Bittmann (Hrsg.), Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Auflage, De Gruyter 2017
„Dieses Buch ist ein Experiment! Soweit ersichtlich, gibt es kein strafrechtlich ausgerichtetes Werk, welches neben der Darstellung des Insolvenzstrafrechts im engeren und weiteren Sinne auch noch das prozessuale Geschehen in theoretischer wie praktischer Weise sowie die Grundlagen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts erläutert“, mit diesen Worten präsentierte Folker Bittmann seine Erstauflage, die bereits 2004 erschien (Bittmann [Hrsg.], „Insolvenzstrafrecht, Handbuch für die Praxis“, de Gruyter, Vorwort, V). Spätestens mit der nun vorliegenden zweiten Auflage wird man feststellen müssen: Das Experiment ist nicht nur gelungen – es ist zugleich der „Goldstandard“.
Bittmann, Leitender Oberstaatsanwalt a.D. (Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau), einer der profiliertesten Insolvenzstrafrechtler der Republik und nunmehr als Rechtsanwalt bei einer Boutique für Wirtschaftsstrafrecht tätig, hat sein Bearbeiterteam gegenüber der Vorauflage deutlich erweitert: Inklusive des Herausgebers beteiligen sich nun neunzehn statt dreizehn Autoren am „Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht“. Ein Autor, Professor Dr. Wolfgang Joecks (Universität Greifswald, Lehrstuhl für Strafrecht, insbesondere Wirtschafts- und Steuerstrafrecht), konnte zwar noch sein Manuskript vollständig erstellen, durfte das Erscheinen des Werks jedoch leider nicht mehr erleben, da er im August 2016 im Alter von 63 Jahren verstarb (zu seinen Ehren ist kürzlich im Verlag C.H. Beck die Gedächtnisschrift „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht“, herausgegeben von Dünkel/Fahl/Hardtke/Harrendorf/Regge/Sowada, erschienen; Rezension folgt).
Das Handbuch bleibt seiner ursprünglichen Ausrichtung treu, dazu beitragen zu wollen, der Praxis „die Orientierung im beruflichen Alltag zu erleichtern“. Dargestellt werden neben den spezifischen insolvenzstrafrechtlichen Anknüpfungspunkten insbesondere insolvenz-, gesellschafts- handels- und steuerrechtliche sowie strafrechtliche und strafprozessuale Grundlagen. Konsequent den aktuellen Entwicklungen folgend, wurde auch ein eigenständiger Abschnitt zum Thema „Compliance“ integriert (Bock/Brackmann, § 22). Neu eingebunden wurden ferner Abschnitte zu „Auslandsgesellschaften“ (C. Brand/M. Brand, § 5), zum Bauforderungssicherungsgesetz (Sperling, § 13) und zur Vergütung des Insolvenzverwalters (Büttner, § 31).
Spiegelbildlich zu diesen Themenfeldern setzt sich das Bearbeiterteam aus Vertretern aus Wissenschaft, Insolvenzverwaltung, Justiz und Anwaltschaft zusammen; das ist gegenüber anderen, ebenfalls erfolgreich im Markt platzierten Werken (zB Weyand/Diversy, „Insolvenzdelikte – Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht, 10. Aufl., Erich Schmidt Verlag 2016, Rezension hier verfügbar: Link; Dannecker/Knierim, „Insolvenzstrafrecht“, 3. Aufl., C.F. Müller 2018, Rezension hier verfügbar: Link), ein erstes Alleinstellungmerkmal des Praxishandbuchs.
Das Werk ist in sechs Hauptblöcke unterteilt, die sich, gewissermaßen der Dramaturgie eines Insolvenzstrafrechtsfalles folgend, der Informationsbeschaffung (1.), den gesellschaftsrechtlichen Funktionsträgern (2.), der Strafbarkeit nach verschiedenen Strafvorschriften (3.), besonderen strafrechtlichen Risiken (4.) und besonderen Verfahrensfragen (5.) sowie dem Zwischen- und Hauptverfahren (6.) widmen. Abschließend ist ein gut 40 Seiten umfassendes Stichwortverzeichnis enthalten, welches dem Anwender einen schnellen Zugang erlaubt, unter anderem zu recht neuen Stichworten wie „Chief Restructuring Officer“ oder „debt-to-equity swap“; eine Besonderheit ist zudem, dass zentrale BGH-Entscheidungen als Stichwort zu finden sind, z.B. „Bremer Vulkan“, „GAMMA“, „TBB“, oder „Trihotel“. Hervorzuheben ist auch das Literaturverzeichnis, das kaum vollständiger sein könnte, da neben Standardwerken aus den Bereichen Insolvenz-, Handels- und Gesellschaftsrecht, (Wirtschafts- und Steuer-)Strafrecht und Strafprozessrecht (u.a.), beispielsweise zahlreiche Festgaben bzw. Festschriften sowie Dissertationen Eingang gefunden haben.
Da zwischen dem Zeitpunkt des Erscheinens der vorliegenden zweiten Auflage und der ersten bereits 13 Jahre vergangen waren, wäre es nicht sinnvoll, hier die in der Zwischenzeit umgesetzten Reformwerke bzw. Neuerungen in Rechtsprechung & Co. nachzuzeichnen. Erwähnt sei allerdings, dass die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie die neuen europäischen Gesellschaftsformen (SE, SUP, Limited) eingebunden wurden. Unklar bleibt m.E., weshalb sich Herausgeber und Verlag nicht dazu entschieden haben, die Neuauflage um wenige Monate aufzuschieben, um damals bevorstehende – zT gravierende – Reformwerke vollständig würdigen zu können, beispielweise im (Insolvenz-)Anfechtungsrecht (vgl. BGBl. I 2017, 654), im Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (vgl. BGBl. I 2017, 872), Neuerungen durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (BGBl. I 2017, 866) oder durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BGBl. I 2017, 3202). Der Vollständigkeit halber soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass jeweils Bezugnahmen auf – zum Zeitpunkt der Bearbeitung – aktuelle Gesetzentwürfe erfolgt sind (vgl. zB Smid, § 10 Rn. 136 [Insolvenzanfechtungsrecht]; Goos, § 33 Rn. 98 [Vermögensabschöpfung]; Gerloff, § 26 Rn. 97 [Konzerninsolvenzrecht]).
Blickt man nur auf die Inhaltsübersicht, werden bereits die Praxisausrichtung und die Breite des Bearbeiterspektrums deutlich: Das Werk beginnt mit der zentralen Frage der „Informationsbeschaffung“ (1.), und stellt hierbei zunächst die übliche Ermittlerperspektive bzw. die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens vor (Bittmann; Trück; Joecks; Schulze; Reck), beschränkt sich dann jedoch nicht auf diesen Blickwinkel, sondern bindet darüber hinaus auch die gerichtliche (Schmidt) und anwaltliche Dimension (Gehrmann/Püschel) – jeweils im Brennpunkt Ermittlungsverfahren – ein. Diese Perspektiven werden später auch für das Zwischen- und Hauptverfahren (6.) umgesetzt (Bittmann; Schmidt; Joecks; Gehrmann/Püschel). Eine solche multidimensionale Betrachtung bietet damit nicht nur einen einzigartigen Rundumblick, sondern ist auch geeignet, das Verständnis der Beteiligten untereinander – insbesondere Staatsanwaltschaft – Richterschaft – Anwaltschaft – zu fördern, indem die Notwendigkeiten und faktischen Möglichkeiten bzw. Begrenzungen der jeweils anderen Seite erkannt werden können.
Nachfolgend sollen nun einzelne Bearbeitungen herausgegriffen werden, um einen ersten Eindruck zu vermitteln:
Bittmannverweist im Kapitel „Informationsbeschaffung“ (1.) zutreffend darauf hin, dass das in § 97 Abs. 1 S. 3 InsO normierte Verwendungsverbot „durchaus erfolgversprechendes Verteidigungspotential birgt“ (§ 1 Rn. 33). Dies führe, so Rückmeldungen von Verteidigerseite an ihn, vielfach zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO, mithin dazu, dass der Vorwurf einfach „weggedealt“ werde. Etwas ketzerisch, insofern die Rolle eines Staatsanwalts einnehmend, stellt Bittmann anschließend die Frage „Wenn das Ergebnis so einfach wäre, warum sollten sich Beschuldigte/Angeklagte und (renommierte) Verteidiger darauf einlassen[,] anstatt einen Freispruch mitzunehmen?“. Zwar mag, so Bittmannweiter, eine Einstellung nach § 153a StPO in Fällen, in denen langes Procedieren drohe oder andere Vorwürfe im Raum stünden, derentwegen eine Verurteilung naheliege, ein probater Ausweg sein. Gleichwohl sei informierten Verteidigern die begrenzte Wirkung dieser Verteidigungsstrategie bewusst (a.a.O., Rn. 34). Da allerdings zu einem „Wegdealen“ mindestens zwei Akteure gehören, darf man die Gegenfrage stellen, weshalb sich Staatsanwaltschaften trotz der begrenzten Wirkung auf einen solchen Abschluss des Verfahrens einlassen? Wie auch immer: Die Ausführungen treffen den Kern der Ermittlungs- bzw. Verteidigungspraxis und geben auch einen wertvollen Einblick in die Wertungsspielräume des jeweiligen Akteurs (hier: Staatsanwaltschaft und Verteidigung).
Eine herausgehobene Rolle in Insolvenzstrafverfahren nehmen – idR ab einer bestimmten Größe bzw. Bedeutung des Verfahrens – Wirtschaftssachverständige ein, die regelmäßig als Wirtschaftsprüfgruppe, bestehend aus Wirtschaftsreferenten und (Bilanz-)Buchhaltern, bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität angesiedelt sind. Bittmannbehandelt dieses Thema daher zu Recht ausführlich (vgl. § 1 Rn. 292 ff.), verweist in diesem Kontext sogar auf eine einschlägige Dissertation (vgl. Meding, Der Wirtschaftsreferent bei der Staatanwaltschaft, 2012; ergänzend: Emrich-Katzin, Schwerpunktstaatsanwaltschaften im Wirtschaftsstrafrecht und die Stellung der Wirtschaftsreferenten, 2013). Von zentraler Bedeutung ist sein Hinweis an die Staatsanwaltschaft, bei Einschaltung der Prüfgruppe genau zu unterscheiden, ob ein Mitglied zu Ermittlungszwecken oder als echter Sachverständiger herangezogen werden soll; beides sei, so Bittmannzutreffend weiter, zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht in einem Verfahren (Rn. 295). Bittmann beschränkt sich jedoch nicht auf diesen wichtigen Hinweis, sondern stellt zudem ein mögliches Regelwerk für eine hausinterne Verfügung vor, um damit – im Falle einer fehlenden Allgemeinverfügung des Justizministeriums bzw. einer Rundverfügung der Generalstaatsanwaltschaft – „Unklarheiten und unnötige Komplikationen“ zu vermeiden bzw. deutlich zu mindern (Rn. 304 ff.). Während bereits mit den vorgenannten Ausführungen zugleich mögliche Einfallstore für die Verteidigung dargestellt werden, zeichnet die Bearbeitung von Bittmann darüber hinaus aus, auch kritische Betrachtungen nicht auszublenden, vgl. Fn. 921 „distanziert Gehrmann/Püschelunten 4/129 ff.“).
Eine weitere zentrale Rolle in Insolvenzstrafrechtsfällen kommt der „Buchhaltung als wesentliche Informationsquelle“ (1. Kapitel, § 2) zu. Dieser Teil wird von Steuerberater Hon.-Prof. Dr. Reinhard Reck(Braunschweig) auf rd. 30 Seiten dargestellt. Es lässt sich als konzentrierte und kundige Einführung in die Themen betriebliches Rechnungswesen im Allgemeinen und Finanzbuchführung im Besonderen – unterteilt nach Handels- und Steuerrecht – lesen. Damit ist dieser Teil insbesondere für Juristen sehr gut geeignet, die mit dem Terrain Finanzbuchführung (und Bilanz) traditionell wenig vertraut sind. Ergänzend können, wenngleich im speziellen Brennpunkt „Buchführungsdelikte“ (§§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, 283b StGB - neben der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) die wohl praxisrelevantesten Vorschriften des Insolvenzstrafrechts), die Ausführungen von Dr.Christian Brand (Universität Konstanz), herangezogen werden (vgl. insbesondere § 12 Rn. 123 ff.).
Ein letzter Blick: RiOLG Univ.-Prof. Dr. Dennis Bock (Universität Kiel, Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht) und Rechtsanwältin Dr. Susann Brackmann (Hamburg) betreuen den neu eingeführten Abschnitt zum Thema „Compliance“ (3. Kapitel, § 22). Erfahrungen aus der Unternehmens- und Beratungspraxis zeigen, dass die Etablierung einer Compliance-Kultur bzw. die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems heute faktisch keine Frage des „Ob“ mehr ist. Dass in der Praxis dennoch Unternehmen ohne ein solches System am Markt agieren, ist dem Umstand geschuldet, dass nach h.M. bislang (wie Bock/Brackmann zutreffend anführen) keine allgemeine Compliance-Pflicht oder gar die Annahme einer ungeschriebenen Verpflichtung hierzu existiert (Rn. 3); soweit Rechtspflichten der Unternehmensleitung zur Durchführung von Compliance-Maßnahmen bestehen, sind diese an spezifische Felder geknüpft (vgl. zB §§ 80 WpHG, 25a Abs. 1 und 25e KWG; § 91 Abs. 2 AktG). Die besondere Leistung von Bock/Brackmann ist, neben den Grundlagen auch spezifische Anforderungen und Bausteine im Sonderbereich „Insolvency Compliance“ vorzustellen (vgl. „zum Problem der Beachtung insolvenzrechtlicher Spezifika“ Rn. 55 ff.), die derzeit in anderen Handbüchern bzw. (Praxis-)Kommentaren in dieser umfassenden Weise nicht verfügbar sind (vgl. insbesondere Rn. 59 ff.).
Zusammenfassung: Die Neuauflage des von Ltd. OStA a.D. Folker Bittmannherausgegebenen „Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht“ ist der Goldstandard im Bereich der insolvenzstrafrechtlichen Literatur. Es liefert auf rund 1670 Seiten nicht nur wertvolle Einblicke in die Ermittlungspraxis, sondern verfolgt vielmehr einen 360-Grad-Ansatz, der sämtliche Perspektiven auf ein Insolvenzstrafverfahren aufzeigt. Soweit wissenschaftliche Dimensionen auf die Praxis wirken, werden auch sie behandelt. Gewähr für diesen Ansatz steht ein Bearbeiterteam, das sich aus Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft und Steuerberatung zusammensetzt – ein in diesem Monographie-Feld einzigartiges Spektrum. Exzellent ist auch der neue Abschnitt zum Thema „Compliance“, der neben allgemeinen Grundlagen auch spezifische Anforderungen und Bausteine im Sonderbereich „Insolvency Compliance“ vorstellt, und damit zugleich eine wertvolle Konturierung für ein im deutschsprachigen Raum bislang nur wenig erschlossenes Teilgebiet von Compliance bietet.