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Rezension: ZVG

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Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 22. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla, Kaiserslautern


Der in der Reihe Beck'sche Kurzkommentare nunmehr bereits in der 22. Auflage erschienene „Stöber“ fällt im Vergleich zur Vorauflage zunächst durch seine neue Gliederung der Textabsätze auf. Folgte die Nummerierung der einzelnen Absätze bislang einer Binnengliederung für jeden Abschnitt der Kommentierung der einzelnen Paragraphen, werden die Absätze in den einzelnen Paragraphen nunmehr durch fortlaufende Randziffern gekennzeichnet. Dies erleichtert das Auffinden einer konkreten Textstelle deutlich.

Im Übrigen hat der Kommentar etwas an Umfang zugelegt. Schon die reine Kommentierung des Zwangsversteigerungsgesetzes nebst dem zugehörigen Einführungsgesetz umfasst gut 260 Seiten mehr als die Vorauflage. Gleichwohl hat das Autorenkollektiv, welches nach dem Tode des namensgebenden früheren Alleinautors die Bearbeitung des Werkes übernommen hat, keine radikale Umgestaltung vorgenommen. Wer diesen Kommentar kennt, wird ihn auch in der Neuauflage problemlos wiedererkennen.

Inhaltlich bietet das Werk einen umfassenden und sprachlich gelungenen Überblick der Materie. Neben einer Kommentierung des Zwangsversteigerungsgesetzes und des Einführungsgesetzes finden sich eine umfangreiche Einleitung zum weiten Feld der Immobiliarvollstreckung, ein Textanhang mit Auszügen von der Materie betroffener Gesetzestexte und ein Tabellenanhang mit Zins- und Sterbetafeln.

Die Kommentierung der einzelnen Vorschriften erfolgt fundiert und lässt eine deutliche Schwerpunktsetzung erkennen. Beispielsweise ist der Kernvorschrift des Zwangsversteigerungsrechtes, § 10 ZVG, welcher das Rangklassensystem regelt, breiter Raum gewidmet. Besonders hervor zu heben sind dort die instruktiven Ausführungen zu der im Rahmen der Reform des WEG-Rechts neu eingeführten Rangklasse 2, die das sogenannte Hausgeldprivileg betrifft.

Dort äußert sich Achenbach u.a. kritisch zu der Rechtsprechung des BGH, wonach sich aus dem Hausgeldprivileg keine Verdinglichung der privilegierten Ansprüche ergeben soll. Allerdings tritt dabei die Tendenz des Autors zur gegenteiligen Literaturmeinung etwas überdeutlich zutage. Während den Gegenargumenten des Autors ergänzend durch Darstellung in Form einer Aufzählung unter Hinweis u.a. auf prominente WEG-rechtliche Kommentarliteratur sogar noch zusätzliches Gewicht verliehen wird, bleiben die zumindest gleichgewichtigen Argumente des BGH gänzlich unausgesprochen. Dem Leser, der nicht über vertiefte Kenntnis der Materie verfügt, wird dadurch aber die Möglichkeit  einer eigenen Meinungsbildung genommen.

Auch sonst wird ein eventueller Meinungsstreit eher karg beleuchtet, was aber andererseits ein schnelleres Auffinden der praxisrelevanten Argumente ermöglicht.

Darüber hinaus fällt auf, dass die Autoren die in der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum bestehenden Besonderheiten jeweils deutlich hervorheben. Mit gutem Grund, betrifft doch gerade im Bereich der Zwangsverwaltung die Mehrzahl der Verfahren ein Wohnungseigentum. Den insoweit jeweils bestehenden Besonderheiten sind daher auch jeweils eigene Abschnitte gewidmet, was wiederum ein schnelles Auffinden der maßgeblichen Erläuterungen ermöglicht.

Das Werk ermöglicht sowohl für die anwaltliche Praxis einen schnellen Zugang zu den erforderlichen Informationen, als auch für die wissenschaftliche Arbeit einen ersten Zugang zu den einschlägigen Quellen und sollte auch und gerade in einem WEG-rechtlich geprägten Tätigkeitsfeld nicht fehlen.



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