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Rezension Zivilrecht: Ehewohnung – Haushaltssachen - Gewaltschutz

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Erbarth, Das familienrechtliche Mandat, Ehewohnung - Haushaltssachen - Gewaltschutz, 1. Auflage, AnwaltVerlag 2014

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen


Um ehrlich zu sein: Zunächst war ich überrascht, als dieses nur 217 Seiten umfassende Buch bei mir eintrudelte. Üblicherweise sind gerade familienrechtliche Bücher deutlich umfangreicher, oft gar kaum noch überschaubar. Bei  diesem Band der Reihe „Das familienrechtliche Mandat“ geht es um die Themen Ehewohnung, Haushaltssachen und Gewaltschutz. Wer sich ein wenig in Familiensachen auskennt weiß: Diese Themen werden von den meisten Verfahrensbeteiligten als unangenehm empfunden und oft nur mit „spitzen Fingern“ angefasst. Umso mehr war ich gespannt auf das Buch, zumal es von einem Amtsrichterkollegen geschrieben ist.

Schon beim ersten Blick ins Buch war ich positiv überrascht. Das Schriftbild ist angenehm großzügig, das Inhaltsverzeichnis ist 14 (!) Seiten lang und weist eine nachvollziehbare Gliederung des Textes in sieben große Abschnitte aus, zudem sind trotz der Kürze des Buches Mustertexte am Ende des Buches in einem eigenen Abschnitt untergebracht und stehen noch im Download zur Verfügung. Dies alles macht schon einen hervorragenden äußeren Eindruck.

Was wird aber inhaltlich geboten? Zunächst widmet sich Erbarth - ansonsten eher bekannt als Kommentator im Münchner Kommentar zum FamFG - allgemeinen Mandatsfragen und zwar gegliedert nach den drei Themenbereichen des Buchs (Ehewohnung, Haushaltssachen und Gewaltschutz). Hierzu gehört insbesondere eine kurze Übersicht darüber, welche Fälle eigentlich (im Groben) unter die jeweiligen Begriffe fallen. Im zweiten Abschnitt geht Erbarth dann die Ehewohnungssachen an. Hier stellt er natürlich zunächst ausführlich auf etwa 20 Buchseiten die Voraussetzungen des § 1361b BGB dar. Sodann befasst er sich mit den Rechtsfolgen und dabei insbesondere auch mit dem immer wieder streitigen Anspruch auf Entrichtung einer Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung. Umsichtig ist dabei, dass der Autor auch konkurrierende Normen vorstellt und hier übliche Probleme in diesen Zusammenhängen darstellt. Für eine Recherche in der Praxis ist das Buch so erstklassig geeignet. In ähnlicher Art und Weise stellt der Autor auch anschließend auf etwa 30 Seiten die Rechtsprobleme um die Überlassung der Ehewohnung nach Scheidung dar – es handelt sich also um Darstellungen des Verfahrens zu Regelungen i.S.d. § 1568a BGB, die kaum woanders praxisnah in dieser Ausführlichkeit zu finden sind.

Im Anschluss kommt Erbarth zu den Haushaltsgegenständen und deren Verteilung – wiederum in Fällen der Trennung und der Scheidung. Wer in Familiensachen einmal an derartigen Verfahren beteiligt war, der wird ermessen können, wie unangenehm diese Materie ist und wie schwierig deshalb auch die Verfahrensführung. Der Autor geht hier die Grundsätze der Verteilung durch, befasst sich mit einzelnen „populären“ Fallgestaltungen (z.B. PKW, Wohnwagen, Einbauküche, Haustiere oder auch Computer). So ist das Buch auch an dieser Stelle eine echte Fundgrube.

In § 4 des Buches geht es dann um das Gewaltschutzverfahren – auch aus Sicht der beteiligten Juristen eine eher unangenehme Materie. Die Erläuterungen hier sind eher kurz gehalten – m.E. wäre so auch an dieser Stelle wohl noch für eine zweite Auflage Luft nach oben. Die Darstellungen selbst sind nicht zu beanstanden. Mir fehlt eher eine erweiterte Darstellung auch des Verhältnisses zu anderen (zivilrechtlichen) Vorschriften, durch die ebenfalls ein Schutz erreicht werden kann.  Im Bereich des Verschuldens könnte auch noch die Problematik psychischer Erkrankungen als Ursache von Gewalttätigkeiten etc. angesprochen werden.

Hilfreich sind dann im Anschluss kurz aufgenommene Ausführungen zum internationalen Privatrecht und auch am Ende des Buches zu findende verfahrensrechtliche Darstellungen vorwiegend zum FamFG. Insbesondre auch zu vollstreckungsrechtlichen Fragen nimmt Erbarth Stellung.

Die Rechtsanwälte unter den Lesern – vor allem Berufsanfänger – werden sich dann noch über einige Muster am Buchende freuen. Auch hier wären m.E. noch Erweiterungen der Darstellungen hilfreich, da im Verhältnis zu den im Buch bearbeiteten Themen 15 Antragsmuster auf 5 Seiten des Buches etwas schmal daherkommen. In der zweiten Auflage wird hier mit Sicherheit noch etwas getan werden.

Trotz dieser kleinen Kritikpunkte ist das Buch ein echter Praxishelfer und allen Anwälten in Familiensachen wärmstens ans Herz zu legen.


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