Wandtke / Ohst (Herausgeber), Medienrecht Praxishandbuch Band 3: Wettbewerbs- und Werberecht, 3. Auflage, De Gruyter 2014
Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg
Wandtke/Ohst haben die verschiedenen Teile ihres Praxishandbuchs Medienrecht in diesem Jahr neu aufgelegt. Während die Erstauflage noch aus einem Band über 1932 Seiten bestand (EUR 158,-), sind die einzelnen Teilrechtsgebiete seit der 2. Auflage in 5 Einzelbände untergliedert, die jeweils EUR 129,- kosten. Der Umfang ist dabei stetig angewachsen. Band 1 behandelt das Europäische Medienrecht und die Durchsetzung des geistigen Eigentums, Band 2 den Schutz von Medienprodukten, Band 4 das Persönlichkeitsrecht und Medienstrafrecht und Band 5 das IT-Recht. Auch für Band 3 haben die Herausgeber wieder profunde Kenner der Materie aus der Praxis als Bearbeiter gewonnen, die überwiegend als Rechtsanwälte tätig sind. Einzig Prof. Dr. Ory ist – neben einem weiteren Professor einer Fachhochschule, Vertreter der Wissenschaft, gleichzeitig jedoch auch als Vorsitzender des Medienrates der Landesmedienanstalt Saarland tätig. Die überaus ehrgeizige Aufgabe der Systematisierung einer Querschnittsmaterie wie des Medienrechts ist den Autoren auch in der 641 Seiten umfassenden Neuauflage durchaus gelungen.
In 11 Kapiteln werden folgende Teilbereiche des Medienrechts dargestellt: Medienbezogenes Lauterkeitsrecht, Medienkartellrecht, Rundfunkrecht, Sportrecht, Heilmittelwerberecht, Marken- und Kennzeichenrecht, Urheber- und wettbewerbsrechtlicher Werktitelschutz, Designrecht, der rechtliche Schutz von Signets und Logos sowie das Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Angesichts dieser Stofffülle liegt es in der Natur der Sache, dass die einzelnen Bereiche lediglich schlaglichtartig beleuchtet werden können und ein darüber hinausgehender Blick in das Lehrbuch oder den Kommentar erforderlich ist, wenn es um Einzelfragen wie z.B. nach dem Verfügungsgrund im Wettbewerbsrecht geht. Teilweise wird hier auch gezielt auf andere Bände des Praxishandbuchs verwiesen, z.B. was die Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht angeht (Fn. 445 auf Band 1 Kap. 5).
In den Bereich des Sportrechts wurde die Frage eingeordnet, inwieweit Fußballvereinen bzw. der Deutschen Fußballliga ein Hörfunkrecht als Bestandteil des Hausrechts zusteht, für dessen Verwertung auch von Journalisten eine Vergütung verlangt werden kann (Kap. 5, § 3). Die dazu ergangene Hörfunkrechte-Entscheidung des BGH wird dabei verständlich dargestellt. Der Verfasser war von dieser Entwicklung in seiner damaligen Eigenschaft als Hörfunkreporter eines privaten Hamburger Radiosenders selbst betroffen, als ihm zu Beginn der Bundesliga-Saison 2001/02 der Einlass in das Stadion des Hamburger SV unter Verweis auf die Notwendigkeit der Zahlung einer „Lizenzgebühr“ verweigert und er gegen Protest abgeführt wurde. Der BGH verneinte jedoch im Hinblick auf Art. 12 I GG einen Anspruch auf kostenlosen Zugang von Reportern zu Sportveranstaltungen, um aus dem Stadion berichten zu können. Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH ist die DFL ab der Saison 2013/14 dazu übergegangen, die Rechte für die Radioübertragung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu vergeben. Ungeklärt bleibt dabei die Frage nach einem Recht auf kostenlose Kurzberichterstattung außerhalb des Stadions auf der Grundlage einer TV-Liveübertragung.
Im Rundfunkrecht wird u.a. die Konvergenz des Rundfunks mit anderen Medien, insbes. der Presse, anhand der umstrittenen Tagesschau-App erörtert (Kap. 3, Rn. 95 ff.). Die Sonderdogmatik des deutschen Rundfunkrechts mit ihren zahlreichen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Privilegien für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk steht dabei immer stärker unter Rechtfertigungsdruck. Ory gibt sich hier jedoch eher zurückhaltend und vermeidet eine klare Positionierung zu dieser brisanten Frage (siehe aber Kap. 3, Rn. 119). Die Änderungen des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Einführung der sog. Haushaltsabgabe zum 01.01.2013 sind in Rn. 119a-119c bereits berücksichtigt.
Fazit: Für EUR 129,- bekommt der im Medienrecht tätige Praktiker hier einen soliden Überblick über zahlreiche Teilrechtsgebiete, der ihm den Einstieg in die jeweilige Fragestellung ermöglichen sollte. Die einzelnen Kapitel sind als Einführung in die jeweiligen Basics zu verstehen und nicht als Kommentierung einzelner Paragraphen. Positiv hervorzuheben ist die durchweg verständliche Darstellung des Inhalts, die dem Anspruch des Praktikers gerecht wird.