Bosbach, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 8. Auflage, Verlag C. F. Müller 2015
Von Rechtsanwältin Julia Schenke, Schneverdingen
Das 431 Seiten starke Werk enthält ein großes Repertoire an (prozess-)taktischen Hinweisen und Ratschlägen, die allesamt aus der langjährigen Erfahrung namhafter Strafverteidiger stammen. Dabei behandelt das Buch nicht allein die Vorgehensweise im Hinblick auf den Umgang mit den jeweiligen Behörden im Ermittlungsverfahren, sondern es werden immer wieder praktische Hinweise auch im Hinblick auf die Arbeit mit dem Mandanten gegeben. Zudem beschäftigen sich die Teile 1 bis 3 zunächst ausschließlich und sehr ausführlich mit der Übernahme des Mandats zu Beginn des Ermittlungsverfahrens.
Das Buch stellt sehr genau und detailliert den Gang des Ermittlungsverfahrens dar –von der Mandatsannahme, über das Verschaffen von Informationen einschließlich der Verteidigungsstrategie sowie schließlich die Verteidigung gegen Zwangsmaßnahmen und zu guter Letzt die Vergütung des Strafverteidigers. Infolgedessen eignet sich das Werk auch zum Nachschlagen für die tägliche Praxis. Ferner gefallen die zahlreichen Muster und Checklisten, die ggf. die Mandatsbearbeitung ein wenig beschleunigen können. An dieser Stelle sei die Anmerkung erlaubt, dass ein Musterverzeichnis eine weitere Arbeitserleichterung bewirken dürfte.
Ein besonderes Augenmerk wird in dieser 8. Auflage auf die Verteidigung von Unternehmen gelegt. Es werden Praxisbeispiele an den relevanten Stellen genannt und u.a. der sehr sensible Umgang mit unternehmensinternen Aufklärungsmaßnahmen – z. B. Mitarbeiterbefragung- beleuchtet.
Ferner beinhaltet diese Auflage die Neuregelung des § 100j StPO zur Auskunft und Auswertung von Telekommunikationsbestandsdaten. Danach stellt der neue zum 01.07.2013 eingeführte § 100j StPO die Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung von Bestandsdaten nach § 113 TKG dar. Der Begründung nach soll § 100j Abs. 1 S. 2 StPO durch Zugangscodes geschützte Daten in einer Daten-Cloud vor dem erleichterten Eingriff nach S. 1 schützen. § 100j Abs. 2 StPO ermöglicht es den Behörden Auskünfte auch zu dynamischen IP-Adressen zu verlangen.
Aus hiesiger Sicht ist zudem der wenn auch kurze Abschnitt in Teil 4 zum Umgang mit den Medien hervorzuheben, da dieses Thema meist eher stiefmütterlich behandelt wird und insbesondere an Berufsjahren junge Kollegen die Bedeutung und Tragweite der Medien insbesondere im Strafverfahren oft unterschätzen bzw. (noch) nicht einschätzen können.
Das letzte Kapitel befasst sich mit der Vergütung des Strafverteidigers wobei hier u. a. auch die neuesten Entwicklungen des BFH zum steuerrechtlichen Umgang mit dem Verteidigerhonorar auf Mandantenseite mit eingearbeitet wurden. Auch hier finden sich neben Mustern für u.a. Vergütungsvereinbarungen viele hilfreiche Praxishinweise, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Durchsetzung der eigenen Gebühren.
Alles in allem ein empfehlenswertes Buch, welches allerdings überwiegend für Junganwälte bzw. auf dem Gebiet der Strafverteidigung nicht üblicherweise tätige Kollegen geeignet erscheint, da es sich um durchweg praxisrelevante und auch –taugliche Ausführungen und Hinweise handelt, diese für den erfahrenen Strafverteidiger in der Ausführlichkeit für die Praxis wiederum weniger geeignet erscheinen bzw. bei diesem vorausgesetzt werden können (sollten). Insbesondere die Teile 1 bis 4 stellen die Mandatsbearbeitung eher lehrbuchartig dar und sind insofern für den erfahrenen Praktiker in ihrer Ausführlichkeit eher ungeeignet.
Als Einstieg in die Arbeit des Strafverteidigers für „Strafrechtsneulinge“ somit durchweg zu empfehlen und bei 49,99 EUR stimmt auch das Preis-Leistungs-Verhältnis.