Frau (Hrsg.), Drohnen und das Recht. Völker- und verfassungsrechtliche Fragen automatisierter und autonomer Kriegführung, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2014
Von Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main
In den Medien stehen zurzeit die Multikopter und Kameradrohnen im Vordergrund, die es Hobbypiloten ermöglichen, spektakuläre Videos zu drehen. Doch während für Hobbypiloten strenge Regeln gelten, darunter das LuftVG und die LuftVO, scheinen sich bewaffnete Drohnen, die im Kriegseinsatz stehen, häufig im rechtsleeren Raum zu bewegen – oder zumindest in einem Raum, wo noch viele rechtliche Fragen offen stehen.
Ein 2014 von Robert Frau herausgegebener Band versucht, die bei der Nutzung unbemannter Flugobjekte entstehenden Fragestellungen aufzuarbeiten. Diese sind von großer Schwierigkeit wie von hoher Aktualität. Zurückgehend auf eine Konferenz an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder im Jahre 2013 vereinen die Beiträge des Bandes technische und rechtliche Ansätze und geben notwendige Einblicke in das Recht autonomer und automatisierter Systeme zur Kriegsführung.
Carolin Mahn-Gauseweg gibt technische Einblicke in die Grundlagen der Operation unbemannter Systeme. Wichtige humanitäre Grundsätze arbeiten Rieeke Arendt (Verhältnismäßigkeits- und Unterscheidungsgrundsatzes) und Olivia Platek (Legitimität als militärisches Ziel) auf. Platek – und ausführlicher dann Dorota Banaszewska – zeigen unter anderem auf, dass sowohl Drohnen-Operator als auch Drohnen-Befehlshaber den „Status eines Kombattanten“ haben und daher legitime militärische Ziele seien (52, 81) – auch wenn diese tausende Kilometer von Einsatzort entfernt sind. Wie Banaszewska schreibt: „Der ‚Krieg per Knopfdruck‘ ist doch ein Krieg […]“ (81). Olaf Seiring untersucht, ob eine Pflicht der Gefangennahme als milderes Mittel (gegenüber einer Tötung durch Drohneneinsatz) aus dem humanitären Völkerrecht abgeleitet werden kann und bejaht dies zumindest für Situationen der territorialen Kontrolle, was allerdings in der Regel Drohneneinsätze unnötig machen würde (101).
Ein ganz neues Thema diskutiert Marcel Schulz, der sich mit der völkerrechtlichen Einordnung von unbemannten militärischen Seefahrzeugen beschäftigt. Diese könnten noch nicht als Kriegsschiffe eingeordnet werden, seien allerdings bei Teilnahme an Konflikten legitime militärische Ziele (118). Ebenso aktuell liest sich der Beitrag von Tassilo Singer, der sich mit den Chancen und Risiken der Schwarmtechnologie beschäftigt.
Philipp Stroh untersucht den Einsatz von Kampfdrohnen u.a. für gezielte Tötungen im Licht des Rechts auf Leben. Zwar seien, so Stroh, automatisierte Systeme nicht „wortwörtlich [in EMRK und IPbpR] verboten“, doch rücken menschenrechtliche Verpflichtungen „autonome Entscheidungen zur Gewaltanwendung“ in ein „wenigstens fragwürdiges Licht“ (162).
Manuel Brunner wendet den Blick nach Deutschland und untersucht grundrechtliche Fragestellungen beim Einsatz von Kampfdrohnen durch die Bundeswehr im Ausland, wobei er die bedeutsame Frage aufwirft, ob nicht schon der Einsatz von Systemen, die den Tod Unschuldiger häufig mit sich ziehen im Lichte der Karlsruher Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetzgrundrechtswidrig im Lichte von Art. 1. Abs. 1 GG wäre (173). Simon Gauseweg stellt klar, dass der Parlamentsvorbehalt auch beim Einsatz bewaffneter Drohnen (als vom Begriff „bewaffneter Streitkräfte“ umfasst) gilt (183).
Udo Moewes bestätigt, dass auch beim Drohneneinsatz staatshaftungsrechtliche Folgen drohen (213). Jana Hertwig entwickelt ein sicherheitspolitisches Konzept für die Bundesregierung zum Einsatz von Kampfdrohnen, wobei sie auch auf wichtige Details wie die Betreuung von Piloten eingeht, die unter Posttraumatischen Belastungsstörungen leiden können (230f). Herausgeber Robert Frau untersucht sodann die völkerstrafrechtlichen Aspekte automatisierter und autonomer Kriegführung. Der zentrale Moment ist hier jener der Angriffsentscheidung, den Frau am Beispiel verschiedener autonomer und automatisierter Modelle testet, bevor er zum Schluss kommt, dass das bestehende Recht die Systeme zufriedenstellend regelt (250). Abschließend untersucht Alexander Schwarz, inwieweit Terrororganisationen und Terroristen zu zulässigen militärischen Zielen von Drohneneinsätzen werden können. Sein Beitrag schließt mit Worten, die auch die zentralen Aussagen des Sammelbandes sehr passend zusammenfassen (277): „Die ‚Verführung‘ der Drohentechnologie durch vereinfachte Kriegsführung und sinkendem Rechtfertigungsaufwand aufgrund geringerer Opferzahlen in den eigenen Reihen, darf nicht dazu führen, dass sich Praktiken jenseits des Völkerrechts etablieren, die zwischen legitimer Tötung, Kriegsverbrechen und menschenrechtswidriger Hinrichtung nicht mehr unterscheiden. Zum Primat des Rechts gibt es in dieser Frage keine Alternative“.