Quantcast
Channel: Die Rezensenten
Viewing all articles
Browse latest Browse all 2717

Rezension: Festschrift für Olaf Riecke

$
0
0
Elzer / Jacoby / Schmidt (Hrsg.), Festschrift für Olaf Riecke – Zum 65. Geburtstag, 1. Auflage, Luchterhand 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Olaf Riecke ist wohl einer der bekanntesten Wohnungseigentumsrechtler in der deutschen juristischen Literatur. Als regelmäßiger Autor und Herausgeber juristischer Werke und Beiträge hat Riecke das Wohnungseigentumsrecht in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zumindest mitgeprägt. Riecke, Jahrgang 1954, wurde nach Studium, Referendariat und kurzer Tätigkeit als Rechtsanwalt zunächst mit einer Arbeit zur Sicherungsgrundschuld in Würzburg promoviert und trat anschließend in die ordentliche Gerichtsbarkeit in Hamburg ein. Seit 1985 ist er nunmehr Richter am AG Hamburg-Blankenese, zuständig für Zivil-, WEG-, Nachlass- und Vollstreckungssachen. Zu seinen bekanntesten Werken gehören wohl der von ihm gemeinsam mit Schmid herausgegebene WEG-Kommentar (vgl. dazu Besprechung hierim Blog), das gemeinsam mit Harz und Schmid herausgegebene Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht (vgl. dazu Besprechung hierim Blog) sowie das seit der aktuellen Auslage von ihm mitverantwortete mietrechtliche Werk in der Reihe NomosFormulare („Schach/Riecke“; vgl. dazu Besprechung hierim Blog). Die umfangreichen Veröffentlichungen des Jubilars zeigen, dass Kern seines publizistischen Wirkens stets das Wohnungseigentumsrecht sowie das Mietrecht waren und sind. Damit ist auch der Inhalt der nun vorliegenden Festschrift bereits vorgezeichnet.

Zum 65. Geburtstag von Riecke haben Dr. Oliver Elzer, Prof. Dr. Florian Jacoby sowie Dr. Jan-Hendrik Schmidt zu dessen Ehren nunmehr eine Reihe versierter Autoren gewinnen können, um den vorliegenden Sammelband herausgeben zu können. So beinhaltet das Werk ganze 42 Beiträge verschiedener Autoren zu sehr verschiedenen Themen, weit überwiegend natürlich mit Bezug zum Wohneigentums- und Mietrecht. Daneben finden sich aber auch einige wenige, auf den ersten Blick thematisch nicht ganz zugehörige Beiträge, etwa jener von Hinzzur Rechtsprechung des BGH zum Rücktritt von einem unbeendeten Versuch (S. 197 ff.), deren Inhalt aber stets einen Bezug zum Wirken von Riecke hat – im vorgenannten Beispiel liegt der Bezug darin, dass Riecke vor dem Eintritt in die Justiz zunächst als Strafverteidiger tätig war. Die Autoren stammen dabei weit überwiegend aus Justiz, Anwaltschaft und Verbänden.

Neben einem einleitenden Vorwort (S. VII-VIII), den eigentlichen Beiträgen (S. 1-488) sowie Vita (S. IX) und Schriftenverzeichnis (S. 489-501) des Jubilars enthält das Werk noch ein Inhalts- (S. X-XIV) und ein Verfasserverzeichnis (S. 503-504). Zudem ist lobenswert, dass der Verlag die Festschrift mit einem Lesebändchen ausgestattet hat, das den Leser besonders beim „Schmökern“ deutlich unterstützt.

Naturgemäß führt die inhaltliche Breite eines solchen Werks dazu, dass nur einzelne Beiträge pars pro toto herausgegriffen werden können. Insofern sei der lesenswerte Beitrag von Börstinghaus erwähnt (S. 51-57). Bereits der Titel des Beitrags – „Das Übel mit dem Dübel“– lässt auf den gesteigerten Unterhaltungswert schließen. Das Thema des Beitrags ist damit schon skizziert, konkret: „Es ist nun einmal manchmal notwendig, Dinge auch in einer Mietwohnung sicher zu befestigen. Dazu kann es auch erforderlich sein, Dübel zu setzen oder vereinzelt auch Kacheln anzubohren, obwohl es heute häufig auch schon andere weniger substanzschädigende Befestigungsmethoden gibt.“ (S. 51) Nach kurzer Einleitung und Herausarbeitung der beteiligten Interessen zieht Börstinghaus eine Parallele zur ähnlichen Situation bei der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Die Übertragung der diesbezüglichen BGH-Rechtsprechung auf Dübel- und Bohrlöcher erachtet er für sinnvoll: „Grundsätzlich muss der Mieter den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen, wozu auch das Verschließen der Dübellöcher gehört“ (S. 54). Allerdings werde das Problem damit gewissermaßen in den Bereich des Schadensersatzanspruchs verlagert, der dann bestehe, wenn der Mieter seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Im Rahmen des Schadens ist dann nämlich zu erörtern, welche Dübellöcher üblich sind oder gar die nachfolgende Vermietung erschweren; einige Grundlinien dazu weist der Autor anhand vorliegender Rechtsprechung und Literatur auf, was auch Laien erheitern dürfte (sind nun 32 Dübellöcher in einem Bad noch üblich oder ist damit die Grenze des Üblichen bereits überschritten?). Der Autor schließt mit einer kurzen Betrachtung der formularvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten über die Zu- bzw. Unzulässigkeit von Dübel- und Bohrlöchern. Vom bereits erwähnten Unterhaltungswert abgesehen, ist der Beitrag durchaus aufschlussreich und zudem äußerst fundiert verfasst, was auch der umfangreiche, wissenschaftliche Fußnotenapparat verdeutlicht. Die sich hier zeigende sorgfältige und umfassende Auswertung der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung zieht sich weitestgehend durch das gesamte Werke, was mir sehr gut gefällt (einzig bei wenigen Beiträgen, so denen von Harsch, S. 155 ff., Harz, S. 165 ff. und Spörl, S. 443, finden sich die Belege im Text und stören damit doch etwas das ansonsten angenehme Lesevergnügen).

Auch andere Beiträge fanden mein Interesse, so etwa derjenige von Metzgerzu den haushaltsnahen Aufwendungen in der Wohnungseigentumsverwaltung (S. 315 ff.) oder derjenige von Schmidt, der sich nicht einem, sondern gleich mehreren speziellen Problemen des Wohnungseigentumsrechts widmet (S. 379 ff.). Lag das Übel bei Börstinghausnoch im Dübel begründet (s.o.) und war mietrechtlicher Natur, heißt es bei Schmidt nun „Das Übel mit dem Parkbügel“ (S. 398), ist wohnungseigentumsrechtlicher Art und beschäftigt sich mit dem Parkbügel als baulicher Veränderung – lesenswert.

Insgesamt betrachtet ist das Werk – was Sammelbände wie Festschriften regelmäßig auszeichnet und auch interessant für den Leser macht – eine wahre Fundgrube. Es bietet einen Streifzug durch verschiedenste Themen vor allem des Wohnungseigentums- und Mietrechts und enthält ein wahres Sammelsurium an interessanten Beiträgen. Der Preis bewegt sich im für Festschriften gängigen Rahmen und ist im Hinblick auf die gebotene fachliche Breite und die insgesamt 42 Beiträge auf über 500 Seiten sein Geld wert. Insbesondere wer im Bereich des WEG-Rechts tätig ist, wird seine Freude an dem Bändchen haben – hält es doch viele interessante Gedanken und Denkanstöße bereit. Doch auch wer nur einmal einen Einblick ins WEG-Recht erhalten möchte, auf die mannigfaltig verschiedenen Problemlagen und aktuellen Fragen aufmerksam gemacht werden möchte, der möge einmal in diesem Werk „schmökern“. Schließlich enthalten Festschriften oftmals grundsätzliche und weiterbringende Beiträge, die auf Jahre und teils Jahrzehnte Bestand haben, da die Qualität der Beiträge hoch und die die Breite der behandelten Problemlagen enorm ist. Auch deshalb werden Beiträge aus Festschriften doch äußerst gern in Literatur und teils auch in der Rechtsprechung zitiert. In diesem Sinne ist zu hoffen, dass auch aus der künftig wohl als „FS Riecke“ abgekürzten vorliegenden Festschrift noch viel zitiert werden möge. Die Qualität der Beiträge ist es jedenfalls wert.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 2717