Dreyer / Kotthoff / Meckel / Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Verwertungsgesellschaftengesetz und Kunsturhebergesetz, 4. Auflage, C.F. Müller 2018
Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg
Der vorliegende Kommentar wurde nach über 5 Jahren neu aufgelegt, wobei dieser Zeitraum im digitalen Zeitalter fast einer Ewigkeit gleichkommt. Er ist nicht ganz so renommiert wie z.B. der Namensvetter Dreier/Schulze; das verrät freilich noch nichts über die Qualität seines Inhalts. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur befinden sich in der Regel auf dem Stand von März 2018. Nicht berücksichtigt werden konnte somit die hochumstrittene neue Entscheidung des BGH vom 20.12.2018 zur Schutzfähigkeit von Museumsbildern nach Ablauf der 70jährigen Schutzfrist. (I ZR 104/17 – Museumsbilder). Danach verletzt das Hochladen eingescannter Bilder das dem Museum vom Fotografen übertragene Recht gem. § 72 UrhG, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen.
Der absolute Schwerpunkt liegt naturgemäß auf der Kommentierung des UrhG, wobei das KUG mit 119 Seiten arg kurz geraten ist. Wünschenswert wäre hier in jedem Fall eine deutlichere Positionierung der Autorin zu hochumstrittenen BGH-Entscheidungen, z.B. zur grundrechtlichen Schieflage in den Fällen satirischer Werbung von Wirtschaftsunternehmen in § 23 KUG, Rn. 76 (siehe dazu: Verfasser, Satirische Werbung und die juristische Humorkontrolle, in: K&R 2018, S. 693-696; derselbe, Der Werbewert der Prominenz), dies auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG (siehe dazu: Beschluss des BVerfG vom 5.3.2009, AfP 2009, 249 – Fernsehköchin). Dieses Thema findet leider trotz seiner durchaus erheblichen Praxisrelevanz - man denke an die Werbung eines bekannten Autovermieters mit Oskar Lafontaine, Gustl Mollath oder ganz aktuell Claus Weselsky - auch in anderen Werken kaum Erwähnung. Auf diese Weise wird der unzutreffende Anschein erweckt, dass das Persönlichkeitsrecht eine ausschließlich ideelle Rechtsposition sei.
Die Kommentierung beschränkt sich an dieser Stelle eher auf die Wiedergabe der Rechtsprechung und verzichtet - ggf. auch bewusst - auf eine eigene Stellungnahme. An anderen Stellen wird eine solche Positionierung aber durchaus vorgenommen, z.B. bei der überaus gelungenen Kommentierung der Neuen Medien. Eine solche wäre für einen meinungsstarken Kommentar - zumindest kurz und knapp - wünschenswert für die Einordnung der referierten Entscheidungen auch im Bereich des KUG, wie z.B. beim Dreier/Schulze durch Spechtgeschehen. Der jeweiligen Kommentierung vorangestellt ist dafür eine teilweise ausführliche Literaturübersicht für die Vertiefung einzelner Fragen. An manchen Stellen ist die Literaturübersicht leider nicht ganz vollständig bzw. aktuell, z.B. bei der Literatur zum KUG (Wanckel, Foto- und Bildrecht liegt bereits in 5. Auflage 2017 vor).
Auf den 2.135 Seiten findet der Leser auf dem umkämpften Markt des gewerblichen Rechtsschutzes unter dem Strich eine kompakte Kommentierung für Praktiker, die mit fast 200 EUR eher im oberen Preissegment liegt. Hilfreich sind am Ende eines kommentierten Paragraphen prozessuale Hinweise, z.B. bei § 14 UrhG zur Klageart bei der Anerkennung der Urheberschaft. Herausragend ist die Kommentierung von Meckel, die insbes. bei § 97 UrhG ihre für einen Anwalt überaus hilfreiche Sicht als Richterin zu Fragen der einstweiligen Verfügung oder der Schutzschrift zugrunde legt.