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Rezension Strafrecht: Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat Band 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 8. Auflage, Anwaltverlag 2015

Von RA und FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt



Gut drei Jahre nach Erscheinen der Vorauflage erscheint endlich die Neuauflage dieses Standardwerkes. Zum Autor selbst muss man nicht viele Worte verlieren. Rechtsanwalt Justizrat Gebhardt ist Verkehrsrechtler seit der ersten Stunde, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit insbesondere durch Veröffentlichungen auf dem Gebiet des straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Erscheinung getreten ist. Zudem ist er in der anwaltlichen Fortbildung als Dozent tätig.

Die aktuelle Auflage berücksichtigt Rechtsprechung und Literatur bis Ende März 2015. Neu behandelt werden muss selbstverständlich das im vergangenen Jahr in Kraft getretene Fahreignungsregister. Insgesamt gut 900 Seiten umfasst das Werk zwischenzeitlich.

Das Werk ist in sechs Teile untergliedert: Im Vorfeld der Verteidigung, Erste Fragen des Mandanten, Aussageverhalten, Verteidigung in Bußgeldsachen, Alkohol und Drogen im Straßenverkehr sowie Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und andere Verkehrsstraftaten, Rechtsfolgen und Verkehrsverwaltungsrecht. Schon ein Blick in das Inhaltsverzeichnis und hier insbesondere in die Teile 1 und 2 zeigt klar auf, welche Zielgruppe Gebhardt hat: Seine Publikation ist konsequent aus der Sicht des Verteidigers geschrieben, richtet sich also (vornehmlich) an die Anwaltschaft, was aber nicht ausschließt, dass Staatsanwälte oder Richter Gefallen an dem Werk finden können. Es ist ein Werk von einem Praktiker für Praktiker. Theoretische Probleme werden folgerichtig nur behandelt, wenn sie wegen der Rechtsprechung praktische Relevanz haben. Die ersten beiden Teile, welche im Grunde genommen einen sehr schönen Leitfaden zum Umgang des Verteidigers mit seinem Mandat geben, eignen sich nicht nur zur Lektüre für Berufsanfänger oder im verkehrsrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahren nicht so häufig tätige Kollegen. Auch erfahrenen Verkehrsrechtlern sind diese Kapitel anzuempfehlen, werden doch alltägliche Themen behandelt, wie z.B. Zustellungs- (§ 4) oder Gebührenproblematiken (§ 13), die der Anwalt präsent haben muss. Auch gefallen die Ausführungen zur immer wieder umstrittenen Materie „Akteneinsichtsrecht des Verteidigers“ (§ 18, Rn. 5 ff.).

Was der Leser ebenfalls nicht in dem Gebhardt finden wird, sind Ausführungen zur Funktionsweise der einzelnen Messgeräte sowie Messfehlern. Dies würde aber auch nicht in das Konzept des Werkes passen, dessen Sinn und Zweck es ist, dem Verteidiger das notwendige und fundierte Grundhandwerkszeug, die „Basics“, der erfolgreichen Verteidigung an die Hand zu geben – und dies ist überaus gut gelungen. Das materielle Recht wird in einer angenehmen und vollkommen ausreichenden Kürze dargestellt. In der Praxis kommt man hiermit sehr gut klar.

Das Handbuch, und dies ist ebenfalls lobend hervorzuheben, ist insgesamt gut strukturiert und gegliedert. Reichlich Absätze sorgen dafür, dass der Lesefluss nicht gestört wird und sorgen dafür, dass das Werk äußerst übersichtlich gestaltet ist. Hierzu tragen im Übrigen auch die kurzen, aber prägnanten Sätze bei. Typisch für die Kompendien aus dem DeutschenAnwaltverlag sind die zahlreichen Praxis- und Taktiktipps. Genau dies macht auch das Buch von Gebhardt unentbehrlich für den Verkehrsrechtler. Die Taktiktipps sind vom Fließtext durch Absätze und Balken am Seitenrand besonders hervorgehoben, fallen dem Leser also sofort ins Auge.

Gebhardt erläutert alle praxisrelevanten Themenkomplexe äußerst anschaulich. Es ist ihm gelungen, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern dem Verteidiger einen Leitfaden an die Hand zu geben, um den Mandant bestmöglich zu verteidigen, sei es im OWi- oder Strafverfahren. Aus diesem Grund eignet sich das Werk nicht nur dazu, im Büro nachzuschlagen, sondern es empfiehlt sich durchaus, es in der Hauptverhandlung „für den Fall der Fälle“ zur Hand zu haben. Denn das Werk beinhaltet einen Fundus an Rechtsprechung, der sich vortrefflich dazu eignet, vor Gericht seine Verteidigungsstrategie zu untermauern.

Fazit: Das Werk ist ein „Muss“ für den (Straf-) Verteidiger.



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