Markus / Kapellmann / Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 5. Auflage, Werner 2019
Von RA Daniel Jansen, Köln
Die lang ersehnte Reform des Baurechts wurde zwar bei weitem nicht ansatzweise allen in sie gesteckten Erwartungen gerecht. Einige intensive Änderungen gab es aber allemal. Hierzu gehört insbesondere das in das BGB eingeführte Anordnungsrecht des Bestellers nebst den Vergütungsfolgen. Damit liegt nun ein gesetzliches Leitbild vor, an dem sich die Regelungen der VOB/B in §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 2 Abs. 5 und Abs. 6, messen lassen müssen.
Das in fünfter Auflage vorgelegte Werk, das sich zutreffend als Nachschlagewerk für Praktiker versteht, die AGB erstellen oder prüfen wollen, setzt neben der gewohnt souveränen Darstellung, in seiner Überarbeitung einen Schwerpunkt auf die Auswirkungen der Baurechtsreform auf die Gestaltung und Prüfung von Bauvertragsklauseln.
Zum Aufbau des Werks lässt sich in aller Kürze feststellen: genauso wünscht man es sich. Logisch aufeinander aufbauende drei große Teile, beginnend mit der Vermittlung der Grundlagen zum AGB-Recht über die Darstellung der AGB-Qualität der VOB/B sowie deren Kontrolle bis hin zum Kern und Prunkstück: den nach Stichworten geordneten Bauvertragsklauseln. Und auch hier folgt es einer strikten Form, indem einer einleitenden Erörterung stets die Prüfung einzelner Klauseln folgt.
Inhaltlich bietet das Werk Beratungsunterstützung für den Praktiker auf höchstem Niveau. Die Autoren setzen sich intensiv und kritisch mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH sowie den Auffassungen renommierter Kollegen auseinander, wobei durchweg klare Positionen herausgearbeitet werden, die dem Leser schnell ermöglichen, eine eigene fundierte Meinung zu bilden und diese in der AGB-rechtlichen Beratung umzusetzen.
So wird im Zusammenhang mit der oft streitigen Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenregelungen wegen Überschreitung der Ausführungsfristen, die gegen die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB dann verstoßen können, wenn nicht deutlich wird, ob die Prozentual angegebene Strafe sich auf den Brutto- oder Nettowert der Auftragssumme bezieht. Die Autoren geben abschließend die nachvollziehbare und gut begründete Empfehlung, stets die Nettoauftragssumme als Basiswert zu bestimmen.
Mit Blick auf Abnahmeklauseln wird der Blick für eine Vielzahl von unwirksamen Klauseln geschärft, z.B. wenn die Klausel den Vertragspartner über den Zeitpunkt der Abnahme im Unklaren lässt. Gleiches gilt für die Bindung der Abnahme gegenüber dem Vertragspartner an die Abnahme des Hauptauftraggebers gegenüber dem AGB-Verwender, da dies zu einer unzulässigen Verjährungsverlängerung führt.
Man mag an wenigen Stellen vorwerfen, dass die Autoren vor lauter Argumentationskraft kaum noch gehen können, wenn sie ihr Können und ihre Abgrenzungen zu Auffassungen manchmal ein wenig übertrieben zur Schau stellen. So wird z.B. ausgeführt, dass Komplettheitsklauseln in Auftraggeber-AGB von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und führenden Literaten durchweg für unwirksam gehalten werden, um anzufügen, dass die Autoren des Werks dem zwar zustimmen, allerdings gleichzeitig mit einer Einschränkung, nämlich für die Fälle, in denen dem Auftragnehmer insbesondere durch die Übernahme von Planungsleistungen ein gewisser Spielraum gelassen wird. Hier mag man kritisch einwerfen, dass es sich im Kern um eine „Schein-Einschränkung“ der Autoren handelt, da es in solchen Fällen einer Komplettheitsklausel gar nicht bedarf, wie die Autoren selbst weiter ausführen.
Aber selbst an solchen Stellen, weiß das Werk insofern zu überzeugen, als diese Darstellungen zu einem vertieften Verständnis beim Leser führen.
Ein umfassend äußerst gelungenes Werk, das seinen Vorteil gegenüber VOB/B-Kommentaren ausspielt, indem die dort ebenfalls vorhandenen AGB-rechtlichen Auseinandersetzungen nicht gesucht werden müssen, sondern sofort hervorragend ausgearbeitet griffbereit sind. Für den beratenden ebenso wertvoll wie für den forensisch tätigen Praktiker. Dieses Buch ist für jede bauvertragliche AGB-Prüfung eine einzigartige Fundgrube.