Joecks, Studienkommentar StPO, 4. Auflage, C.H. Beck 2015
Von Ass. iur. Christiane Warmbein, München
In bereits der vierten Auflage erscheint der Studienkommentar zu StPO, der seit der letzten Publikation an vielen Punkten überarbeitet wurde. So wurden seither über fünfzig Paragraphen in der StPO durch achtzehn Gesetze geändert, beispielsweise durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten vom 2.7.2013 oder das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG vom 26.6.2013). Dies machte eine Aktualisierung notwendig, im Rahmen derer auch die Rechtsprechungsfundstellen auf den neuesten Stand gebracht wurden.
Der Kommentar beginnt auf fünfzig Seiten mit einer überblicksartigen Einführung in die StPO. In einem „Rundumschlag“, der neben Wissenswertem zu Staatsanwaltschaft und Polizei, Beschuldigtem, Verteidiger auch das komplette Strafverfahren abdeckt und selbst den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht unbehandelt ist, erhält der Leser eine Einleitung zu dem, was in dem Kommentarteil des Werks folgt. Dass nicht alles relevante StPO-Wissen auf fünfzig Seiten vertieft dargestellt werden kann, sondern die Erläuterungen teilweise an der Oberfläche bleiben müssen, ist logische Konsequenz. Dies soll jedoch keine Kritik sein: Zielgruppe des Studienkommentars sind Studenten in der Vorbereitung auf die Schwerpunktprüfung, Referendare und junge Volljuristen, die sich nicht regelmäßig mit dem Strafprozessrecht befassen. Auf diese Zielgruppe zugeschnitten sind Umfang und Tiefgang der Einleitung nach Ansicht der Verfasserin richtig, denn der gebotene Überblick hilft dabei, die nachfolgenden tiefergehenden Darstellungen verdauen und in den richtigen Kontext einordnen zu können. Als besonders positiv zu erwähnen ist hierbei, dass der Autor immer wieder vollständige Auflistungen zu einem bestimmten Komplex vornimmt, und hierdurch das Verständnis noch einmal erleichtert. So werden in Rn. 101 alle Maßnahmen im Ermittlungsverfahren genannt, für deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung eine bestimmte Katalogtat vorliegen muss. In Rn. 98 der Einführung wird demgegenüber klargestellt, für welche Maßnahmen bereits das Vorliegen eines Anfangsverdachts genügt. Als kleine Anregung darf die Verfasserin lediglich aufgrund eigener Erfahrung vorschlagen, auch im Abschnitt zur Revision eine solche Auflistung einzusetzen, in der die Verortung der typischen Revisionsgründe in der Klausur klargestellt wird. Gerade Referendaren könnte so eine bessere gedankliche Struktur an die Hand gegeben werden.
Die Kommentierung selbst ist gut verständlich geschrieben, bleibt jedoch zum Teil hinsichtlich der Tiefe der Darstellungen hinter anderen gängigen Kurzkommentaren zurück. So vermisst man beispielsweise Erläuterungen zur Folge der unterbliebenen Mitteilung nach § 257 Abs. 4 S. 4 StPO in der Rechtsmittelinstanz oder weitergehende Rechtsprechung zu § 244 Abs. 3 S. 1 StPO.
Der Kommentarteil überzeugt jedoch durch eine klar verständliche Sprache, ein sehr angenehm zu lesendes Layout, und deutliche Hervorhebungen wichtiger Begriffe. Das bereits in der Einleitung verfolgte Ziel, einen guten Überblick zu verschaffen und das Systemverständnis zu fördern, wird hierdurch weiter erreicht. Dies macht den Kommentar zu einem guten Ersatz für ein Lehrbuch für Referendare während der Strafrechtsstation und Studenten im Schwerpunktstudium. Für die ganz kniffligen Klausuren in der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen genügen die Kommentierungen zwar nicht ganz, das ist jedoch auch nicht Anliegen des Autors. Der Studienkommentar ermöglicht es dem Leser jedoch, Struktur und Inhalt der StPO zu erfassen und ihn damit über einen großen Meilenstein in der juristischen Ausbildung zu heben. Angesichts der diesbezüglich oft herrschenden Ratlosigkeit von Studenten und Referendaren darf man zusammenfassen: Ziel erreicht!