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Rezension: Arbeitsunfall 4.0

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Aumann, Arbeitsunfall 4.0, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



In den vergangenen Jahren mehren sich die Fälle, in denen die „neue Arbeitswelt“ zu Streit zwischen Arbeitnehmern und gesetzlicher Unfallversicherung führt. Mit der neuen Arbeitswelt soll hier vor allem die Entgrenzung der Arbeit bezeichnet werden, die aus den durch die Digitalisierung ermöglichten völlig neuen Formen des Zusammenarbeitens entsteht und teilweise bereits entstanden ist. So lösen sich starre Arbeitszeiten in Betrieb oder Dienststelle langsam, aber merklich auf, während immer mehr Arbeitnehmer Arbeitsleistung auch von zuhause (meist als „Home-Office“ bezeichnet) oder unterwegs aus („Mobiles Arbeiten“) erbringen. Die klare Trennung zwischen beruflichem und privatem Bereich wird damit aufgehoben.

Eine Folge dieser Umwälzung in der Arbeitswelt ist, dass manch rechtliche Rahmenbedingung auf den Prüfstand zu stellen und ggf. an die neue Lebenswirklichkeit anzupassen ist. Dies gilt nicht nur für Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, sondern gleichermaßen für gesetzliche Regelungen. Eine dieser Vorschriften ist § 8 SGB VII, der die Tätigkeiten definiert, bei denen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist. Nach Abs. 1 der Norm sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), d.h. insbesondere bei Erbringung von Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis. Der folgende Abs. 2 erweitert den Versicherungsschutz auf die sog. Wegeunfälle. Versicherte Tätigkeit ist damit insbesondere auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Grob zusammengefasst bedeutet dies, dass ab Verlassen der Haustür in Richtung Betrieb der Unfallversicherungsschutz für den Arbeitnehmer gilt. Damit konstruiert das Unfallversicherungsrecht eine Trennung der beruflichen und der privaten Sphäre, die „im Kontext moderner Arbeits- und Lebenswirklichkeiten nicht mehr leistungsfähig [ist], da sich die gesellschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich grundlegend verändert haben“(S. 23) – diese These stellt jedenfalls Annemarie Aumann in ihrer im Jahr 2018 an der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommenen und nun bei Nomos erschienenen Arbeit auf.

Seit einigen Jahren treten daher vermehrt Streitigkeiten auf, in denen der Beschäftigte zwar einer Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung nachgegangen ist, dazu aber nicht das Haus verlassen hatte. Hier stellt sich vielfach die Frage, ob im Falle eines Arbeitsunfalls dennoch Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII gegeben ist. Dies ist aus Arbeitnehmersicht auch deshalb nicht unwichtig, da der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung um einiges umfangreicher ist als derjenige der gesetzlichen Krankenversicherung. Aumann verspricht mit ihrer Arbeit insofern Abhilfe schaffen zu wollen, indem das Unfallversicherungsrecht an die geänderte und sich weiterhin ändernde Arbeitswelt angepasst werden soll. Dieses lobenswerte Unterfangen gestaltet sich naturgemäß nicht trivial, geht es doch um die zentrale Norm des SGB VII.

Nach einer Einleitung widmet sich die Verfasserin zunächst der Dogmatik des Arbeitsunfalls der Beschäftigten nach geltendem Recht, die in § 8 Abs. 1 SGB VII ihren Niederschlag gefunden hat (1. Kapitel, S. 29 ff.). Entlang der Tatbestandsmerkmale der Norm werden die einzelnen Merkmale behandelt und teils kritisch hinterfragt. Dieses Kapitel stellt damit die Grundlage für die weitere Arbeit dar, bildet doch die derzeit geltende Fassung des § 8 SGB VII den Ausgangspunkt von Aumanns Untersuchung. Die Zielsetzung der Arbeit, die bisherige Rechtslage an die geänderte Lebenswirklichkeit anzupassen, erfordert im Weiteren eine Auseinandersetzung mit den „Grundprinzipien der Unfallversicherung vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels“, denen sich die Verfasserin im 2. Kapitel widmet (S. 101 ff.).

Im 3. Kapitel konzentriert sich Aumann dann auf den Untersuchungsgegenstand im Konkreten (S. 144 ff.). So wird, bezogen etwa auf Unfälle am häuslichen Arbeitsplatz, auf Betriebswege innerhalb des häuslichen Bereichs oder auf Wegen zur Nahrungsaufnahme vom häuslichen Arbeitsplatz, untersucht, inwieweit es sich dabei de lege lata um Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII handeln kann. Auch Unfälle im Rahmen des „Mobilen Arbeitens“ sowie im Rahmen von Rufbereitschaft werden behandelt. Aumann kommt zu dem Schluss, dass die Fixierung auf den Unfallort aufgegeben werden müsse. Stattdessen gelte, dass „verlässliches Kriterium zur Bestimmung eines Arbeitsunfalls (…) grundsätzlich kein räumlicher Ansatz, sondern ausschließlich die objektive Handlungstendenz des Versicherten bei der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeführten Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit sein“ könne (S. 220). Die Rechtsprechung sei daher zu ändern. So sollen nach Ansicht der Verfasserin künftig etwa auch „innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Nutzung von Sanitäreinrichtungen“ (S. 221) vom Versicherungsschutz umfasst sein, jedenfalls soweit, wie dies auch für diese Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände anzunehmen sei. De lege ferenda sei § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII daher klarstellend dahingehend zu ergänzen, dass es unerheblich sei, an welchem Ort sich die Unfälle ereigneten.

Schließlich befasst sich die Verfasserin noch mit der umgekehrten Sachverhaltskonstellation (4. Kapitel, S. 227 ff.). So werden bedingt durch die Entgrenzung der Arbeit zunehmend auch sog. „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeiten am betrieblichen Arbeitsplatz durchgeführt und dabei vom Arbeitgeber erlaubt oder aber zumindest geduldet. Derartige Tätigkeiten möchte Aumannde lege ferenda ebenfalls als versicherte Tätigkeiten einstufen und schlägt hierzu eine mögliche Regelung vor (S. 269).

Die Arbeit liest sich weitgehend überzeugend und wird die Diskussionen um eine Änderung des Arbeitsunfall-Begriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung sicherlich bereichern. Gefallen hat mir auch der wohldurchdachte Aufbau des Werks sowie die überaus tiefgehende Auswertung von Literatur und Rechtsprechung, die sich auch in dem 25 Seiten umfassenden Literaturverzeichnis niederschlägt. Man wird Aumanns Arbeit zu dieser Frage als grundlegend einstufen können. An einigen Stellen hätte ich mir aber noch detailliertere Ausführungen gewünscht, bspw. zur konkreten Formulierung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen.

Mithin kann das Werk zuvörderst all jenen empfohlen werden, die sich für die rechtlichen Fragen rund um die Thematik des „Arbeitens von zuhause“ i.w.S. interessieren sowie Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und mit entsprechenden Fragen befassten Rechtsanwälten und Richtern. Darüber hinaus lohnt die Beschäftigung mit dem Werk aber auch, um sich einmal mit den Grundzügen des Unfallversicherungsschutzes und seinen zentralen Begrifflichkeiten vertraut zu machen. So können etwa Studierende, die sich in entsprechenden Schwerpunktbereichen mit sozialrechtlichen Fragen auseinandersetzen, durch die Lektüre des von Aumann verfassten Werks mit den Grundzügen des Unfallversicherungsrechts vertraut machen, dieses aber auch gleichzeitig kritisch zu hinterfragen lernen. Schließlich bleibt zu hoffen, dass das Werk auch in Behörden und Ministerien zu Rate gezogen wird, da die Lektüre den Regelungsbedarf doch deutlich aufzeigt. Die Diskussion um Arbeitsunfälle im Home-Office wird das Werk definitiv erhellen.

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