Schaub / Schrader / Straube / Vogelsang, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, 12. Auflage, C.H. Beck 2017
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Das Schaub’sche Formularbuch ist wohl das, was man gemeinhin als „Klassiker“ bezeichnet. Auch in der nunmehr 12. Auflage kommt dem Werk als kompaktem arbeitsrechtlichem Formular- und Verfahrenshandbuch eine hervorragende Stellung in der Praxis zu. Dabei haben die Bearbeiter Dr. Peter Schrader, Dr. Gunnar Straube und Dr. Hinrich Vogelsang, allesamt arbeitsrechtliche Praktiker, – wohlgemerkt unterstützt durch fünf weitere Autoren – neben der Aktualisierung von Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen etliche Formulierungen überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst.
Die Bezeichnung als „Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch“ ist in mehrfacher Hinsicht treffend. Die Bezeichnung als „Arbeitsrechtlich“ ist in einem weiten Sinne zu verstehen, bedeutet mithin, dass sich das Werk dem gesamten Arbeitsrecht widmet, das Rechtsgebiet somit insgesamt und nicht nur in Teilbereichen erfasst. So macht zwar das Individualarbeitsrecht (A.) ganze 372 Seiten aus, knapp ebenso viele Seiten befassen sich aber auch mit kollektivarbeitsrechtlichen Fragestellungen (B.). Diese Breite der abgedeckten Sachverhalte macht das Buch zwar nicht zum „Alleskönner“. So werden Musterklauseln niemals alle Sachverhalte abdecken können. Jedoch wird man die grundlegenden Bausteine in vielen Fällen verwenden und – soweit erforderlich – in den Details anpassen können. Dass diese Arbeitserleichterung sich über derart viele Bereiche erstreckt, ist von nicht zu unterschätzendem Wert.
Im Rahmen der Formulare (A., B.) sei der in der Praxis wichtige und durchaus fehlerträchtige Bereich der Begründung des Arbeitsverhältnisses hervorgehoben. Vom Anforderungsprofil über die Stellenausschreibung, die Einladung zum Vorstellungsgespräch, die Dokumentation des Bewerbungsgespräches, bis hin zur Möglichkeit von Personalfragebögen und Eignungsuntersuchungen beinhalten die Muster alle wichtigen Abschnitte eines Auswahlverfahrens. Im Rahmen der Datennutzung weist Novak treffend auf die datenschutzrechtlichen Regelungen hin, die arbeitgeberseitig einzuhalten sind (A., Rn. 33). Sucht man in der Praxis etwa nach einer rechtlich möglichen Form, einen sog. „Bewerberpool“ einzurichten, d.h. eingegangene Bewerbungen länger als geboten – gewissermaßen auf „Vorrat“ – zu speichern, so zeigt die Musterformulierung einer „Einwilligung zur Aufnahme personenbezogener Daten“ (A., Rn. 34) einen einfachen, aber rechtlich möglichen Weg auf. Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann der Einsatz einer derartigen Einwilligungserklärung, etwa vor Beginn des Auswahlverfahrens, die praktische Arbeit erleichtern: Einerseits erhält der Arbeitgeber einen längeren Zugriff auf bereits vorselektierte Bewerbungsunterlagen, andererseits erhalten zunächst abgelehnte Bewerber die Chance, im Falle einer zeitnahen Vakanz doch noch zum Zuge zu kommen.
Im Rahmen des Verfahrensrechts (C.) nimmt selbstverständlich das Urteilsverfahren erster Instanz den größten Raum ein. Dabei wird vor allem den wichtigen Besonderheiten im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren sowie einstweiligen Verfügungen auf Weiterbeschäftigung hinreichend Rechnung getragen. Der das Urteilsverfahren in der Berufungsinstanz betreffende Teil (C., Rn. 129 ff.) fällt dagegen – dem Charakter des Handbuchs geschuldet – merklich knapper aus. Dennoch wartet Straube auch hier mit einem umfangreichen Muster einer Berufungsbegründungsschrift auf (C., Rn. 144), die sehr strukturiert ist und bereits etliche Konstellationen beinhaltet.
Der Begriff des Handbuchs ist auch trotz der mittlerweile knapp überschrittenen 1000 Seiten weiterhin angemessen. Nicht nur in haptischer Hinsicht werden die gängigen Charakteristika eines Handbuchs erfüllt. Auch wird das Arbeitsrecht in einer sehr systematischen Form behandelt. Gerade letzteres ist zwingend geboten, will das Handbuch dem Praktiker doch gerade als Nachschlagewerk dienen, nicht so sehr der durchgängigen Lektüre.
Ein großer Vorzug des Buches ist die digitale Verfügbarkeit der Musterformulierungen. So stehen die abgedruckten Vertragsmuster auch in Dateiform zum Download auf der Verlagswebsite bereit. Mittels des mitgelieferten Freischaltcodes können die Textbausteine so in die eigenen Dokumente kopiert und dann ggf. angepasst werden, was die tagtägliche Arbeit eines jeden im Arbeitsrecht tätigen Juristen erleichtern dürfte.
Die Verfasser schreiben im Vorwort, die Erläuterungen und Verweise seien erweitert worden, „um die Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch die praktische Bedeutung zu unterstreichen.“ Dieses schwierige Unterfangen eines gesunden Verhältnisses von Erläuterungen zu Mustern kann als vollends gelungen gelten. An den Stellen, wo der Leser sich weitergehende Erläuterungen wünscht, vermag oftmals ein Blick ins Schaub’sche Arbeitsrechts-Handbuch weiter zu helfen, auf dessen entsprechende Stellen in den Fußnoten auch regelmäßig verwiesen wird.
Das Werk richtet sich im weitesten Sinne an alle, die mit arbeitsrechtlichen Fragen in Berührung kommen. In der Praxis dürften es jedoch vor allem Rechtsanwälte sowie in Unternehmen, Verbänden und Verwaltungen tätige Juristen sein, die auf das Handbuch zurückgreifen werden. Dabei kommt den verschiedenen Teilen in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit unterschiedliche Bedeutung zu; für Unternehmensjuristen etwa werden die vielen Musterformulierungen wohlmöglich zu einiger Arbeitserleichterung führen, während Rechtsanwälte sich schwerpunktmäßig über die Verfahrenshilfen freuen dürften.
Ganz besonders sei das Handbuch Berufsanfängern sowie „Arbeitsrechtseinsteigern“ empfohlen. Gerade sie werden häufig mit Fragen konfrontiert, bei denen ein Formularbuch auf großartige Weise weiterhelfen kann, können aber oftmals noch nicht einschätzen, zu welchen Themen Formulare verfügbar und wo diese auffindbar sind. Für sie wird das Schaub’sche Formular- und Verfahrenshandbuch ein Glücksgriff sein, ein treuer Begleiter, der viele tagtäglich zu leistende Formulierungsaufgaben spürbar erleichtert und oftmals das zeitaufwändige „Nachbauen“ von Vertragsklauseln entlang der aktuellen Rechtsprechung zu vermeiden hilft. Kurzum gilt: Ein solch großartiges Handbuch gehört nicht abseits ins Bücherregal, sondern als tägliches Arbeitsmittel auf den Schreibtisch eines jeden Arbeitsrechtlers.