Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 11. Auflage, C.H. Beck 2013
Von stud. iur. Andreas Seidel, Göttingen
Seit kurzem ist das Lehrbuch von Detterbeck zum Allgemeinen Verwaltungsrecht in einer neuen Auflage erschienen. Seit nun elf Auflagen ist Detterbeck ein Synonym für ein Standardlehrbuch für das doch recht wenig geliebte Rechtsgebiet. Dessen ist sich der Autor wohl bewusst und versucht ausdrücklich dieses „bisweilen als unangenehm empfundene Allgemeine Verwaltungsrecht nicht unnötig zu erschweren“
Als Hilfsmittel verwendet Detterbeck zahlreiche Übersichten und Schemata. Des Weiteren ist er bemüht, eine einfache und leicht verständliche Sprache zu wählen. Diesem Anspruch wird er aber nach meiner Ansicht nur eingeschränkt gerecht. Zwar ist die Sprache nicht unnötig durch Fremdworte erschwert, noch findet man – wie er schreibt – „orthographische Grausamkeiten wie z. B. drei aufeinanderfolgende gleichlautende Konsonanten“, dennoch sind die Sätze recht lang und kompliziert gehalten. Diese Vielschichtigkeit der Satzgefüge erfordert eine hohe Aufmerksamkeit, die nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Sprache gerichtet werden muss. Natürlich ist diese Einschätzung enorm subjektiv und sollte niemanden daran hindern, sich mit diesem Lehrbuch auf Prüfungen vorzubereiten – ich selbst habe mich auch damit vorbereitet – sie soll aber DetterbecksAnspruch, den er an sich selbst setzt, relativieren.
Das Lehrbuch richtet sich in Aufbau und Umfang an einen Studenten, der sich zum ersten Mal mit der Materie des Allgemeinen Verwaltungsrechts beschäftigt. Es wurde darauf geachtet, vor allem prüfungsrelevante Inhalte genau zu erläutern und weniger relevante Teile nur kurz abzuhandeln. So ist kein sonderlich hoher Wert auf das Verwaltungsprozessrecht gelegt, dass nur soweit behandelt wird, als das es Pflichtstoff der ersten juristischen Prüfung ist. Großer Wert wurde auf die verschiedenen Klagearten des Verwaltungsrechtswegs gelegt. So werden insbesondere hier viele Hinweise für den Fallbearbeiter gegeben. Dies hat mir persönlich sehr geholfen, mich fallbezogen auf die Prüfung vorzubereiten. Leider wird jedoch nicht vollständig chronologisch der Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage eingehalten. So folgen beispielsweise die genaueren Ausführungen der Begründetheit nicht nach der Zulässigkeit. Anstatt dessen wird nur kurz auf den Aufbau der Begründetheit hingewiesen und die Probleme an anderer Stelle ausgebreitet.
Überaus positiv ist die Vorstellung Detterbecks, das Gesamtbild des Allgemeinen Verwaltungsrechts nicht durch Fallbezogenheit zu zerstören, sondern bewusst auch Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sache und der Verwaltungsvollstreckung zu vermitteln. So sind im Straßenrecht die Fallgruppen der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch, Sondernutzung und Anliegergebrauch (Rn. 1351) sehr gelungen und gehen weiter, als man das von einem Lehrbuch für Allgemeines Verwaltungsrecht erwarten kann.
Insgesamt ist das Lehrbuch des Professors aus Marburg – abgesehen von den oben genannten Einschränkungen – sehr zu empfehlen. Zur Vorbereitung auf eine Prüfung im Allgemeinen Verwaltungsrecht genügen die Ausführungen in jedem Fall und gehen – wenn man die Verweise auf andere Literatur und Rechtsprechung bedenkt – über die Ansprüche einer Klausur hinaus.