Eichenhofer / von Koppenfels-Spies / Wenner (Hrsg.), SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, 3. Auflage, Luchterhand 2018
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M. Essen
Das SGB V, in dem der wesentliche Teil des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist, ist wohl eines der wenigen Gesetze, an denen von der Politik derart oft „geschraubt“ wird. Kaum ein Tag vergeht, ohne dass ein neuer Vorschlag zu einer Änderung der dortigen Regelungen gemacht wird. Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz, Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz und Krankenhausstrukturgesetz sind nur einige der Reformgesetze, deren Änderungen die nunmehr vorliegende 3. Auflage notwendig machten und in diese umfassend eingearbeitet wurden. So ist es auch ein großes Anliegen der Verfasser, „eine verlässliche Orientierung im immer unübersichtlicher werdenden Krankenversicherungsrecht zu geben“ (S. V).
Bei all diesen die gesetzlichen Bestimmungen betreffenden Veränderungen ist der Herausgeber- und Autorenkreis des Werks weitestgehend konstant geblieben. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass infolge des Ausscheidens von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer als Herausgeber nunmehr Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spiesdas Herausgeberduo der bei Luchterhand erscheinenden Kommentare zum Sozialversicherungsrecht und mithin auch des vorliegenden Werks vervollständigt.
Der Aufbau der Kommentierung folgt der üblichen Systematik, bestehend aus dem Abdruck der Norm, einer Inhaltsübersicht sowie der sich anschließenden Kommentierung. Die Bearbeitungen weisen dabei eine hohe Qualität auf, wenngleich die Auswertung von Literatur und Rechtsprechung in Abhängigkeit vom jeweiligen Bearbeiter etwas schwankend ist. Dabei wäre ein „mehr“ an Quellen sicherlich nicht schädlich, um den Kommentar auch im wissenschaftlichen Bereich noch weiter zu etablieren. Hier merkt man dem Werk an, dass es maßgeblich von Praktikern bearbeitet wird, sodass der Fokus regelmäßig auf der praktischen Orientierung liegt.
Zunächst habe ich mir die Ausführungen von Just zum Krankengeld angesehen. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse etwa in einem Krankenhaus behandelt werden. Der Bearbeiter stellt hier Zweck und Inhalt der Norm vor (§ 44, Rn. 1), referiert die Entstehungsgeschichte (§ 44, Rn. 2 f.) und stellt sodann die Grundsätze des Krankengeldanspruchs dar (§ 44, Rn. 4). Insofern kommt neben den Ausschlusstatbeständen (§ 44, Rn. 5 ff.) den Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs (§ 44, Rn. 9 ff.) eine wichtige Stellung zu, so etwa dem Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit (§ 44, Rn. 9). Positiv fällt etwa auf, dass Just ausdrücklich darauf hinweist, dass eine stufenweise Wiedereingliederung die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 SGB V nicht berührt und somit weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 44, Rn. 10). Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 44a SGB V aber auch bei der Spende von Organen, Geben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn der Spender dadurch arbeitsunfähig gemacht wird. Auch insofern sind die Ausführungen überaus praxisnah geraten, etwa hinsichtlich der Voraussetzungen der Spende (§ 44a, Rn. 4) sowie der Höhe des Krankengeldes (§ 44a, Rn. 7 f.).
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht für andere als stationäre Behandlungen gem. § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V stets am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Ausnahmen hiervon, etwa bei Falschberatung durch die Krankenkasse, werden von Just hier mustergültig anhand der aktuellen Rechtsprechung und Literatur dargestellt (§ 46, Rn. 5). Diese Kommentierung wird ergänzt durch diejenige von Merten/Dahm im Schwesterwerk zum SGB I. Dieses ist in der nun vorliegenden 2. Auflage zweckmäßigerweise eigenständig geworden ist und – als Kommentierung des allgemeinen Teils – eine optimale Ergänzung zum hier besprochenen Werk. Der dort behandelte § 41 SGB I regelt, dass – vorbehaltlich anderer Bestimmungen – Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden und stellt damit – trotz seines subsidiären Charakters – die zentrale Fälligkeitsnorm des Sozialrechts dar (§ 41 SGB I, Rn. 1). Da hinsichtlich des Krankengeldes keine abweichende Regelung besteht, wird der diesbezügliche Anspruch mithin bei Vorliegen der Voraussetzungen fällig (§ 41 SGB I, Rn. 12).
Zudem soll noch auf die Höhe und Bemessung des Krankengeldes eingegangen werden. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 % des Regelentgelts. Auch hier werden Grundsätze (§ 47, Rn. 3 ff.) und abweichende Fälle (§ 47, Rn. 6 ff.) in gebotener Prägnanz und äußerst übersichtlich dargestellt. Gerade bei Normen wie dieser, bei denen sich der Wortlaut – wie im Sozialrecht mittlerweile vielfach vorzufinden – über mehr als eine Druckseite erstreckt, helfen die eingefügten Zwischenüberschriften, der gewohnte Fett-Druck und ein äußerst leserfreundliches Schriftbild, um stets den Überblick zu behalten und möglichst schnell zur gesuchten Stelle zu gelangen.
Die Ausführungen von Bäume zu § 74 SGB V, der die stufenweise Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Arbeitsverhältnis regelt, sind dagegen – überraschenderweise – etwas zu knapp geraten. Zwar werden die Grundzüge dieser sowohl das Sozial- als auch das Arbeitsrecht betreffenden Bestimmung dargestellt, wonach das Wiedereingliederungsverhältnis ein eigenes Rechtsverhältnis und damit vom Arbeitsverhältnis zu trennen ist (§ 74, Rn. 5). Auch wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Hauptpflichten suspendiert sind, sodass weder eine Vergütungspflicht noch eine Pflicht zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten besteht (§ 74, Rn. 4 f.). Jedoch wären Ausführungen zu in der Praxis häufig auftretenden Fragen an dieser Stelle hilfreich gewesen: Wie wirkt sich die arbeitgeberseitige Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung auf eine mögliche spätere krankheitsbedingte Kündigung aus? Stellt der Abschluss einer Vereinbarung über eine stufenweise Wiedereingliederung gar eine Einstellung i.S.d. BetrVG bzw. der Personalvertretungsgesetzte dar? Und welche Maßnahmen kann eine stufenweise Wiedereingliederung überhaupt beinhalten? Insofern ist zu hoffen, dass die Kommentierung künftig noch entsprechend erweitert wird, um auch hier einen Wegweiser durch die vielfältigen Fallkonstellationen der täglichen Praxis zu bieten.
Gerade im sich derart schnell verändernden Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist es unerlässlich, stets einen derart umfangreichen und aktuellen Kommentar wie den „Eichenhofer / von Koppenfels-Spies / Wenner“zur Hand zu haben. Die Kommentierungen sind – soweit dies im SGB V möglich ist – auf dem aktuellen Stand; die zwischenzeitlich vom Gesetzgeber verabschiedete paritätische Beitragstragung ist aber etwa noch nicht berücksichtigt. Äußerst positiv hervorzuheben ist, dass Struktur und Aufmachung des Kommentars überaus ausgereift sind, sodass der Kommentar mit seiner Leserfreundlichkeit besticht.
Das Werk ist den Anschaffungspreis ohne Frage wert und sollte zur Standardausstattung eines jeden mit Fragen des SGB V befassten Praktikers gehören. Durch die sehr gute Struktur und den Fokus auf die Praxis ist das Werk nicht nur Juristen zu empfehlen, sondern wird all jenen, die regelmäßig mit Fragen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung befasst sind, ein treuer Begleiter sein. Treten überdies häufiger auch grundsätzliche sozialrechtliche Fragen auf, so kann eine Ergänzung durch andere Werke der Reihe, etwa zum SGB I, durchaus ratsam sein.