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Rezension Zivilrecht: TzBfG

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Sievers, TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz - Taschenkommentar, 4. Auflage, Luchterhand 2012

Von RA Stephan Lemmen, Bad Berleburg
 

Die mittlerweile vierte Auflage des Werkes aus der Reihe „Luchterhand Taschenkommentare“ berücksichtigt Gesetzgebung und Rechtsprechung auf diesem Gebiet bis April 2012. Der als Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Köln tätige Autor stellt schon in seinem Vorwort klar, dass Motor der ständigen Bewegung im Teilzeit- und Befristungsrecht in jüngerer Zeit weniger der Gesetzgeber sondern vielmehr die Rechtsprechung war. Seit das Teilzeit- und Befristungsrecht zum 1. Januar 2001 erstmals umfassend kodifiziert wurde, hat der Gesetzgeber seitdem nur einzelne Änderung vorgenommen. Als Grund für den größeren Einfluss der Rechtsprechung auf dieses Rechtsgebiet in jüngerer Vergangenheit nennt der Autor den weitreichenden Einfluss des Europarechts. Praktisch bedeutsame Entscheidungen ergingen daher nicht nur vom BAG, sondern auch vom EuGH.

Als Teil der Rechtsprechung sitzt der Autor tagtäglich an der Quelle und setzt sich daher fundiert kritisch mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Als Ziel seines Werkes beschreibt er, den Rechtsanwender bei der Lösung praktischer Fälle zu unterstützen. Hierbei orientiert sich die Kommentierung an den höchstrichterlichen Entscheidungen. Einen breiten Raum gibt der Autor insoweit der aktuellen Rechtsprechung zu Altersgrenzen, zum Anschlussverbot und zum Einfluss der Dauer der Befristung auf deren Wirksamkeit. Aber auch das Verhältnis von Diskriminierungsverboten und Befristungsrecht kommt nicht zu kurz.

Weiter werden in der vierten Auflage Hinweise zum Mittbestimmungsrecht und zum gerichtlichen Verfahren ergänzt und es findet sich eine Kommentierung wichtiger spezialgesetzliche Regelungen (§ 15 BEEG, § 3 Pflegezeitgesetz, Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), Gesetz über befrist. Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), §§ 30 ff. TVöD/TV-L) im Anhang des Kommentares, der mittlerweile selbst immerhin 100 Seiten des insgesamt etwa 566 Seiten starken Werkes ausmacht. Diesem Umstand geschuldet hat das Werk zwar noch Taschenbuchformat, aber eine so ordentliche Dicke, die von einem stabilem Hardcover umschlossen ist, aufgrund derer es zwar immer noch handlich und übersichtlich ist, jedoch nur noch in mitgeführte und nicht in Hosen- oder Jackentaschen passt.

Dafür weist es aber eine Informationsfülle auf, die dem Praktiker übersichtlich erste Fragen des Rechtsbereiches teilweise komplett erschließt und weitere umfangreiche und hilfreiche prozessuale Hinweise, wie etwa zur Beweislastfragen gibt und Vorschläge zu Antragsformulierungen macht. Es handelt sich also bei dem Werk, aufgrund der trotzdem noch vorhandenen Handlichkeit, um einen wirklichen Handkommentar, der dem arbeitsrechtlichen Praktiker im Handapparat äußerst dienlich sein kann. Gerade die Hinweise für den forensischen Bereich, machen das Werk auch für den Einsteiger in diesen Rechtsbereich sehr sinnvoll.

Die hohe Seitenzahl ist weiter dem Umstand geschuldet, dass man beim Layout glücklicherweise großzügig mit Absätzen, Schriftgröße und Fußnoten umgegangen ist. Genauso bei den Inhaltsverzeichnissen der einzelnen kommentierten Paragraphen. Dies erleichtert die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit, was manch andere Kurz- oder Kleinkommentare mittlerweile leider vermissen lassen. Auch das umfangreiche Stichwortverzeichnis erleichtert die weitere Arbeit mit dem Kommentar genauso wie die in den einzelnen Kommentierungen vorhandenen Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und andere Paragraphen des Gesetzes.

Fazit: Der Kommentar ist gerade wegen seiner kritischen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und, da er in Fußnoten und Text immer dann, wenn vertieftere Ausführungen den Rahmen des Werkes als Taschenkommentar sprengen würden, entsprechende Rechtsprechungs- und Literaturhinweise zur weiteren Vertiefung und zu anderen Rechtsauffassungen nennt, als Bestandteil des Handapparates zu empfehlen.

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