Arnold / Pape (Hrsg.), Romantik und Recht: Recht und Sprache, Rechtsfälle und Gerechtigkeit, 1. Auflage, De Gruyter 2018 (= Schriften der Internationalen Arnim-Gesellschaft, Band 12)
Von Gregor Lienemann, München
Literatur und Recht gehen nicht nur im Sortiment einer jeden Buchhandlung vielfältige Symbiosen ein, sondern stehen sich auch wissenschaftsmethodisch in Gestalt der hermeneutischen Textauslegung nahe. Wer hier Ansatzpunkte für interdisziplinäre Vorhaben vermutet, liegt richtig: seit nahezu einem halben Jahrhundert wird von sprachwissenschaftlicher Seite her law as literature, eher von der juristischen Warte aus law in literature erforscht. In Anbetracht von Umfeld und Programmatik der sog. Historischen Rechtsschule – in Erinnerung gerufen sei nur der rege Briefwechsel der Brüder Jacob und Wilhelm Grimm mit ihrem Lehrer Friedrich Carl von Savigny - bieten sich für letzteres literarische Werke der deutschen Romantiker in besonderem Maße an. Schriftsteller wie Arnim, Brentano, Eichendorff und Kleist nahmen publizistisch Anteil an zeitgenössischer Rechtskritik und Rechtssprache.
Der vorzustellende Band, hervorgegangen aus einem Kolloquium der Internationalen Arnim-Gesellschaft, versammelt auf rund 300 Seiten 18 Beiträge von Germanisten, Rechtshistorikern und Kulturwissenschaftlern, die sich dem anregenden Themenkreis von law in Romanticism annehmen. Er gliedert sich in vier Teile: zu Anfang werden romantisches „Rechtsdenken und Rechtspolitik“ (S. 3-75) analysiert, indem Zentralbegriffen wie Volksgeist, Individualität und Sinnlichkeit nachgegangen wird. Während die ersteren Termini an ihren Verfechtern (Grimm, Savigny) festgemacht werden, werden anhand von Sinn - Sinnlichkeit - sinnen plurivalente Bedeutungsgehalte plastisch, die etwa in der heutigen rechtssprachlichen Chiffre vom Sinn und Zweck des Gesetzes untergehen. Im zweiten Teil über „Rechtspraxis um 1800“ (S. 79-147) geht es um juristische Querelen der romantischen Autoren, sei es die Inanspruchnahme studentischer Freiheit gegenüber den sog. „Philistern“ bei Clemens von Brentano, sei es der Verarbeitung von cause célèbres im eigenen Œuvre geschuldet, so geschehen in Achim von Arnim’s [sic!, S. 121] „Mistris Lee“, der den Vergewaltigungsprozess um Rachel Fanny Antonia Lee (Oxford, 1804) aufnimmt. Wieder stärker abstrahiert ist der dritte Teil „Recht und poetische Gerechtigkeit“ (S. 151-201). Hier werden Gerechtigkeitsvorstellungen der Romantiker im Spiegel ihres Schaffens und der zeitgenössichen Rechtsentwicklung ergründet, etwa die Interdependenz von Rechtsgutachten des Dichterjuristen E.T.A. Hoffmann zu seiner Darstellung im „Fräulein von Scuderi“. Zuguterletzt werden „Recht, Sprache und Leidenschaft“ (S. 205-273) ins Verhältnis gesetzt. Dabei wird der juristische Diskurs zwar als Kontrapunkt zur emotionsgeleiteten Dichtung, aber bisweilen auch als Inszenierung vor Gericht greifbar.
Für das Folgende erscheint es zweckmäßig, anstelle einer umfassenden Einzelbesprechung repräsentativ für die genannten Teile je einen der Beiträge kurz vorzustellen.
H.-P. Haferkamp, Die Funktion des „Volksgeistes“ im Rechtsdenken der Historischen Rechtsschule
Auf knappem Raum entzieht der Rechtshistoriker Haferkamp zwei älteren common misconceptions den Boden: zum einen, dass sich dem Volksgeist nahestehende Juristen nur als Romantiker etikettieren ließen – diese Schablone verfange schon beim bekennenden Rationalisten Georg Friedrich Puchta (1798-1846) nicht mehr; zum anderen, und hierbei handelt es sich um das Hauptthema des Beitrags, dass der Volksgeist im 19. Jahrhundert eine nahezu konstante, monolithische Gestalt aufwies.
Dagegen entwickelt Haferkamp „vier Perspektiven“ (S. 4) des Volksgeistkonzepts: bevor der Begriff als solcher überhaupt gefunden war, wurde das gemeinsame Bewusstsein des Volkes motiviert, um im Kodifikationsstreit eine organische Rechtsentwicklung aus sich selbst heraus und damit ein Festhalten am ius commune postulieren zu können. Als Puchta 1826 den Volksgeist sodann explizit benannte, hatte sich seine Funktion dahingehend gewandelt, eine Art media sententia der Historischen Schule zwischen dem vernunftgetragenen Recht hegelianischer Prägung und der christlichen Staatslehre Friedrich Julius Stahls (1802-1861) abzustecken. Auf dieser Folie dynamisierte der Volksgeist die damalige Pandektenwissenschaft dahingehend, nicht in Sammlungen der communis opinio doctorum zu erstarren, sondern in den Grenzen des gemeinrechtlichen Systems Raum für intuitive Neuerungen, also das „heutige“, der Verkehrsanschauung der Zeit verpflichtete Römische Recht zu lassen. Dieser Höhenflug endete mit Gründung des Kaiserreichs als einem Vorboten territorialer Rechtseinheit schließlich recht abrupt.
Haferkamps Skizze ist überaus kundig geschrieben und vermittelt anhand von Zitaten der geschichtlichen Juristen eine überzeugende Genese des vermeintlich mystischen Volksgeistkonzepts.
B. Becker-Cantarino, Bettina von Arnims Rechtsstreitigkeiten und ihr Nachlass
Dass mit Fürst Hermann von Pückler-Muskau (1785-1871) nicht nur Speiseeis assoziiert werden sollte, veranschaulicht Barbara Becker-Cantarino mit ihrem Beitrag zu Bettina von Arnim (geb. Brentano, 1785-1859). Die streitbare Literatin, pejorativ betitelt als „Savignys schwierige Schwägerin“ (vgl. Walter, ZRG Germ. Abt. 134 [2017], 288-308), war zeitlebens wie auch posthum in Auseinandersetzungen um die Publikation ihrer Briefwechsel involviert, darunter auch den mit Fürst Pückler. So kam es im Jahre 1844 zum familiären Zerwürfnis, als Bettina der Rechtsnachfolge ihres Bruders Christian in das Urheberrecht (vgl. heute § 28 Abs. 1 UrhG) zum Trotz „Jugendbriefe“ mit dem ungleich bekannteren Bruder, nämlich Clemens Brentano (1778-1842), herausgab. Zwei Jahre später führte die Gründung der Arnim’schen Verlagsexpedition, ohne das für die Gewerbezulassung (so § 18 II 8 ALR) erforderliche Berliner Bürgerrecht erwerben zu wollen, zu einer Beleidigung des zuständigen Magistrats und damit vor Gericht. Der Injurienprozess in criminalibus endete in der Verhängung einer zweimonatigen Haftstrafe; nur der aufgezwungenen Intervention von Bettinas Schwagers Savigny – er verpasste ihr angeblich einen „Puff in den Rüken“ (S. 114) – war es zu verdanken, dass die Folgeinstanz diese Sanktion aufhob. Weitere Korrespondenzen wurden durch die Pückler-Biographin Ludmilla Assing 1860/1 publik gemacht, manche von solcher Brisanz, dass sie eine Verurteilung aufgrund von § 34 des Pressegesetzes (1851) i.V.m. § 75 Abs. 1 Strafgesetzbuch (1851 – crimen maiestatis) nach sich zogen. Bettinas eigener Nachlass hingegen blieb auf Betreiben ihrer Nachfahren lange unter Verschluss, erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde er wissenschaftlicher Einsichtnahme zugänglich.
Im Ganzen liefert der Beitrag ein deutliches Zeugnis über Bettina von Arnims Ringen nach literarischer und politischer Eigenständigkeit durch ihre Briefe ab. Kleine Errata, wie die Lebensdaten von Varnhagen auf S. 115 f. oder die als „diffus“ (S. 120) bezeichnete Berechtigung aus dem Vollrecht Eigentum, fallen insoweit nicht ins Gewicht.
R. Burwick, „Was du versprochen hast, das mußt du auch halten“: Recht und Gerechtigkeit im Märchen
Die ab 1857 von den Brüdern Grimm veranstaltete Sammlung von „Kinder- und Hausmärchen“ mit ihren schillernden und nicht selten blutrünstigen Geschichten nimmt Roswitha Burwick zum Anlass, sie im Lichte des von Jacob Grimm (1785-1863) vertretenen Modell „Von der Poesie im Recht“ (so der Aufsatztitel in ZgRW 2 [1815], 25) zu interpretieren. Dessen Quintessenz lässt sich im Bild, Recht und Poesie „seien miteinander aus einem bette aufgestanden“ (S. 15), zusammenfassen und etwa an der Doppelbedeutung von carmen (Lied – Spruchformel, S. 191) exemplifizieren.
Zunächst werden durch die Grimm’sche Bearbeitung in das Märchencorpus eingeflossene Rechtssprichwörter herausgearbeitet. Die von Burwick benutzten Beispiele „Gnade gehet für Recht“ (S. 192) und „Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ (S. 193) sind freilich mehr moralische denn rechtspraktische Handlungsanweisungen. Auch der Rekurs auf wiederkehrende Zahlensymbolik legt eher astronomisch oder religiös-mythologisch begründete Konsistenz frei, welche dem märchentypischen Schicksalsglauben – die dritte Geburt beseitige den Fluch, die dreizehnte Fee bringe Unheil – dient. Dass auch das dörfliche Gericht an drei Terminen im Jahr zusammentrat und die Römer zwölf und nicht dreizehn Tafeln an Gesetzen schufen, ist bloße Korrelation und kaum übergreifender Gerechtigkeitstopos in Märchen und juristischer Wirklichkeit. Weitaus interessanter ist die Beleuchtung von Versprechen in den Kinder- und Hausmärchen, die dem Fundamentalprinzip pacta sunt servanda unterliegen - im „Froschkönig“ heißt es dazu entwaffnend klar „Was du versprochen hast, das musst du auch halten“ (S. 197). Manche dieser Versprechen haben die Übertragung von Personengewalt zum Gegenstand, was die Forschung mit dem mittelalterlichen Rechtsinstitut der munt (in Ehe und Familie, vielleicht Lehnübersetzung von manus) in Verbindung bringt. Daher begeht einen „Rechtsfehler“, wer nicht mit dem Gewalthaber kontrahiert. Dies ist in der traditionellen Märchenwelt denkbare Rechtswirklichkeit; anders verhält es sich mit den verfehlten Bezugnahmen auf die Lehre vom iustum pretium und von der permissio (promissio?, S. 198). Plausibilität entfaltet wiederum die drakonische Strafpraxis der Märchen im Verhältnis zu historischen Strafarten. Der zitierte Art. 124 der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 genügt hier als makabrer Beleg: „Item welcher mit boßhafftiger verreterey mißhandelt, soll der gewonheyt nach, durch viertheylung zum todt gestrafft werden.“
Insgesamt ist Burwicks Untersuchung freilich nicht mehr als ein durch aussagekräftige Märchenstellen angereicherter einführender Forschungsbericht, dessen eigene Methode, Situationen aus unterschiedlichen Perspektiven zu problematisieren (S. 201), dem Rezensenten wenig konturiert erscheint.
J. Wittmann, Urteil und Leidenschaft im „Zerbrochnen Krug“: Kleists Dorfrichter Adam im Lichte des zeitgenössischen Richterbilds
Montesquieu reduzierte 1748 die Aufgabe des Richters darauf, la bouche qui prononce les paroles de la loi– also ein Sprachrohr des Gesetzes - zu sein. Ein kaum weniger zu Subsumtionsautomaten herabstufendes Richterbild durchzog ein halbes Jahrhundert später die juristische Handbuchliteratur, wie Jan Wittmann in seinem Beitrag nachweist. Angesichts des reformierten mündlichen Strafprozesses ohne die „peinliche Befragung“ (Folter) war die Rolle des professionellen Urteilsfinders herausgehoben und aufgrund menschlicher Unvollkommenheit entsprechend einzudämmen. Fehlurteile sollten mit dem Postulat, das Richteramt nur mit möglichst affektlosen, geradezu stoischen Personen zu besetzen, vermieden werden. Konkret war auch die private Lebensführung des Richters zu berücksichtigen und durch schriftliche Urteilsabfassung auf vernunftgeleitete Entscheidungen hinzuwirken.
Wittmann baut mit dem Dorfrichter Adam in Heinrich von Kleists (1777-1811) „Zerbrochnem Krug“ hierzu ein in seiner Diametralität eindrucksvolles Gegenbild auf. Der Täter kehrt nicht nur an den Ort seiner Tat zurück, sondern befindet sich gar in der Position des Richters, ist iudex suspectus in größtmöglich vorstellbarer Zuspitzung und dem Namen nach (Adam – Eve) eines biblischen Sündenfalls schuldig. Privatperson und Amtswalter gehen endgültig ineinander über, als Adam Eve vor ihrer – prozessentscheidenden - Befragung als Zeugin einzuschüchtern versucht. Wittmann zeigt die Symbolträchtigkeit dieser Rechtsbeugung auf, von der fehlenden Perücke bis zur Apotheose des Richterstuhls. Das Fehlurteil muss sogar erst gegen Eves Verlobten Ruprecht gesprochen werden, bevor die richterliche Suprematie im Ausruf „Der Richter Adam hat den Krug zerbrochen!“ ein Ende findet.
Als Fazit ist festzuhalten, dass Wittmanns Betrachtung eines Verfahrensbeteiligten eine wenig verfolgte Perspektive von law in literature für das Kleist’sche Drama gekonnt erhellt.