Gummert / Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Band 1, 5. Auflage, C.H. Beck 2019
Von RA Christoph R. Müller, Leipzig
Der C.H.Beck Verlag weist in vielen Rechtsgebieten ein umfangreiches Angebot an Werken auf. Einige dieser Werke werden ausdrücklich mit dem Prädikat „Standardwerk“ beworben. Regelmäßig ist das keine Untertreibung. Denn diese Werke erfreuen sich einer großen Beliebtheit. So auch das nunmehr in der 5. Auflage vorliegende Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts – Band 1, Herausgegeben von Hans Gummert und Lutz Weipert. Sowohl der erste, als auch der zweite Blick auf diese neue Auflage machen deutlich, dass das Prädikat „Standardwerk“ weiterhin seine Gültigkeit hat.
Auf etwas mehr als 2.100 Seiten werden die grundlegenden Personengesellschaften besprochen. Von der GbR über die OHG bis hin zur PartG wird in bewährter Systematik ausführlich und praxisnah die Rechtslage erörtert. Auch Exoten wie die Partnerreederei, deren rechtliche Grundlage nur noch für Altfälle gilt, oder die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), ja selbst die Grundlagen der fehlerhaften Gesellschaft finden in diesem Werk ihren Platz.
Die Stärke des Werkes war in der Vergangenheit und ist es auch in der aktuellen Auflage, dass die Fragestellungen, die sich typischer Weise bei den einzelnen Gesellschaftsformen in der beratenden Praxis, wie auch in der Rechtsprechung ergeben, schnell auffindbar sind. Hinreichend kleinteilig und gleichzeitig übersichtlich werden in den einzelnen Kapiteln die Themen aufbereitet. Hierzu gehören neben den originär rechtlichen Regelungen im BGB oder im HGB auch immer die Bezüge zum Insolvenzrecht und zum Steuerrecht. Dieser Aufbau und wohl auch die erfahrenen Herausgeber tragen so dazu bei, dass sich das Werk, auch wenn es mehr als dreißig unterschiedliche Autoren hat, stimmig liest. Eine Leistung, die bei einem solch umfangreichen Werk nicht gering geschätzt werden kann.
Hinzu kommt, dass der Fußnotenapparat nicht nur ausführlich, sondern auch wirklich weiterführend ist. Aus Sicht des Rezensenten besonders lobenswert ist die überwiegende Bezeichnung der gerichtlichen Fundstellen nach Aktenzeichen und nicht – wie leider immer noch vielfach verbreitet – nach Zeitschriften. So lassen sich bibliothekssouverän einzelne Aspekte schnell vertiefen.
Inhaltlich aus Sicht eines Praktikers hervorzuheben ist das sechste Kapitel im ersten Teil. Dort wird die GbR in zwölf unterschiedlichen praxisrelevanten Unterscheidungsformen dargestellt. Gerade bei der GbR sind die Erscheinungsformen von der Sozietät über ARGE, Grundbesitzgesellschaften und Joint Ventures bis hin zu Emissionskonsortien oder Stimmbindungsgesellschaften zum Teil so speziell, dass sie zu Recht eigene Abschnitte in Anspruch nehmen müssen, als auch einen systematischen Unterbau zum tieferen Verständnis benötigen. Beidem wird in diesem Werk erfolgreich Rechnung getragen.
Wer regelmäßig im Personengesellschaftsrecht juristisch tätig ist, wird auch die 5. Auflage des ersten Bandes des Münchener Handbuchs des Gesellschaftsrechts nahe an seinem Arbeitsplatz haben wollen, denn das Prädikat „Standardwerk“ ist mehr als nur eine Werbefloskel. Art und Umfang der Darstellung setzen Standards. Es wäre leichtfertig, wenn man dieses Buch für die juristische Arbeit im Personengesellschaftsrecht unberücksichtigt lässt.