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Rezension: ZPO

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Musielak / Voit, ZPO, 16. Auflage, Vahlen 2019

Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg



Der „Musielak“ verspricht ja launig, dass er Klagen zum Genuss machen würde und die Neuauflage bietet dem Leser eingehende Erläuterungen zum neuen Musterfeststellungsverfahren oder praktische Tipps zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Enthalten ist am Ende auch eine Kommentierung des GVG und EGGVG sowie des Europäischen Zivilprozessrechts in Gestalt der VO über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und der EuZustVO.

Der Verfasser hat die Neuauflage wieder anhand einiger Rechtsfragen aus dem eigenen medienrechtlichen Dezernat zum Eilrechtsschutz bei Unterlassungsansprüchen überprüft, ob die o.g. Ankündigung wirklich stimmt. Zunächst ging es um die Rechtsprechung zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO und die Frage, wo eigentlich der Betroffene einer Internet-Berichterstattung Klage erheben kann. Der „Musielak“ stellt bei § 32 in Rn. 18 zuverlässig die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum „Begehungsort“ dar, die bekanntlich mehr fordert, als die reine Abrufbarkeit der Seite am Ort des Empfängers. Die Grundsätze des „fliegenden Gerichtsstandes“ für Print-Veröffentlichungen sind hier gerade nicht anwendbar, sondern es bedarf einer bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Website. Praxistest gelungen!

Weiterhin wollte der Verfasser die Frage zu klären, an wen eine einstweilige Beschlussverfügung eines Gerichts eigentlich im Parteibetrieb zugestellt werden muss, wenn sich für den Antragsgegner ein Anwalt lediglich zur Beantwortung der außergerichtlichen Abmahnung legitimiert hat. Im Rahmen der Kommentierung zu § 172 ZPO wird der Leser gleich in Rn. 2 nunmehr auch zu dieser wichtigen Frage fündig und erfährt, dass zwischen dem gerichtlichen und vorgerichtlichen Verfahren zu trennen ist. Dementsprechend hat der Verfasser der Partei zugestellt und zugleich - überobligationsmäßig - dem generischen Anwalt, der sich jedoch umgehend für nicht zustellungsbevollmächtigt erklärt und die Entgegennahme der Verfügung zurückgewiesen hat. Praxistest also auch insoweit gelungen!

Schließlich wollte der Verfasser wissen, wie eigentlich der Verfügungsgrund bzw. die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren von den verschiedenen Oberlandesgerichten ausgelegt wird. Diese enorm praxisrelevante Frage kann eine beträchtliche Hürde darstellen, da einige Gerichte hier sehr streng von 4 Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgehen, andere auch 5-6 Wochen für ausreichend halten. Dazu findet der Leser weder bei der Kommentierung zum Verfügungsgrund bei § 935 (Rn. 13) noch bei § 940 ZPO (Rn. 22, 25-26) eine Aufstellung der verschiedenen von den OLGs zugrunde gelegten Eilfristen, wie sie sich z.B. im Wettbewerbskommentar Köhler/Bornkamm bei § 12 UWG findet.

An dieser Stelle sei erneut eine Ergänzung in der 17. Auflage oder im Online-Bereich des Verlages angeregt. Die Frage, an wen zugestellt werden muss, kann übrigens schnell einmal zum Stolperstein werden, wenn sich nämlich die Vollziehungsfrist für die einstweilige Verfügung (§§ 929 II, 936 ZPO) dem Ende zuneigt und der gegnerische Anwalt einfach abwartet, bis die Vollziehungsfrist abgelaufen ist und dann die Aufhebung der Verfügung beantragt.

Fazit: Der „Musielak“ hält, was er verspricht und erweist sich als zuverlässiger und unverzichtbarer Begleiter im Anwaltsalltag. Positiv hervorzuheben ist vor allem, dass auf unnötige professorale Schnörkel fast durchweg verzichtet wird und in klaren und verständlichen Worten kommentiert wird. Dies ist ganz nach dem Geschmack eines Praktikers, der – leider – keine Zeit für dogmatische Details mehr hat. Auf den 2.993 Seiten sollte sich für jede prozessuale Fragestellung eine Lösung finden lassen. Für 169,- EUR findet sich jedenfalls kaum ein besseres Werk auf dem Markt.


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