Kindhäuser / Schumann / Lubig, Klausurtraining Strafrecht, 3. Auflage, Nomos 2016
Von stud. iur. Maren Wöbbeking, Göttingen
2010 das erste Mal erschienen, geht „Klausurtraining Strafrecht“ als gemeinsames Projekt eines Professors, eines Privatdozenten und eines Rechtsanwalts, namentlich der Herren Kindhäuser, Schumann und Lubig, 2016 mit der nunmehr dritten Auflage in eine weitere Runde. Der hierbei gewählte Untertitel des Buches „Fälle und Lösungen“ darf durchaus als Understatement gewertet werden. Denn es handelt sich vornehmlich gerade nicht um ein klassisches Fallbuch, was auch hinsichtlich der eher geringen Anzahl an Fällen (Neun) schnell klar wird. Vielmehr liegt dem Leser hiermit ein praktischer Leitfaden zur generellen Bearbeitung strafrechtlicher Fälle vor, der sich in einen Zweischritt gliedert.
Zunächst wird auf circa 40 Seiten an die Grundlagen der Fallbearbeitung herangeführt und sodann folgen die Fälle. Beide Teile bringen dabei Besonderheiten mit sich die hier im Folgenden beleuchtet werden sollen. Allgemeine Herangehensweisen an Klausurthematiken und generell Grundlagentipps sind ein allgemein beliebtes erstes Kapitel in so ziemlich jedem juristischen Lehr- und häufig auch Fallbuch. Auch in diesem Buch findet der Leser die generellen Hinweise zu Formalia, Auslegungsmethoden und dem Gutachtenstil. Die drei Autoren gehen jedoch noch einige Schritte weiter. So setzt das Buch bereits beim korrekten Umgang mit dem Sachverhalt und der Fallfrage an. Wenngleich manche der dabei genannten Hinweise ein bisschen lapidar erscheinen (wie zum Beispiel der Hinweis, Fallfragen nicht mit Ja oder Nein zu beantworten) ist die Einführung an sich gelungen. Gerade die Kapitel zum Aufbau einer Meinungsstreitigkeit und zur Prüfungsreihenfolge der Delikte sind sehr empfehlenswert. Dabei räumen die drei Autoren auch mit, von Studenten allzu gerne unbesehenen übernommenen Tipps, wie „das schwerste Delikt immer zuerst prüfen“ auf.
Entsprechend des Mottos Qualität statt Quantität werden im zweiten Teil des Buches dann neun Fälle einschließlich StPO-Zusatzfragen behandelt. Diese decken verschiedene Bereiche des materiellen und prozessualen Strafrechts ab und lassen den Leser quasi an den Gedanken eines mustergültigen Prüflings teilhaben. Dementsprechend folgen auf die Vorstellung des Sachverhaltes zunächst jeweils die anzustellenden Vorüberlegungen, wie sie in einer Klausur getroffen werden sollten. Auf diesen, auch aus anderen Fallbüchern bekannten Teil, folgt dann das Gutachten in einem ungewohnten Zweispalten-Aufbau. Eine Spalte stellt dabei die normale Gutachtenprüfung dar und die andere gibt hierzu Anmerkungen. Diese Anmerkungsspalte nennt bei den entsprechenden Prüfungspunkten sowohl Hinweise zum Prüfungsaufbau als auch zu Wortwahl, Stil und nicht zuletzt zum materiellen Inhalt. Der Leser erhält durch diese Spalte also die Möglichkeit Einblick in eine vollendete Herangehensweise an ein Gutachten zu bekommen und wird hier insbesondere hinsichtlich Formulierungsweisen einige Geheimtipps entdecken.
Eine grundsätzliche Besonderheit dieses Buches im Vergleich zu anderen ist es, prozessuale beziehungsweise praktische Bezüge zu ziehen. So wird zum Beispiel an Hand des Gesetzes und der Verfahrenspraxis erklärt, warum die Strafzumessung in der Klausur nicht geprüft werden kann. Ebenso wird zum Beispiel auch die Bedeutung des Sachverhaltes als Sinnbild der nach §§ 244 ff, 261 StPO bestehenden gerichtlichen Feststellung nach vollständiger Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erklärt. Solche durchgehend zu findenden Hinweise helfen sehr, die Klausurvorgaben anschaulicher zu machen.
Lobenswert ist zudem der immer wieder deutlich hervortretende Pragmatismus der Autoren. Diese scheuen sich meist nicht dem Leser auch in streitigen Themengebieten ihre Ansichten, vornehmlich hinsichtlich Aufbaufragen, mitzuteilen. Unter dem entsprechenden Hinweis, dass es sich lediglich um ihre eigenen Präferenzen handelt und auch andere vertretbar wären, werden klare Vorgabe gemacht. Als Beispiel sei der Hinweis zu nennen, dass Mittäter nicht in einem geprüft werden sollen oder auch Grundtatbestand und Qualifikation immer getrennt zu prüfen sind. Schade ist, dass diese Vorgehensweise nicht ganz stringent erfolgt und zum Teil einer Entscheidung ausgewichen wird. Dies erfolgt meist unter dem Hinweis, dass der Prüfling sich nach den Vorlieben seiner Prüfer richten solle. Dies ist jedoch spätestens mit dem Examen keine Option mehr, weshalb die pragmatische Linie gerne auch durchgängig gehalten hätte werden können.
Insgesamt dienen sowohl die Einleitung, als auch die vorgestellten Fälle vor allem der Darstellung des idealen Umgangs mit juristischen Fragestellungen. Als reines Fallbuch darf das Buch daher nicht verstanden werden. Tatsächlich ist „Klausurtraining Strafrecht“ aber ein wirklich gelungener und empfehlenswerter Leitfaden zur Arbeit mit strafrechtlichen Klausuren, der gerade durch seine zahlreichen Geheimtipps glänzt.