Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Band 3/2, 1. Auflage, C.H. Beck 2018
Von RAin, FAin für Strafrecht Anika Rühl, Saarbrücken
Nachdem der Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung fast schon zur Standardausrüstung eines im Strafrecht tätigen Praktikers gehört, wird nunmehr in erster Auflage durch Prof. Dr. Christoph Knauer der Band 3 / 2 veröffentlicht, der den Münchener Kommentar mit den für das Strafrecht relevanten Nebengesetzen komplettiert. Vertreten sind Nebengesetze, die durchaus von einer gewissen praktischen Relevanz sind, wie GVG, EMRK, EGStPO und EGStGB sowie StrEG und JGG, ebenso wie etwas exotischere Normen wie die des G10. Neben den genannten werden darüber hinaus das ZSHG und die AO kommentiert.
Der Münchener Kommentar ist auch im Bd. 3/2 gewohnt ausführlich und teilweise lehrbuchhaft aufgebaut. Zunächst einmal enthält er den klassischen Aufbau eines Kommentars, beginnt also mit dem Zitieren der jeweiligen Vorschrift, woraufhin die entsprechenden Erläuterungen folgen. Teilweise finden sich – wie beispielsweise unter dem § 6 des StrEG, auch Ausführungen, die in ihrer Tiefe allerdings weit über das hinausgehen, was in der Kommentarliteratur üblich ist, was sicherlich auch dem Umfang des Münchener Kommentars geschuldet ist.
Sehr zu begrüßen ist die Übersichtlichkeit des Werkes, so sind die Normen im Fettdruck zitiert, die wesentlichen Schlagworte ebenfalls, wörtliche Zitate sind im Kursivdruck gehalten und daher ebenfalls leicht aus dem Fließtext ersichtlich.
Wie aus den Münchener Kommentaren gewohnt, sind sämtliche Ausführungen mit umfangreicher Verweisung auf Literatur und aktuellste Rechtsprechung gespickt, sodass ohne weiteres die vertiefende Recherche sowohl in praktischer als auch in wissenschaftlicher Hinsicht leicht gemacht wird.
Ebenfalls positiv hervorzuheben ist meines Erachtens nach, dass sich vor jedem neuen Gesetzestext eine äußerst ausführliche Einleitung bzw. Erläuterung findet, die dezidiert Aufschluss über die Entstehungsgeschichte bzw. den historischen Hintergrund des jeweiligen Gesetzes gibt, wobei besonders die Erläuterungen zur EMRK hervorzuheben sind, die explizit noch einmal darlegen, wer Verpflichteter, wer Berechtigter der EMRK ist und in welchen räumlichen und zeitlichen Dimensionen diese Verpflichtungen bzw. Berechtigungen gelten.
Auch Nebengesetze mit praktischer Bedeutung – beispielsweise StrEG oder das JGG – werden sehr ausführlich abgehandelt. Gerade was das JGG anbetrifft, so wird dies häufig eher stiefmütterlich behandelt. Der Münchener Kommentar wird hier in beeindruckender Weise jeder Besonderheit im Jugendstrafverfahren gerecht. Nach dem ich diesen Teil des Münchener Kommentars bereits mehrfach nutzen konnte, ist diesbezüglich tatsächlich zu bestätigen, dass sich selbst Konstellationen, die in anderweitiger Kommentarliteratur nur schwer auffindbar sind, in den umfangreichen Ausführungen des hiesigen Werkes finden lassen.
Der Umfang des Buches macht den Münchener Kommentar zwar nicht gerade zum handlichen Begleiter, sorgt aber gleichzeitig dafür, dass, wenn in Praxis oder Wissenschaft vertiefte Einblicke in die abgehandelten Nebengesetze des Strafrechts erforderlich sind, der Leser mit diesem einen Werk umfassend und ausreichend mit Informationen versorgt ist.