Langheid / Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Auflage, C.H. Beck 2019
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern
Der frühere Römer/Langheid liegt nunmehr in der sechsten Auflage vor und liefert im Kleinformat auf immerhin knapp 1.300 Seiten (exklusive Inhalts-, Literatur- und Sachverzeichnis) eine Kommentierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nebst Einführungsgesetz (EGVVG) und der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV).
Das Versicherungsvertragsgesetz war schon in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1908 vom Grundprinzip des Schutzes des Versicherungsnehmers vor der Gestaltungsmacht des Versicherers getragen, dem es ansonsten alleine es obläge, das reine Rechtsprodukt „Versicherung“ im Versicherungsvertrag (in seinem Sinne) auszugestalten. Seit jeher dient das VVG damit dem Schutz (auch) des Verbrauchers, und dies seit einer Zeit, in der es den Begriff des „Verbraucherschutzes“ noch nicht einmal gab. Unter dem Einfluss europarechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes unterliegt das VVG, dessen „verbraucherschützenden“ Regelungen freilich nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gelten, einer permanenten Anpassung. Und so wurden seit der Vorauflage des Kommentars aus dem Jahr 2016 neue Regelungen eingeführt und Änderungen vorgenommen, bei der Bearbeitung der sechsten Auflage zu berücksichtigen waren.
So wurden beispielsweise Neuregelungen zur Vertriebstätigkeit des Versicherers (§ 1a VVG), zu Einzelheiten zu Art und Weise der nach § 6 VVG durch den Versicherer geschuldeten Beratung (§ 6a VVG) und zur Ausgestaltung bzw. Ergänzung der nach § 7 VVG bestehenden Informationspflichten des Versicherers (§§ 7a-d VVG) eingeführt und die Vorschrift des § 155 VVG zur jährlichen Standmitteilung bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung geändert.
Erwartungsgemäß wurden diese Änderungen mit der Neuauflage eingearbeitet. Zu bemängeln ist insoweit, dass der jeweiligen Kommentierung – mit Ausnahme der zu § 1a VVG – keinerlei Hinweis auf den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift zu entnehmen ist. Zwar ist die Lage im Hinblick auf Informationspflichten und Widerrufsrechte im Versicherungsrecht noch lange nicht so unübersichtlich wie bei jenen Vertragsarten, für welche die Informationspflichten und Widerrufsrechte nach dem BGB gelten. Gleichwohl ist es auch in der Praxis des Versicherungsrechtes mit Blick auf die Rechtsfolgen eines Informations-Pflichtenverstoßes (u.U. beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen) von erheblicher Bedeutung, genau definieren zu können, zu welchem Zeitpunkt, welche konkreten Informationspflichten bestehen bzw. bestanden haben.
Davon abgesehen liefert der Kommentar die gewohnt kurzen und prägnanten Informationen, die einen schnellen Überblick ermöglichen und Hinweise für eine vertiefte Quellenanalyse geben. Das Druckformat bringt es mit sich, dass existierende Streitstände nicht ausgearbeitet werden können, sodass insoweit regelmäßig auf andere Werke bzw. Quellen verwiesen wird, was jedoch für einen Praktikerkommentar, um den es sich erklärtermaßen handelt, auch kein Manko ist.
Gleichwohl nehmen sich die Autoren durchaus Raum für eine eigene kritische Auseinandersetzung mit der Materie oder für Kritik an gesetzgeberischen Entscheidungen, ohne dabei ausschweifend zu werden. Wenn beispielsweise Rixecker zu § 1a VVG ausführt, dass es sich bei dieser Vorschrift um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, und dass sie „damit eines der typischen unionsrechtlichen Heilsversprechen, dessen sprachlicher Wohlklang seine normative Inhaltsleere übertrifft, und über deren praktische Konsequenzen sich weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber klare Gedanken gemacht haben“, ist, gibt die aus Sicht des Praktikers hierzu zu übende Kritik keinen Anlass zur Ergänzung. Manch einer hat schon mit mehr Worten weniger gesagt.
Fazit: Ein Praktikerkommentar, der sich für den schnellen Überblick eignet und die erforderlichen Hinweise für weitergehende Recherchen gibt.