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Rezension Zivilrecht: Assessorklausur im Zivilprozess

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Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 15. Auflage, C.H. Beck 2014

Von Rechtsreferendar Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg



Das Zivilrecht ist im Rahmen der Hochschulausbildung zumeist befreit von zivilprozessualen Erwägungen. Sollten zivilprozessuale Rechtsfragen im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung aufgeworfen werden, so doch vornehmlich als Einstiegsfragen oder Zusatzfragen. Daher ist eines der besonderen Herausforderungen der Klausuren im Zivilrecht in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung darin zu sehen, schnellstmöglich die Herangehensweise an ein Urteil und die entsprechenden Klausurtechniken zu erlernen. An diesem Punkt lässt sich das Werk von RiOLG a.D. Dr. Dieter Knöringer, langjähriger hauptamtlicher AG-Leiter für Rechtsreferendare, besonders gut einsetzen. Auf 321 Seiten präsentiert der Verfasser auch in der Neuauflage seines Werkes die wichtigsten Gebiete der Zivilprozessordnung mit besonderem Blick auf die Prüfungsanforderungen.

Die besonders prüfungsnahe Darstellungsweise des Verfassers zeigt sich bereits in formaler Hinsicht: Knöringer arbeitet bisweilen mit grafischen Hervorhebungen und Übersichten, die dem Leser den gedanklichen Ablauf der einzelnen Gedankenschritte im Rahmen der Prüfung einzelner Aspekte einprägsam illustrieren (vgl. z.B. Rn. 8.08). Dieser Aspekt wird dadurch flankiert, dass die unzähligen Tenorierungsbeispiele hervorgehoben dargestellt werden und dem Leser die Möglichkeit eröffnen, bei Bedarf (also im Rahmen der Akten- und/oder Klausurbearbeitung) die korrekte Herangehensweise und Formulierung zügig nachzuschlagen. Schließlich präsentiert Knöringereine Vielzahl an Prüfungsschemata für die jeweils behandelte Prozesssituation (vgl. z.B. Rn. 5.09), die den Leser befähigen, das Wissen um prozessuale Einzelheiten bei der Formulierung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe an die dogmatisch richtigen Stellen zu verorten. Des Weiteren ist in formaler Hinsicht hervorzuheben, dass der Verfasser die im Examen zugelassene Kommentierung von Thomas/Putzo zur ZPO ausführlich befragt und zitiert, wodurch dem aufmerksamen Leser zugleich die Möglichkeit des parallelen Lernens mit der Kommentierung erleichtert wird. Schließlich bedient der Verfasser durch seine formale Herangehensweise einen großen Leserkreis: So verweist Knöringer an entsprechenden Stellen auf die sich in der Praxis etablierten Unterschiede zwischen den nördlichen und den südlichen Bundesländern, insbesondere für die formale Ausgestaltung von Urteilen (z.B. Gestaltung des Rubrums; vgl. etwa Rn. 1.13 oder Rn. 5.07 a.E.).

Inhaltlich besticht das Werk wegen der besonderen Prüfungsnähe gleich in mehrfacher Hinsicht: So gelingt es dem Verfasser im Rahmen der Darstellung der abstrakten Inhalte stets, den Bezug zur Prüfungsarbeiten herzustellen (vgl. z.B. Rn. 3.10). Hierhin gehört auch der Aspekt, dass Knöringer die jeweils systematisch zusammenhängenden Einzelthemen auch dann – wenn auch nur kurz – vorstellt, wenn das Zusatzthema erst im weiteren Verlauf des Werkes behandelt wird (vgl. z.B. Rn. 1.06). Auf diese Weise kann der mit Blick auf seine Klausuren lernende Rechtsreferendar ein Gespür dafür entwickeln, an welche Zusatz- und Folgethemen im Zuge der Behandlung der jeweiligen Rechtsfragen zu denken ist. Die vorstehenden Aspekte werden durch zwei weitere Punkte flankiert: Einerseits lässt es sich Knöringer nicht nehmen, im Rahmen der Darstellung einzelner Themen stets auch die Folgen der Bejahung etwaiger Tatbestandsvoraussetzungen zu präsentieren. Die Folgen werden dabei nicht nur aus der Sicht des Gerichts, sondern zugleich aus der Sicht des Praktikers als Parteivertreter illustriert (vgl. z.B. Rn. 7.10 a.E. oder Rn. 8.14). Hierdurch wird dem Leser die Möglichkeit eröffnet, eine ergebnisorientierte Sichtweise zu entwickeln, um insbesondere im Bereich der – nunmehr von den meisten Prüfungsordnungen verlangten – Kautelarklausuren folgenorientierte taktische Erwägungen anstellen zu können. Der nächste flankierende Punkt sind die zahlreichen klausurtaktischen Erwägungen des Verfassers (z.B. Rn. 5.13 ff. insb. bei Nr. 7), die gerade vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrungen als Ausbilder besonders begrüßenswert sind. Abgerundet wird das Bild der besonderen Prüfungsnähe durch die zahlreichen Hinweise des Verfassers zur Klausurrelevanz der behandelten Themen und die jeweils möglichen Sachverhaltskonstellationen, durch die die jeweiligen Themen abgefragt werden können (siehe etwa Rn. 3.22 oder Rn. 5.05).

Hierbei verbleibt es freilich nicht, sondern der Verfasser liefert darüber hinaus zahlreiche Rechenformeln für die Berechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die sich der Leser systematisch herausschreiben und lernen kann, um in der Klausursituation für die Tenorierung der Kosten- und Vollstreckungsentscheidung zügig die richtigen Zahlen zu generieren (siehe für ein besonders gutes Beispiel Rn. 4.07 a.E.). Des Weiteren ist es besonders erfreulich, dass der Verfasser sehr nah am Gesetz arbeitet und damit dem Leser ein Gespür für die methodologisch präzise Arbeitsweise mit den zivilprozessualen Vorschriften vermittelt. Die Entwicklung eines solchen Gespürs wird darüber hinaus mit diversen Formulierungsbeispielen – auch mittels Negativbeispielen im Sinne von Fehlformulierungen mit der Folge inhaltlicher Fehler (vgl. z.B. Rn. 3.13) – verstärkt. So gibt Knöringer des Öfteren an der Rechtsprechung orientiert (so etwa Rn. 3.15) Formulierungshinweise (vgl. ferner Rn. 2.04) und weist zugleich auf die mit der Formulierungsgenauigkeit einhergehenden inhaltliche Präzision hin (so etwa Rn. 2.09). Durch die vom Verfasser im Anschluss an die Negativbeispiele präsentierten korrekten Formulierungen kann sich der Leser einerseits die exakten Inhalte der jeweiligen Vorschriften erschließen. Das (Gesamt-)Verständnis wird andererseits durch einige dogmatische Hinweise des Verfassers geschult: So wird beispielsweise im Rahmen der Darstellung der echten und unechten Bedingung im Zuge einer eventuellen Klagehäufung auf die ex tunc Wirkung des Bedingungseintritts hinsichtlich der Rechtshängigkeit des Hilfsantrages hingewiesen, sodass es sich hierbei nicht um eine Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB handeln könne. Sodann folgt der dogmatische Hinweis dadurch, dass der Verfasser erklärt, die allgemeinen Vorschriften des BGB seien grundsätzlich nicht auf Prozesshandlungen anwendbar, da es hierfür prozessrechtliche Vorschriften gäbe (Rn. 8.13).

Die Lektüre „des Knöringer“ muss jedem Rechtsreferendar empfohlen werden. Nicht nur durch die unzähligen Hinweise des Verfassers zur Herangehensweise, Bewertungskriterien und Fehlerquellen von Examensklausuren wird das Werk zu einer wahren Schatztruhe für die Examensvorbereitung. Vielmehr liefert der Verfasser eine exzellente Melange aus praxis- und ergebnisorientierter mit einer dogmatisch-methodologisch präzisen Darstellung des Zivilprozessrechts, die dem Leser die Fähigkeit für ein besonders erfolgreiches Absolvieren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu vermitteln vermag.



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