Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Auflage, Vahlen 2015
Von stud. iur. Andreas Seidel, Göttingen
Passend zum kommenden Sommersemester hat Looschelders nun auch sein Lehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts herausgebracht, nachdem dasjenige zum Schuldrecht AT im vergangenen Jahr erschienen ist. Das seit nunmehr zehn Auflagen bestehende Werk wurde auf den Stand Januar 2015 aktualisiert und enthält daher selbstverständlich auch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VerbrRRL). Auch wenn die VerbrRRL schwerpunktmäßig den Allgemeinen Teil des Schuldrechts geändert hat (insbesondere §§ 13, 241a, 312 ff., 355 ff.) wurde auch das Kauf- und Darlehensrecht stark novelliert.
Neben den inhaltlichen Änderungen, die vor allem aufgrund der VerbrRRL notwendig wurden, hat der Autor das Schadensersatzrecht im Rahmen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung i.S.d. § 437 Nr. 3 BGB neu gefasst, vgl. Rn. 120 ff.. Dabei hat der Autor sich an der Struktur der Schadenersatzansprüche orientiert. Nach einigen allgemeinen Erwägungen wurde zunächst der Schadensersatz statt der Leistung (Rn. 123 ff.) und derjenige neben der Leistung (Rn. 133 ff.) in seinen verschiedenen Spielarten dargestellt, separiert wurden die verschuldensunabhängigen Ansprüche aufgrund von Garantien und Beschaffenheitsrisiken (Rn. 138 ff.).
Im Rahmen dessen wurde – wie im gesamten Buch – stets Rückgriff auf den Band Schuldrecht AT von Looschelders genommen. Insbesondere beim separaten Studium des Besonderen Teils des Schuldrechts, aber auch im Rahmen einer systematischen Vorbereitung ist es daher unerlässlich, dass der Band zum Allgemeinen Teil in Reichweite liegt um Zwischenfragen und Verständnisprobleme klären zu können. Dabei ist augenfällig, dass der Autor die Querverweise zu seinem anderen Lehrbuch (SchuldR AT) in den Fließtext eingelassen hat, wohingegen die sonstigen Quellen und Fundstellen in einem reichhaltigen Fußnotenapparat gebündelt wurden. Daher lässt sich vermuten, dass Looschelders diese beiden Werke bewusst als Einheit, insbesondere im vertraglichen Teil des besonderen Schuldrechts, versteht. So betont er im Vorwort zu seiner ersten Auflage aus dem Jahr 2007, dass es ihm ein Anliegen sei, ein systematisches Verständnis von den beiden Teilen des Schuldrechts zu schaffen.
Nicht nur der Fußnotenapparat enthält viele nützliche Verweise auf vertiefende Darstellungen. Am Ende eines jeden Paragrafen findet sich eine Box mit weiterführender Literatur, damit nicht nur ein Überblick geschaffen werden kann, sondern auch die Grundsteinlegung für eine Hausarbeit gelegt werden kann. Selbstverständlich will dieses Lehrbuch kein umfangreicher Kommentar sein, jedoch kann mit Hilfe der themenspezifischen Literaturangaben am Ende eines Abschnittes und der Angaben in den Fußnoten ein vertiefter Einblick in die Probleme des Rechtsgebiets eröffnet werden.
Der „Looschelders BT“ hat darüber hinaus etliche kleine Hilfsmittel, wie ein umfangreiches Register, das nicht nur Schlagwortregister (S. 553 ff.) ist, sondern auch thematisch sortiertes Entscheidungsregister (S. 563 ff.) und Paragrafenregister (S. 543 ff.), die dem Leser den Einstieg enorm erleichtern. Als ebenso studentenfreundlich empfinde ich, dass besonders bei den neueren Entscheidungen, welche als Beispiele optisch abgesetzt die theoretische Darstellung untermauern, nicht nur die die amtliche Fundstelle (BGHZ) bzw. Fundstelle in Fachzeitschriften (v.a. NJW) sondern daneben vielfach auch die Besprechung in Ausbildungszeitschriften (insb. JuS und JA) erwähnt wird, damit der Student neben der Entscheidung im Originaltext auch eine aufbereitete Darstellung erhält.
Zwar ist auffällig, dass der Umfang dieser Auflage im Vergleich zu den Vorauflagen geschrumpft ist, was vor allem im Hinblick auf die gesetzlichen Schuldverhältnisse (GoA, Bereicherungsrecht und Deliktsrecht) schade ist, die nur mit ca. 190 Seiten bedacht wurden. Jedoch wird dieses Manko durch die vollkommen überzeugende Darstellung des vertraglichen Teils des besonderen Schuldrechts aufgewogen. Vor allem dort gelingt es Looschelders zu systematisieren und ein grundlegendes Verständnis in diesem so zentralen Rechtsgebiet zu schaffen. Im Hinblick dessen ist bereits aufgrund der Erläuterungen zum Vertragsrecht dieses Lehrbuch umfangreich zu empfehlen