Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, C.H. Beck 2015
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Es gibt nur eine begrenzte Auswahl an Titeln zum Waffenrecht und der Kommentar, der noch den Namen des langjährigen Herausgebers „Steindorf“ trägt, kann sich mit der jubilarischen 10. Auflage auf die Fahne schreiben, zu den Standardwerken des Rechtsgebiets zu gehören. Auf beinahe 1300 Seiten inklusive Verzeichnissen werden das Waffengesetz, das Beschussgesetz, jeweils samt Verordnung, und zusätzlich das Kriegswaffenkontrollgesetz kommentiert. Neu hinzu kam das Gesetz zum nationalen Waffenregister samt Durchführungsverordnung.
Der Kommentar nimmt die gesetzgeberischen Entwicklungen seit dem Jahr 2012 auf, aber auch die technischen Entwicklungen, etwa die verstärkte Zusammenarbeit der Waffenbehörden. Für den Rechtsanwender ist zudem wichtig, dass der Kommentar das Waffenrecht als Schnittstelle zwischen dem Verwaltungsrecht einerseits, dem Straf- und Bußgeldrecht andererseits zuverlässig bedient und dies auch durch die Auswahl der Bearbeiter unterstreicht. Zugleich wird dem Sujet auch die wissenschaftliche Tiefe zugewiesen, etwa in der beeindruckenden Sammlung weiterführender Aufsätze in der Einleitung zum Waffengesetz (S. 20 ff.).
Durch Stichwortverzeichnisse zu Beginn der kommentierten Paragraphen wird der Nutzer in die Lage versetzt, auch zielgerichtet, z.B. nach konkreten Waffen (etwa zum Nun-Chaku, § 1 WaffG, Rn. 23g; zu verschiedenen Messerarten, § 1 WaffG, Rn. 25 ff.; zu Elektroimpulsgeräten als verbotene Waffen, § 2 WaffG, Rn. 16; usw.) zu suchen. Alternativ kann der Kommentar auch ganz klassisch konsumiert werden, indem bspw. ganze Passagen am Stück gelesen werden, um die Systematik der Norm zu durchdringen, etwa zur neuen Systematik des WaffG (§ 1 WaffG, Rn. 66).
Von besonderer Bedeutung ist der Abschnitt 4 des Waffengesetzes zu den Straf- und Bußgeldvorschriften. Hier wird nicht nur genau nach repressiven und präventiven Verboten unterschieden (vor § 51 WaffG, Rn. 3 ff.), sondern es finden sich auch wichtige Passagen zu praktischen Fragen, etwa der Irrtumsproblematik (vor § 51 WaffG, Rn. 22 ff.), zur Abgrenzung zum KWKG (§ 51 WaffG, Rn. 7) oder auch zur Rolle des Erben einer Waffe (§ 52 WaffG, Rn. 15).
Gleichzeitig setzen die Autoren auch Kritik bewusst ein, um dem Leser Probleme deutlich vor Augen zu führen, etwa wenn es um verunglückte Gesetzesformulierungen geht (§ 51 WaffG, Rn. 12; § 52 WaffG, Rn. 29) oder um uneinheitliche Rechtsprechung (§ 52 WaffG, Rn 96 ff., zum Strafklageverbrauch).
In Kombination mit den zum Teil abgedruckten, zum Teil zusätzlich kommentierten Verordnungsbestimmungen kann sich der Leser so ein gutes Bild von der hochkompliziert ausgestalteten Rechtsmaterie machen.
Insgesamt kann auch die Neuauflage des bewährten Kommentars wieder mit Recht von sich behaupten, dem Leser und Rechtsanwender gute Dienste zu leisten. Dass dabei nicht nur Volljuristen zur Zielgruppe des Kommentars gehören, macht die Verständlichkeit der Ausführungen an mancher Stelle noch besser.