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Rezension Zivilrecht: Privates Baurecht

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Staudinger, Privates Baurecht, Kommentar, 1. Auflage, De Gruyter 2014

Von RA Daniel Jansen, Köln


Die vorliegende Sonderedition ist eine Neubearbeitung der aus der Staudinger Kommentarreihe entnommenen Kommentierung zu den §§ 631 – 651 BGB. Die Kommentierung des gesamten Werkvertragsrechts ist, wie „im Staudinger“ insgesamt üblich, umfassend, ausführlich, übersichtlich, und insbesondere kompetent. Den Praktiker erwartet hier gerade bei kniffligen Problemsituationen eine wahre Fundgrube an Argumentationsmaterial für die wohl meisten denkbaren Konstellationen im privaten Baurecht.

Bereits die Vorbemerkung zu §§ 631 ff. gibt einen Eindruck über die Dichte der Darstellung gepaart mit Ihrer systematischen Nachvollziehbarkeit. Diese Vorbemerkungen bilden einen vortrefflichen Rahmen für die folgenden gesetzlichen Regelungen und bereiten den Boden für deren gutes Verständnis sowie die Einordnung in den relevanten Anwendungsalltag.

Der jeweiligen Kommentierung sind sowohl eine systematische als auch eine alphabetische Übersicht vorangestellt, wodurch ein zügiger Zugriff auf die gesuchten Kommentierungsstellen ermöglicht wird. Ferner werden Vorschriftenkommentierungen teilweise mit ausführlichen Anhängen versehen.

Hierbei wird der überragenden Bedeutung der mit der Gewährleistung verbundenen Problemkreise besonders ausführlich und bestechend präzise Rechnung getragen durch vier Anhänge zu § 638. Dabei wird der Zusammenhang zu den entsprechenden Regelungen der VOB/B hergestellt (insbesondere § 13 VOB/B), und es werden die Unterschiede zwischen VOB/B und dem Werkvertragsrecht des BGB klar herausgearbeitet. Dies erlangt bei der anwaltlichen Beratung insofern große Bedeutung, als dem Mandanten bei der Vertragsgestaltung die Vor- und Nachteile dargestellt werden müssen. Ferner gestattet diese vertiefte Kenntnis fundiertes Argumentieren im Rahmen von streitigen Auseinandersetzungen. Anhang II zu § 638 BGB geht umfassend auf die Gewährleistung und Haftung des Architekten ein. An dieser Stelle kann beispielhaft, anhand des Streits um ein Nachbesserungsrecht des Architekten, auf die sehr differenzierte Argumentation verwiesen werden, die das Werk wie ein roter Faden durchzieht. Die Rechtsprechung, die ein solches Nachbesserungsrecht des Architekten rigoros ablehnt wird kritisch hinterfragt. Es wird u.a. entgegnet, dass dem Architekten dann ein solches Recht zugestanden werden müsse, wenn er selbst es – zumeist aus Kostengründen – anbietet, Mängel am Bauwerk, die durch seine Nachlässigkeit entstanden sind, selbst bzw. durch von ihm beauftragte Subunternehmer, zu beseitigen.

Dieses Beispiel zeigt zudem, dass der Fokus bei der Darstellung nicht auf eine ausschweifende Diskussionswiedergabe gelegt wird, sondern die wesentlichen Argumente der gegenüberstehenden Parteien genant und mit einer schlüssigen eigenen Ansicht ergänzt werden.

Im Folgenden wird es immer spezieller, wenn der dritte Anhang sich mit der Abtretung von Gewährleistungsrechten und der Mehrheit von Gewährleistungsberechtigten dezidiert auseinandersetzt und in Anhang vier die komplizierte Behandlung des Problems der Haftung der Parteien untereinander und dem Ausgleich bei gemeinschaftlicher Haftung gegenüber Dritten erfolgt.

Das Werk wird sehr klug abgerundet mit der Wiedergabe des Textes der VOB/B, in dem bei jeder Vorschrift ein Verweis erfolgt, wo die jeweilige VOB/B-Vorschrift in der BGB-Kommentierung erläutert wurde. Dadurch werden exzellent unmittelbar Zusammenhänge hergestellt.

Die Sonderedition des Staudinger „Privates Baurecht“ stellt somit insbesondere für den Praktiker, sei er forensisch oder vorwiegend als Berater tätig, eine ebenso wertvolle Nachschlageliteratur dar wie für den interessierten Studenten. Ein äußerst gelungenes Werk.

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