Quantcast
Channel: Die Rezensenten
Viewing all articles
Browse latest Browse all 2717

Rezension Zivilrecht: Urheberrecht

$
0
0

Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 6. Auflage, Mohr Siebeck 2013

Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg
 

Haimo Schackliefert auch in der neu bearbeiteten 6. Auflage wieder ein Lehrbuch, das keine Frage im Urheberrecht offenlässt und auch die rasant zunehmenden internationalen Bezüge dieser Materie darstellt (Sechster Teil). Selbstverständlich findet der Leser auf die klassischen Fragen des Urheberrechts eine Antwort, wie etwa zu der erforderlichen Schöpfungshöhe (Rn. 192, 293 ff.), zum Schutz von Computerspielen (Rn. 248, 731 ff.) oder der praktisch durch die neuen Medien immer wichtiger werdenden freien Benutzung (Rn. 274 ff.). Auch zu den Verwertungsgesellschaften findet man hier einen eigenen Abschnitt (Achter Teil). Im Siebten Teil des Urhebervertragsrechts findet der Leser Ausführungen zu Verlagsverträgen, Bühnen- oder Filmverträgen. Besondere Erwähnung verdient auch der Erste Teil, in dem die Grundlagen des Urheberrechts anschaulich vermittelt werden, wobei über den beachtlichen Fußnotenapperat stets weiterführende Hinweise gegeben werden.

Bearbeitungsstand ist Januar 2013 – daher konnte das im August 2013 in Kraft getretene neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger im 7. Abschnitt in §§ 87f ff. UrhG leider noch nicht berücksichtigt werden. Wünschenswert wäre hier wenigstens eine kleine Vorschau gewesen bzw. ein Update im Internet, wie es bei anderen Lehrbüchern in Ergänzung zur Printausgabe teilweise bereits Standard ist.

Einziger Wermutstropfen: Das Kunsturhebergesetz wird von Schack leider völlig ausgespart  – es bleibt bei einer einzigen Randnummer (51). Dies ist schade, da Schack hier eine bemerkenswerte Meinung vertritt. Als einer der letzten Professoren in Deutschland spricht er dem Persönlichkeitsrecht jeglichen materiellen Schutz ab und stellt die Möglichkeit der Kommerzialisierung von Persönlichkeitsmerkmalen damit in Abrede, die längst Rechtsrealität ist. Stattdessen spricht er sich für eine „großzügige Bemessung des immateriellen Schadensersatzes“ aus (Rn. 58). Insofern wäre es interessant gewesen zu erfahren, wie er sich zum Grundsatzurteil des BGH zur unerlaubten Werbung in Sachen Lafontaine positioniert (NJW 2007, 689-691 – Rücktritt des Finanzministers; kritisch dazu: Verfasser, Der Werbewert der Prominenz) oder wie er den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2009 einordnet (AfP 2009, 249 - Fernsehköchin), wonach sogar ein Schutz eines kommerziellen Persönlichkeitsrechts über Art. 14 GG für denkbar gehalten wurde. Diese ablehnende Haltung ist umso erstaunlicher, als Schack die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers in seiner Darstellung deutlich hervorhebt und damit der starken Lobby der Rechteverwerter die Stirn bietet.

Trotz dieser leichten Inkonsequenz am Rande ist und bleibt der Schack im Bereich der großen Lehrbücher im Urheberrecht die erste Adresse - übrigens nicht nur für den Schwerpunktstudenten, sondern auch für den Praktiker.

Viewing all articles
Browse latest Browse all 2717