Ascheid / Preis / Schmidt (Hrsg.), Kündigungsrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2017
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Der Ascheid/Preis/Schmidt oder kurz „APS“ ist seit längerem zu einem Standardwerk im Kündigungsrecht avanciert. Sehr zu Recht trägt er den Untertitel „Großkommentar zum gesamten Recht der Beendigung von Arbeitsverhältnissen“, behandelt er dieses Gebiet doch in einer derartigen Breite, dass nicht viel zu wünschen übrigbleibt (zum Begriffsunterschied „Kündigungsrecht“ und „Kündigungsschutzrecht“ S. 132 ff.; ausf. MüKo-ArbR/Berkowsky, 3. Aufl. 2009, § 108, Rn. 47 ff.).
Die Neuauflage ist selbstverständlich umfassend aktualisiert worden (Rechtsstand: 01.06.2016). Dabei fanden auch zahlreiche Gesetzesänderungen, bspw. die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes oder der Kündigungsschutz im reformierten Pflege- und Familienpflegezeitgesetz, Eingang in die Kommentierungen. Der Schwerpunkt liegt aber, wie die Herausgeber im Vorwort treffend feststellen, auf der „Einarbeitung der wiederum umfangreichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte“ (S. IX). Dies war auch geboten, stammt doch die Vorauflage noch aus dem Jahr 2012.
Um es vorwegzunehmen: Der Kommentar ist ein absolutes Pflichtwerk für jeden arbeitsrechtlich tätigen Praktiker. Gerade in den Fällen, in denen man in arbeitsrechtlichen Gesamtdarstellungen, die die Kündigungsvorschriften zwar mittlerweile auch breit behandeln, aber dennoch aufgrund ihrer Konzeption an die umfassende Darstellung des APS nicht heranzukommen vermögen, nicht fündig wird, hilft der vorliegend besprochene Kommentar aufgrund seiner Ausführlichkeit vielfach weiter.
Der Kommentar besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Im ersten Teil behandelt Preis die „Grundlagen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen“. Diese 228 Seiten (!) umfassende Einleitung und Einführung ins bundesrepublikanische Kündigungsrecht ist insbesondere denjenigen zur Lektüre empfohlen, die sich mit den Grundlagen und der allgemeinen Systematik vertraut machen wollen. Vor allem die Abschnitte „Arten der Kündigung“ (S. 108 ff.), „Grundprinzipien des Kündigungsschutzrechts“ (S. 131 ff.) sowie „Prinzipien zur Ausfüllung der Kündigungsgründe“ (S. 152 ff.) sind sehr lesenswert, etwa, wenn Preisden Begriff der Zu- bzw. Unzumutbarkeit (S. 156 ff.) untersucht und versucht, diesen für die arbeitsrechtliche Praxis handhabbar zu machen. Nichtsdestotrotz findet sich diese Problematik natürlich auch in den jeweiligen Kommentierungen zu den spezifischen kündigungsrechtlichen Normen wieder (so etwa bei § 626 BGB, Rn. 96 ff.).
Der zweite Teil beinhaltet den absoluten Schwerpunkt des Werks, die Kommentierung der kündigungsrechtlichen Vorschriften. Die Kommentierung zum Kündigungsschutzgesetz voranstellend werden daran anschließend die über vielerlei Gesetze verteilten kündigungsrechtlich relevanten Regelungen behandelt. Die Kommentierungen, mittlerweile mehr als 2.300 Seiten umfassend, überzeugen stets durch ihre systematische Herangehensweise und Aufbereitung. Im Rahmen einer Rezension können dabei stets nur einige Stellen herausgegriffen werden.
Die Grundzüge zur krankheitsbedingten Kündigung werden von Vossen eingängig dargestellt (§ 1 KSchG, Rn. 134 ff.). Dabei hebt er hervor, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers insbesondere auch kein Kündigungshindernis darstelle (etwa in Form eines Verstoßes gegen § 242 BGB). Denn andernfalls wäre die Kündigung eines dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmers schon deswegen nicht mehr möglich. Zudem hindere eine Erkrankung auch nicht den Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist (§ 1 KSchG, Rn. 137). Sodann stellt Vossen die einzelnen Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung überaus ausführlich dar. So verfügt der dieses in der Praxis sehr relevante Problemfeld behandelnde Abschnitt über ganze 90 Randnummern.
Die Kommentierung von Moll zu § 17 KSchG (Anzeigepflicht bei Massenentlassungen) enthält nunmehr auch die neue Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie. Danach ist ein Praktikant jedenfalls dann bei der Berechnung der Betriebsgröße als Arbeitnehmer einzustufen, wenn er im Rahmen eines Praktikums ohne Vergütung durch seinen „Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, in einem Unternehmen praktisch mitarbeitet, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren“ (C-229/14, Rn. 52). Auch der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH soll – entgegen § 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG – insoweit regelmäßig unter den Arbeitnehmerbegriff subsumiert werden (C- 229/14, Rn. 48). § 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG ist insoweit nunmehr teleologisch zu reduzieren (dazu bereits Rezension zu Franzen/Gallner/Oetker (Hrsg.), Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016), was Moll jedoch ablehnt (§ 17 KSchG, Rn. 16a f.).
Der dritte und kürzeste Teil des Werks setzt sich sodann mit den sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen auseinander. Mag das Kündigungsrecht allein schon recht umfassend sein, so sind in der Praxis darüber hinaus die Konsequenzen etwa im Hinblick auf den Arbeitslosengeldanspruch nach § 136 SGB III bzw. eine diesbezügliche Sperrzeit i.S.d. § 159 SGB III nicht zu unterschätzen. Gleiches gilt für die steuerrechtlichen Auswirkungen (S. 2755 ff.), die darüber hinaus auch an anderen Stellen im Werk gebührende Beachtung finden (bspw. § 10 KSchG, Rn. 50 ff. zu den steuerrechtlichen Folgen von Abfindungen).
Insgesamt überzeugt die Neuauflage des APS durch die sehr gute Struktur sowie die umfassende Behandlung des gesamten Kündigungsrechts. Das Werk besticht zudem durch seine Lesefreundlichkeit, die sich in einem angenehmen Schriftbild, dem Fett-Druck von Schlagwörtern sowie einem sehr umfassenden Sachverzeichnis widerspiegelt. Für den arbeitsrechtlich tätigen Praktiker stellt der APS daher nach wie vor einen unverzichtbaren Begleiter bei der täglichen Arbeit dar. Dies liegt sicherlich auch am Autorenkreis des Kommentars, der sich weit überwiegend aus Praktikern, zudem einigen Professoren, zusammensetzt. Zu guter Letzt ist auch Studierenden mit entsprechendem Schwerpunkt zu raten, bei Detailfragen oder auch zur Recherche für Seminar- sowie Abschlussarbeiten diesen Kommentar zu Rate zu ziehen. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr groß, hier fündig zu werden.