Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Beck’sche Kurzkommentare Band 48, 19. Auflage, C.H. Beck 2017
Von RA Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Strafrecht, Lüneburg
Das Strafrecht ist ein beliebtes Aktionsfeld der Politik. Tatsächliche und vermeintliche Probleme sollen mit der Schaffung neuer Straftatbestände schnell und scheinbar effektiv gelöst werden. Auch das Jugendstrafrecht ist von diesem Aktionismus nicht verschont geblieben und in den letzten Jahren wiederholten Änderungen unterworfen worden. Nicht alle diese Änderungen lassen sich mit dem Erziehungsprinzip in Einklang bringen. Jede sachliche und kritische Evaluierung dieser Änderungen wie z.B. die Erweiterung der Verletztenrechte im Jugendstrafverfahren, die Einführung des sog. Warnschussarrestes, die Erhöhung der maximalen Strafandrohung bei Kapitaldelikten für Heranwachsende oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist daher besonders zu begrüßen. Der geneigte Leser wird beim Blick in die 19. Auflage dieses Standardwerkes zum Jugendstrafrecht auch in diesem Punkt nicht enttäuscht. Die sorgfältig aufbereitete Information ist praxisgerecht dargestellt und die Ausführungen lassen kaum eine Frage unbeantwortet. Dies ist für einen sogenannten „Kurzkommentar“ keinesfalls selbstverständlich. Allerdings sind 1.318 Seiten Kommentierung bis zum Beginn der erfreulicherweise abgedruckten Übergangsvorschriften und Anhänge nicht unbedingt wenig.
Der wichtigste Unterschied des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht ist in § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG enthalten. Hiernach gelten die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts nicht. Dies kann nicht nur für Jugendliche ein Segen sein sondern auch für Heranwachsende. Hier sind jedoch weitere Voraussetzungen zu prüfen, die im Kommentar unter § 105 sehr sorgfältig dargestellt werden. Dabei werden liebgewonnene Gewohnheiten in der Rechtsprechung, aber auch die immer strenger werdenden Gesetzesvorstöße kritisch durchleuchtet. Die zur Feststellung der sittlichen und geistigen Entwicklung eines Heranwachsenden in der Praxis vielfach herangezogenen und leicht feststellbaren äußerlichen Tatsachen, z.B. aus dem Bereich der schulischen und beruflichen Entwicklung, lässt Eisenberg nicht ausreichen, um zutreffende Ergebnisse zu erlangen. Sie führen zu einer Benachteiligung von Heranwachsenden mit abgeschlossener Berufsausbildung gegenüber Schülern, die gegebenenfalls ein „spätes“ Abitur machen. Besonderheiten, wie eine zur Tatzeit aktuelle Arbeitslosigkeit eines sonst früh in die Arbeitswelt eingetretenen Heranwachsenden werden genauso überzeugend behandelt wie die Folgen z. B. einer Unterbrechung der Kontinuität im Berufsleben.
An vielen Stellen finden sich im Kommentar rechtspolitische Erwägungen und Hinweise auf rechtstatsächliche Einschränkungen und Reformbestrebungen. Hier weist Eisenberg z.B. zu Recht auf die eingeschränkte Befolgung der Vorgaben des § 36 JGG hin. Es klingt schon fast polemisch wenn er schreibt „es werde der Eindruck vermittelt, (auch) bei Jugendstaatsanwälten handle es sich um besonders ausgewählte, in der Berufsausübung gereifte Persönlichkeiten, während gelegentliche Berichte aus der Praxis hierzu in deutlichem Gegensatz stehen als es vorkommen soll, dass Jugenddezernate zeitweise unbesetzt bleiben und von anderen Staatsanwälten vertretungsmäßig miterledigt werden“. Seine rechtspolitische Analyse bleibt aber stets sachlich und fundiert.
Die Auseinandersetzung mit Reformvorhaben und rechtspolitischen Forderungen wiederholt sich bei zahlreichen Vorschriften und geht weit über die Erwartungen an einen Kurzkommentar hinaus.
Das Werk ist für den Praktiker schnell unentbehrlich. Ideal wäre es, wenn neben dem kommentierten Text und den Anhängen auch das JGG selbst als unkommentierter Anhang beigefügt bzw. vorangestellt würde. In der Praxis führt die Orientierung allein an einem Kommentar leicht zum Verlust der Übersicht der gesetzlichen Zusammenhänge und Strukturen. Gerade für den Praktiker erweist sich der Zugriff auf einen fortlaufenden Gesetzestext und der Sprung zu einem kommentierten Teil, soweit der Gesetzestext vertieft werden soll, als besonders wertvoll. Ein zusätzlicher Anhang mit 30 bis 40 Seiten Gesetzestext würde den Rahmen eines mittlerweile insgesamt 1.564 Seiten langen Kurzkommentars kaum sprengen. Das Ergebnis wäre allerdings perfekt.