Bamberger / Roth / Hau / Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 3, 4. Auflage, C.H. Beck 2019
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern
Der dritte Band des nunmehr auf fünf Bände angewachsenen Kommentars enthält auf knapp 2.400 Seiten (exklusive Inhalts- , Literatur- und Sachverzeichnis) neben einer umfangreichen Kommentierung zu den Regelungen der §§ 705 – 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch – zum Teil unmittelbar an die Kommentierung verwandter BGB-Vorschriften anschließende – Kommentierungen zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), zum Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), zum Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) und zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Bei der Textgestaltung fällt eine klare Gliederung ohne allzu lange Textblöcke und eine zwar umfangreich eingesetzte Hervorhebung von Schlüsselbegriffen auf, die aber gleichwohl nicht zu einer Verwässerung des Markierungseffektes führt. Die Autoren verzichten auf den Einsatz von Fußnoten. Fundstellen und Querverweise sind im Text eingearbeitet. Dennoch leidet die Lesbarkeit nicht. Eine Besonderheit stellt insoweit der Umstand dar, dass – offenbar aufgrund individueller Entscheidungen einzelner Autoren - zum Teil Beispielsfälle aus der Rechtsprechung nicht im Fließtext „versteckt“, sondern in eigenen Abschnitten mit eigenen (Unter-) Randziffern aufgeführt werden.
Inhaltlich muss sich das Werk vor der Konkurrenz sicher nicht verstecken. Durch die umfangreichen Ausführungen ist ein umfassender Überblick der jeweiligen Materie zu gewinnen. Stellenweise kann das Werk allerdings nicht verhehlen, dass seine Autorenschaft sich schwerpunktmäßig aus Vertretern von Wissenschaft und Lehre rekrutiert. Wer sich in der anwaltlichen Praxis – möglicherweise gegen Ende eines schon langen Arbeitstages – z.B. noch eben schnell mit der Frage des Vorliegens einer BGB-Gesellschaft zu befassen hat, könnte beispielsweise mit der Formulierung, „Der Normzweck des § 705 liegt somit darin, eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Grundmodells der Personengesellschaften bereitzustellen, die zur Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsformen iSd weiten Gesellschaftsbegriffes dienen kann, sowie den Entstehungstatbestand eines von den Gesellschaftern zu trennenden Organismus mit schuldrechtlich/organisationsrechtlicher Doppelstruktur zu normieren.“ einen Informationsbonus erhalten, den er bei der Klärung seiner Ausgangsfrage nicht verwerten kann. Für ein „Eben-mal-schnell-nachschlagen“ ist dieses Werk also nicht unbedingt die erste Wahl in der anwaltlichen Praxis. Andererseits lassen sich bei einigen Autoren Beispielsfälle aus der Rechtsprechung aufgrund der oben erläuterten Besonderheit sehr leicht und schnell auffinden. Es ist bedauerlich, dass das Konzept der Hervorhebung dieser Beispielsfälle durch Darstellung in eigenen Absätzen mit eigenen Randziffern nicht einheitlich von allen Autoren angewandt wird.
Warum sich die Anschaffung trotz der teilweise dominierenden wissenschaftlichen Prägung für die anwaltliche Praxis dennoch lohnen kann, lässt sich aber gerade auch mit der eben angesprochenen Tiefe und der Qualität der Ausarbeitung erklären. Bei aller Wissenschaftlichkeit gelingt es den Autoren, den durch die mehrbändige Konzeption zur Verfügung stehenden Raum mit gut verständlichen, teils lehrbuchartigen Erläuterungen zu füllen. Wer sich beispielsweise in der Praxis tatsächlich doch einmal der nahezu ausschließlich in Wissenschaft und Lehre diskutierten (und schon während des Studiums größtenteils unverständlichen) Materie des EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) gegenübersieht oder dies zwar vermutet, aber nicht sicher verifizieren kann, oder dies zwar nicht vermutet, aber sicher gehen möchte, nichts übersehen zu haben, dem seien die insoweit äußerst aufschlussreichen und verständlichen Erläuterungen von Fritzsche ans Herz gelegt.