Schulze
u.a., BGB, Handkommentar, 12. Auflage, Nomos 2023
Von
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Mit
inzwischen beinahe 3300 Seiten ist das vorliegende Werk inzwischen weit mehr
als ein „Handkommentar“. Das BGB wird zuzüglich Nebengesetzen sowie zahlreicher
integriert kommentierter Gesetze erfasst und diese Art der Verdichtung
erfordert ein besonderes Gespür der Autoren und der Schriftleitung für das
Wesentliche der Materie. Dieser inzwischen in zweijährigem Rhythmus aktualisierte
Kommentar birgt neben der hohen Aktualität auch eine erfreuliche Vielseitigkeit.
Denn er ist gleichermaßen in der Praxis als auch während der Ausbildung
effektiv nutzbar, was von den Autoren ein hohes Maß an Formulierungsdisziplin verlangt.
Gut zu sehen ist dies bei Klassikern wie den gesetzlichen Schuldverhältnissen, wenn
im Kondiktionenrecht wie selbstverständlich Grundlagenausführungen zur
Systematik, bspw. der Abgrenzung der Verwendungskondiktion zu anderen
Ansprüchen, neben aktuellen Rechtsfragen behandelt werden, so etwa die bereicherungsrechtlichen
Folgen nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch die
Abwicklung eines so genannten Schenkkreises. Gleichermaßen werden aber auch
Neuerungen der letzten Jahre so aufbereitet, dass nicht nur Richter und Anwälte,
sondern auch schon Studenten die Ausführungen sinnvoll rezipieren können. Dies
wird beim Blick in die Kommentierungen zu den Verträgen über digitale Produkte,
§§ 327 ff. BGB, deutlich, wenn nicht nur die Grundlagen erklärt und definiert werden,
sondern auch die prozessual anspruchsvolle Beweislastumkehr in § 327k BGB mit
sinnvollen Querverweisen auf die übrigen Normen des Abschnitts näher
beschrieben wird. Auch die Erläuterungen zur Minderjährigenhaftung (§ 828 BGB)
vereinen die Verzahnung zwischen Ausbildung und Praxis, wenn einerseits das
Problem der gestörten Gesamtschuld als Examensklassiker aufgegriffen,
andererseits die individuelle Einsichtsfähigkeit als im Prozess besonders zu
prüfender Umstand hervorgehoben wird.
Auch
im Generellen bin ich von der Aufmachung des Kommentars und der inhaltlichen
Aufbereitung des BGB durch die Autoren nach wie vor überzeugt. Betrachtet man
die Bearbeitungen zu prozessualen Dauerbrennern näher, so überzeugen die
Ausführungen durchweg. Innerhalb der Kommentierung zur Verwirkung, die erstaunlich
oft prozessual eingewandt wird, aber selten tatsächlich gegeben ist, wird die
Abgrenzung der tatsächlichen zeitlichen Verwirkung von der, die durch
treuwidriges Handeln hervorgerufen wird, vorgenommen und zusätzlich die
besondere Bedeutung des Umstandsmoments betont, sodass das Gericht stets eine
Interessenabwägung vorzunehmen hat. Auch im Bereich des Werkvertragsrechts ist
die Kommentierung der Abnahme des Werks als prozessualer Dauerbrenner für Praktiker
rasch und effektiv zu rezipieren. Neben Ausführungen zur rechtlichen Einordnung
der Abnahme an sich und zu den Arten, diese zu vollziehen, werden auch
Ausführungen zur Beweislast angeboten.
Wesentliche
gesetzgeberische Neuerungen wie das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder auch das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht werden mit gewohnt
kompaktem Umfang erfasst und bieten einen sicheren Einstieg in die Materie. Gerade
wenn man die Kommentierungen zu § 1831 BGB betrachtet, findet man die wesentlichen
Streitfragen, sodass auch Berufsbetreuer, die keine Volljuristen sind, mit den
Ausführungen gut arbeiten können. Für vertiefte Informationen kann man sich dann
als Praktiker zusätzlich Spezialkommentaren zuwenden.
Die
Gestaltung des Kommentars ist einheitlich geblieben: ein dichtes Schriftbild,
in den Text eingegliederte Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur,
Hervorhebungen durch Fettdruck. Die Verwendung von Abkürzungen hält sich im
Rahmen, sodass man bei Bedarf auch längere Passagen am Stück sinnvoll
durchlesen kann.
Die
neue, zwölfte Auflage bestätigt die kontinuierliche und gute Arbeit der Autoren
der letzten Jahre. Es handelt sich – wieder einmal – um eine gelungene
Aktualisierung und Fortführung eines bewährten Werks, das man guten Gewissens
ab dem ersten Semester heranziehen und auch später als Praktiker Gewinn
bringend nutzen kann.