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Rezension: BGB

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Schulze u.a., BGB, Handkommentar, 12. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Mit inzwischen beinahe 3300 Seiten ist das vorliegende Werk inzwischen weit mehr als ein „Handkommentar“. Das BGB wird zuzüglich Nebengesetzen sowie zahlreicher integriert kommentierter Gesetze erfasst und diese Art der Verdichtung erfordert ein besonderes Gespür der Autoren und der Schriftleitung für das Wesentliche der Materie. Dieser inzwischen in zweijährigem Rhythmus aktualisierte Kommentar birgt neben der hohen Aktualität auch eine erfreuliche Vielseitigkeit. Denn er ist gleichermaßen in der Praxis als auch während der Ausbildung effektiv nutzbar, was von den Autoren ein hohes Maß an Formulierungsdisziplin verlangt. Gut zu sehen ist dies bei Klassikern wie den gesetzlichen Schuldverhältnissen, wenn im Kondiktionenrecht wie selbstverständlich Grundlagenausführungen zur Systematik, bspw. der Abgrenzung der Verwendungskondiktion zu anderen Ansprüchen, neben aktuellen Rechtsfragen behandelt werden, so etwa die bereicherungsrechtlichen Folgen nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch die Abwicklung eines so genannten Schenkkreises. Gleichermaßen werden aber auch Neuerungen der letzten Jahre so aufbereitet, dass nicht nur Richter und Anwälte, sondern auch schon Studenten die Ausführungen sinnvoll rezipieren können. Dies wird beim Blick in die Kommentierungen zu den Verträgen über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB, deutlich, wenn nicht nur die Grundlagen erklärt und definiert werden, sondern auch die prozessual anspruchsvolle Beweislastumkehr in § 327k BGB mit sinnvollen Querverweisen auf die übrigen Normen des Abschnitts näher beschrieben wird. Auch die Erläuterungen zur Minderjährigenhaftung (§ 828 BGB) vereinen die Verzahnung zwischen Ausbildung und Praxis, wenn einerseits das Problem der gestörten Gesamtschuld als Examensklassiker aufgegriffen, andererseits die individuelle Einsichtsfähigkeit als im Prozess besonders zu prüfender Umstand hervorgehoben wird.

Auch im Generellen bin ich von der Aufmachung des Kommentars und der inhaltlichen Aufbereitung des BGB durch die Autoren nach wie vor überzeugt. Betrachtet man die Bearbeitungen zu prozessualen Dauerbrennern näher, so überzeugen die Ausführungen durchweg. Innerhalb der Kommentierung zur Verwirkung, die erstaunlich oft prozessual eingewandt wird, aber selten tatsächlich gegeben ist, wird die Abgrenzung der tatsächlichen zeitlichen Verwirkung von der, die durch treuwidriges Handeln hervorgerufen wird, vorgenommen und zusätzlich die besondere Bedeutung des Umstandsmoments betont, sodass das Gericht stets eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Auch im Bereich des Werkvertragsrechts ist die Kommentierung der Abnahme des Werks als prozessualer Dauerbrenner für Praktiker rasch und effektiv zu rezipieren. Neben Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der Abnahme an sich und zu den Arten, diese zu vollziehen, werden auch Ausführungen zur Beweislast angeboten.

Wesentliche gesetzgeberische Neuerungen wie das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht werden mit gewohnt kompaktem Umfang erfasst und bieten einen sicheren Einstieg in die Materie. Gerade wenn man die Kommentierungen zu § 1831 BGB betrachtet, findet man die wesentlichen Streitfragen, sodass auch Berufsbetreuer, die keine Volljuristen sind, mit den Ausführungen gut arbeiten können. Für vertiefte Informationen kann man sich dann als Praktiker zusätzlich Spezialkommentaren zuwenden.

Die Gestaltung des Kommentars ist einheitlich geblieben: ein dichtes Schriftbild, in den Text eingegliederte Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur, Hervorhebungen durch Fettdruck. Die Verwendung von Abkürzungen hält sich im Rahmen, sodass man bei Bedarf auch längere Passagen am Stück sinnvoll durchlesen kann.

Die neue, zwölfte Auflage bestätigt die kontinuierliche und gute Arbeit der Autoren der letzten Jahre. Es handelt sich – wieder einmal – um eine gelungene Aktualisierung und Fortführung eines bewährten Werks, das man guten Gewissens ab dem ersten Semester heranziehen und auch später als Praktiker Gewinn bringend nutzen kann.


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