Brunner / Kunnes / Reiher, Strafrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen, 11. Auflage, Vahlen 2020
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Das Ausbildungswerk „Strafrechtliche Assessorklausuren“ für das Referendariat erscheint mit schöner Regelmäßigkeit und ist dann auch Gegenstand positiver Besprechungen, vgl. zuletzt hier die Vorauflage. Nicht einmal 200 Seiten stark bietet es schon vom Umfang her einen guten Anreiz für die Examensvorbereitung. Der Aufbau des Werks unterstützt ein zügiges Durcharbeiten zusätzlich, indem ausreichend breite Ränder zu Notizen einladen und die ausformulierte Lösung mit einem umfangreichen Fußnotenapparat zur ggf. weiterführenden Recherche verhilft. Zudem bietet das Werk neben den Klausurfällen mit den zugehörigen Lösungen auch einzelne Kurzrepetitorien zu den in den Übungsfällen angelegten Themen, so etwa zum Strafbefehlsverfahren samt Wiedereinsetzungsmöglichkeiten in Klausur 6 oder spezifische „Vorüberlegungen“ zur Materie, etwa zum Haftrecht in Klausur 5 oder zur Urteilserstellung in Fall 8.
Der Klausurenband enthält inzwischen elf Fälle, um alle examensrelevanten Klausurtypen abdecken zu können. Dies umfasst zunächst die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, sodann Schlussvorträge des Staatsanwalts und auch des Verteidigers, Haftrecht, Strafbefehlsverfahren, anwaltliche Beratung, Strafurteil und Revisionsrecht. Dabei kommen juristische Klassiker, etwa das Plastikrohr als Waffe, aber auch durch die Presse bekannte strafrechtlich zu bewertende Vorgänge zur Sprache, etwa gleich in Fall 1 der überzeugte Fahrbahngeher, der aber noch mit einem Untreueproblem kombiniert wird, um dem Fall die nötige Examenstiefe zu verschaffen. Die Autoren haben es sich aber nicht nehmen lassen, Sachverhalte auch mit absurder Komik zu untermalen, etwa mit dem letzten Endes zu Unrecht inhaftierten Deutschen Meister im Föhnfrisieren.
Sehr hilfreich, aber inzwischen auch Standard gerade in Klausursammlungen für das Assessorexamen, sind die Hinweise auf typische Fehler in den Fußnoten. So kann man spätestens nach der Lektüre solche Auslassungen oder Fehlbezeichnungen zukünftig vermeiden. Gleiches gilt etwa für die Frage, wann Hilfsausführungen angebracht sind.
Neben den üblichen Vorbereitungswerken für Referendare im Strafrecht (etwa von Vollmer / Heidrich / Neher) sind Klausurwerke unverzichtbar, um die korrekte Umsetzung des Gelernten in konkrete Praxistexte einzuüben und auf Fallen und Denkfehler aufmerksam zu werden. Die hohe Auflagenzahl beweist schon, dass das vorliegende Werk bei der Leserschaft etabliert ist. Und dass die Autoren in jeder Auflage an Neuerungen arbeiten ist ebenfalls sehr positiv herauszuheben. Aus meiner Sicht ist das Werk für das Referendariat einschränkungslos zu empfehlen.