / Schneider, Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/1, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Denise Kammerer, Rechtsreferendarin Wiesbaden


Die Münchener Kommentare gehören fachübergreifend zu den absoluten Klassikern und gehören in das Standardrepertoire der wohl überwiegenden Mehrheit der Praktiker – sowohl in den Online-Versionen als auch in Print-Form.

Der von Prof. Dr. Knauer herausgegebene dritte Teil der Reihe „Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung“ beinhaltet Kommentierungen zu den §§ 333 – 499 StPO. Bei Teil drei der Reihe der Münchener StPO-Kommentare handelt es sich um die Erstauflage. Während jedoch Band 1 bereits im Jahr 2014 erschienen ist, hat sich die Herausgabe des Bandes 3/1 deutlich verzögert, was mit den zahlreichen Erneuerungen der letzten Jahre begründet wird. Der nun vorliegende Bearbeitungsstand ist April / Mai 2018 unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungsgesetze und Meinungen von Rechtsprechung und Literatur.

Inhaltlich umfasst das Werk Kommentare zur Revision (§§ 333-358), zum Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359-373a), Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374-406l), zu den besonderen Arten des Verfahrens (§§ 407-444) und zum Strafvollstreckungs- und Kostenrecht.

Schon zu Beginn der Lektüre fällt auf, dass die Darstellungen im Aufbau zu großen Teilen einem Lehrbuch recht nah kommen. Statt listenartig die einzelnen Merkmale der Normen zu behandeln, steht am Anfang nach der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und einer Inhaltsübersicht hinsichtlich der behandelten Norm in der Regel eine Einordnung der Regelung (vgl. Vor § 333, Rn. 1) oder Ausführungen zur Bedeutung und zum allgemeinen Anwendungsbereich (vgl. § 337 Rn. 1 ff., 4 ff.). Teilweise nehmen die Erläuterungen zu einigen Punkten wie unter § 421 Rn. 7 ff. fast zeitschriftenartige Ausführlichkeit an. Was unter Umständen zur Unübersichtlichkeit in der Anwendung hätte führen können erfährt durch die oben genannte Gliederung durch das individuelle Inhaltsverzeichnis eine hinreichende Struktur, dank derer sich das Zielpublikum gut im Text zurechtfinden kann.

Durch den einem Lehrbuch ähnelnden Schreibstil, die Zitation in Fußzeilen statt im Text und die verhältnismäßig große Schrift lässt sich das Werk insgesamt sehr flüssig erarbeiten. Besonders auffällig ist dies zum Beispiel bei Aufzählungen, bei denen der Münchner Kommentar vom üblichen unübersichtlichen Kommentaraufbau abweicht, so etwa bei den grundsätzlich anrechnungsfähigen Zeiten der Freiheitsentziehung unter § 450 StPO (§ 450, Rn. 12).

Auch durch Hervorhebungen einzelner Schlagworte durch fett gedruckte Buchstaben findet sich der Leser schnell im Text zurecht.

Der Münchner Kommentar für die StPO eignet sich aufgrund seiner Ausführlichkeit insbesondere durch die Bearbeitung in drei Bänden vor allem für Praktiker in Kanzleien und im Staatsdienst. Auch Studenten können von den sprachlich recht schnörkellosen und damit gut lesbaren Erklärungen des Werkes beispielsweise beim Schreiben von Hausarbeiten profitieren. Anzumerken ist jedoch, dass es sich hierbei um keinen beim Zweiten Staatsexamen zugelassenen Kommentar handelt, weswegen er für Referendare außer für allgemeine Recherchen wohl weniger geeignet ist, zumal sich aufgrund des erheblichen Umfangs des Werkes der Transport als schwierig darstellen würde. Es handelt sich bei der Reihe eindeutig um ein Präsenzstück.


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