Schwartmann / Jaspers / Thüsing / Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage, C.F. Müller 2020
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken
Das Werk erscheint in der Reihe der sogenannten „Heidelberger Kommentare“. Die 1. Aufl. war damals im Mai 2018, also bei Inkrafttreten der DSGVO, erschienen und die Autoren haben sicher gut daran getan, nach etwas mehr als zwei Jahren praktischem Umgang mit der neuen Rechtslage, den Kommentar neu aufzulegen. In den letzten beiden Jahren hat sich in der Thematik viel getan, weil es natürlich – so ist es neuen Gesetzeswerken eigen – eine erhebliche Anzahl an Umsetzungsproblemen gab. Die Behörden hatten Zeit, sich zu vielen (aber lange nicht allen) Themen Meinungen zu bilden und die juristische Diskussion in der Literatur einzutreiben. Viele Gerichte durften sich mit den verschiedensten Aspekten der DSGVO befassen; so z.B. im Wettbewerbsrecht, in Abgrenzung zum Kunsturhebergesetz, zum Thema Drittlandsübertragung usw. All die hierdurch gewonnenen neuen Erkenntnisse und Meinungen müssen natürlich in einem Kommentar – soll dieser fortgesetzt benutzbar bleiben – einen Widerklang finden. Die Kommentierung befindet sich nun auf dem Stand Juli 2020, der durch die rasante Entwicklung (gerade die Digitalisierung von Prozessen hat während der Coronakrise zuletzt größere Sprünge gemacht) natürlich schon wieder veraltet ist, das liegt aber in der Natur der Sache.
Die Vorgehensweise der Autoren bei der Kommentierung der Vorschriften ist nicht überraschend aber gut ausgeführt. Die Quellenverweise sind in Fußnoten verpackt und stören daher den Lesefluss nicht. Die wesentlichen Stichworte sind in der Kommentierung hervorgehoben und diese ist auch in sich sauber gegliedert, liest sich also gut und ist auch durch ihren Aufbau schnell zu überblicken, sodass der praktische Zugriff auf die gesuchte Kommentierung sehr schnell zu bewerkstelligen ist. Der Wortlaut ist zielgerichtet und dient ersichtlich dazu, die Handhabung der Themen in der Praxis zu ermöglichen und nicht dazu, einen tief greifenden dogmatischen Diskurs zu eröffnen. Das bedeutet indes nicht, dass die präsentierten Meinungen schlecht begründet wären; das Gegenteil ist der Fall.
Die praktische Tauglichkeit wird auch etwa dadurch deutlich, dass in der Praxis auftauchende Fragestellungen im Rahmen der reinen Kommentierung der Bedeutung der Tatbestandsmerkmale mit angesprochen werden. So etwa die Frage, ob „Alteinwilligungen“ in Datenverarbeitungen Fortgeltung behalten, wenn diese vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt worden sind (vergleiche dazu etwa bei Art. 6 Abs. 1 lit. a Rn. 20); es wird das Thema kurz aufgerissen, die Brücke zur bisherigen Rechtslage geschlagen und auch dargestellt, welche Meinungen zur neuen Rechtslage bereits vertreten werden. Das Ganze wird mit Quellenverweisen unterfüttert und dadurch recherchierbar gemacht. Die Kernpunkte der Fragestellung werden aber auch im Kommentar bereits „beantwortet“.
Auch Corona hat bereits – was als Ausweis für die Aktualität des Werkes gelten darf – Einzug in die Kommentierung gefunden, so wird (vgl. u.a. Art. 9 Rn. 92) etwa im Zusammenhang der Gesundheitsdatenverarbeitung die Problemlage angesprochen, die durch die Corona-Apps entstanden ist bzw. zu Tage trat. Zumindest Anhaltspunkte für die Einordnung und Lösung er bestehenden Probleme finden sich dort.
Der Umfang des Werkes ist laut Vorwort um etwa 400 Seiten gegenüber der Erstauflage gewachsen; es hat nun etwas mehr als 2000 Seiten inklusive Stichwortverzeichnis. Es ist mit 189 EUR Kaufpreis nicht gerade billig; der Inhalt wird dem Preis aber durchaus gerecht. Es handelt sich um einen sehr guten Begleiter für die tägliche Arbeit im Datenschutzrecht.