Mitsch (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Auflage, C.H. Beck 2018
Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund
Der KK-OWiG (so wird der Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz üblicherweise abgekürzt) liegt jetzt in 5. Auflage vor. Er ist einer der festen Anker im OWi-Recht. Zunächst ist jedoch irritierend, dass laut Vorwort Rechtsprechungs- und Schrifttumsstand Frühjahr 2017 ist. Das Buch firmiert jedoch bereits unter 2018er-Jahreszahl. Freilich tut dies nicht viel zur Sache, da sich in der Rechtsprechung seit Frühjahr 2017 nichts Wesentliches getan hat, was man unbedingt vermissen würde. Viel wichtiger ist es vielmehr, dass der KK-OWiG der erste gedruckte OWiG-Kommentar ist, der die im Herbst 2017 gültige Rechtslage wiedergibt. Hierzu gehören vor allem eine Kommentierung des neuen § 29a OWiG („Einziehung von Taterträgen“ – bis zum 30.6.2017: Verfall) und der neu gefassten §§ 110a ff OWiG. Dafür gibt es ganz klar ein großes Lob.
Auch ansonsten ist der KK-OWiG über jeden Zweifel erhaben. Auf hohem Niveau und mit einem guten Blick für die Praxis führen die zehn Autoren souverän durch alle Untiefen des OWiG. Das Autorenteam ist weitgehend stabil geblieben. Lediglich Andreas Heidrich ist als Autor ausgeschieden – statt seiner findet sich nun mit Anke Hadamitzky erfreulicherweise die erste Frau im KK-OWiG.
Inhaltlich wird deutlich, dass das als eigentlich einfacheres StPO-Recht konzipierte OWiG ein sonderliches Eigenleben entwickelt hat. Beispielhaft sei auf die Ausführungen Lampes zu Beweisverwertungsverboten von Lichtbildern und Videos bei polizeilichen Messverfahren verwiesen. Lampe versucht hier auf etwa 3 Buchseiten die Problematik darzustellen. Für Kenner der Materie gelingt dies auch. Wer allerdings nicht die letzten Jahre die Diskussionen und die teils widersprüchliche Rechtsprechung in diesem Bereich verfolgt hat, wird kaum noch verstehen können, worum es eigentlich geht. Nur hohe Disziplin wird es ermöglichen, diese OWi-spezifischen Probleme noch durchdringen zu können.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Kurz bemüht sich hier um eine ausführliche Darstellung über 2 1/2 Seiten. Er hat hier auch umfassend Rechtsprechungs- und Literaturrecherche betrieben. Da jedoch kaum ein OWi-Rechtler eine schlüssige Systematik an dieser Stelle mehr hinbekommt bleibt ein schaler Beigeschmack. Dem Autor ist auch dies nicht anzulasten – aus der eigenen Kommentierung in Bohnert/Krenberger/Krummhabe ich ähnlich leidvolle Erfahrungen gemacht.
Besser haben es da schon die Autoren, die gewohntes Terrain bearbeiten dürfen. Die etwa von Hadamitzky aktualisierte Darstellung der Rechtsbeschwerde in § 79 OWiG, die Kommentierung Mitschs zu § 47 OWiG oder auch die Darstellungen von Kurz zum Bußgeldbescheid in § 66 OWiG setzen ganz klar im Bereich Praxistauglichkeit, Ausführlichkeit und Verständlichkeit Maßstäbe. In letztgenannter Kommentierung etwa ist besonders schön lesbar der Abschnitt zur Tatbezeichnung, Rn. 10 ff.
Hilfreich ist des Weiteren die Aufnahme von Auszügen wichtiger „Nebengesetze“ zum OWiG im Anhang A. Gemeint sind solche Gesetze, die unmittelbaren oder auch nur weiteren OWi-Bezug haben – so findet sich neben einzelnen Vorschriften des EGStGB, des GKG, des JVEG, des AWG oder der AO sogar ein Auszug aus dem Einigungsvertrag.
Was mir ebenso gut gefällt, ist der Abdruck landesrechtlicher Ergänzungsvorschriften zum OWiG auf etwa 100 Seiten des Anhangs. Hier finden sich insbesondere Zuständigkeitsnormen, nach denen sonst aufwändig zu suchen ist. Das etwa 20-seitige Stichwortverzeichnis am Ende des Buchtextes ist gut gepflegt. M.E. könnte hier jedoch noch nachgearbeitet werden. Tatsächlich habe ich durch stichwortartiges Suchen zwar alles Gewünschte gefunden, dies aber teils mit Mühe, weil die Einordnung von Unterstichworten nicht immer ganz gut gelöst wurde und die Unterstichworte dann auch in einen Fließtext aufgenommen wurden. Viele der Unterstichworte hätten es verdient, zusätzlich als Hauptstichworte erfasst zu werden. Auch Doppelungen wären sinnvoll. Dies mag am Beispiel Akteneinsicht deutlich werden. Unter diesem Hauptstichwort finden sich diejenige des Betroffenen, des Verletzten, der Verwaltungsbehörde. Auch die Geheimhaltung und die Kosten der Aktenversendung sind Unterstichworte. Die Akteneinsicht des Verteidigers jedoch fehlt als Stichwort. Wer dann aber bei dem Hauptstichwort Verteidiger sucht, der findet hier dessen Akteneinsicht als Unterstichwort. Also: Wer in der Thematik Neuling ist, wird sich an solchen Stellen teils schwer tun - erfahrene OWi-Rechtler werden freilich gleichwohl leicht finden, was sie suchen.
Ein Wermutstropfen ist sicherlich der stolze Preis des Buchs von 259 Euro. Für ein Drittel des Preises erhält man ebenfalls praxistaugliche, wenn auch nicht derart ausführliche Konkurrenzprodukte. Viele potentielle Leser werden so hoffen müssen, dass das Buch auch in von ihnen nutzbaren Online-Zugängen mit enthalten ist. Also: Reinschauen! Besseres findet sich nicht!