Löwisch / Kaiser (Hrsg.), BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz, Bd. 1, 7. Auflage, Recht und Wirtschaft 2017
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Das Betriebsverfassungsgesetz ist von elementarer Bedeutung für die Arbeit der Betriebsparteien. Zwar mögen nicht derart regelmäßig wie in anderen Bereichen Änderungen an diesem Gesetz vorgenommen werden. Jedoch ist die aktuelle Rechtsentwicklung – gerade auch aufgrund der sich stets weiter entwickelnden Rechtsprechung und immer wieder neu auftretender Problemlagen – für die Praxis von herausragender Wichtigkeit.
Der vorliegende, von Prof. Dr. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschulrecht und Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg, und Prof. Dr. Dagmar Kaiser, Professorin an der Universität in Mainz, herausgegebene, Kommentar erfährt aufgrund des sich nicht besonders schnell entwickelnden Rechtsgebiets lediglich in weiten Abständen neue Auflagen. So stammt die Vorauflage des Kommentars noch aus dem Jahr 2010. Unterstützt werden die Herausgeber bei der Kommentierung nunmehr von Prof. Dr. Steffen Klumpp, Professor an der Universität in Erlangen, sowie Dr. Bernd Wiebauer, Richter am Arbeitsgericht in Nürnberg. Der Anteil von Klumppbeschränkt sich allerdings wohl auf Band 2. Hervorzuheben ist noch, dass das traditionell einbändige Werk nunmehr in zwei Bände aufgespalten wurde. Der im Rahmen dieser Besprechung behandelte Band umfasst insbesondere die §§ 1-73b BetrVG sowie die Wahlordnung. Der zweite, im kommenden Jahr erscheinende, Band wird sich sodann den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsvorschriften widmen.
Für die tägliche Arbeit im Betrieb, Unternehmen und Konzern kommt es oftmals auf die Frage an, welche Ebene auf Betriebsratsseite für eine konkrete Angelegenheit überhaupt zuständig ist. § 50 Abs. 1 BetrVG regelt, dass der Gesamtbetriebsrat zuständig ist für diejenigen Angelegenheiten, „die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.“Insoweit handelt es sich um eine Ausprägung des in vielen gesellschaftlichen Bereichen zu findenden Subsidiaritätsprinzips: Nur dann, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. In diesem Fall geht Gesetzgeber davon aus, dass die Angelegenheit auf Ebene des Gesamtbetriebsrats besser geregelt werden kann. Die Grundsätze dieser „originären“ Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (daneben ist nach § 50 Abs. 2 BetrVG noch die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch den einzelnen Betriebsrat möglich) arbeitet Löwischunter Zugrundelegung der im Fließtext der Kommentierung angegebenen Fundstellen strukturiert heraus. Dabei werden – wie im gesamten Werk – die eingearbeiteten Rechtsprechungs- und Literaturangaben jeweils durch ein vorangestelltes fettgedrucktes „R“ bzw. „L“ hervorgehoben. Dies erleichtert die Arbeit mit dem Kommentar ungemein, da der Leser – oftmals lediglich auf der Suche nach einer zitierfähigen oder weitere Aufschlüsse gebenden Urteilspassage – so direkt zu den einschlägigen Fundstellen „springen“ kann. Die konkreten Ausführungen zu den Sachverhalten, in denen eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht, (§ 50, Rn. 13 ff.) sind indes sehr knapp gehalten. Stellt sich etwa die sehr relevante Frage, welche Ebene für die Einführung eines IT-Systems zuständig ist, so heißt es in der Kommentierung lediglich, dass die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats „für ein betriebsübergreifendes Datenverarbeitungssystem“ besteht (§ 50, Rn. 22). Damit dürften die in der Praxis auftretenden Zuständigkeitskonflikte jedoch nur in sehr eindeutigen Fällen zu klären sein. Auch die Kommentierung zur Parallelvorschrift des § 58 Abs. 1 BetrVG, der die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamt- und Konzernbetriebsrat enthält, hat dem nur wenig hinzuzufügen. Eine Zuständigkeit der höheren Ebene, in diesem Rahmen des Konzernbetriebsrats, ist danach gegeben, „wenn die Daten konzernweit aufgezeichnet, verknüpft und ausgewertet werden“ (§ 58, Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des BAG genügt hierfür bereits die Möglichkeit der Nutzung bzw. Überwachung. Eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen (die h.M. plädiert in diesen Fällen für die regelmäßige Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, vgl. etwa Wedde, in: von dem Bussche/Voigt, 2014, Konzerndatenschutz, S. 188; dagegen nur Trittin, in: DKKW, BetrVG, 11. Aufl. 2014, § 58, Rn. 62) lässt die Kommentierung indes ebenso vermissen wie weitere Rechtsprechungsnachweise, die in der Praxis als Anhaltspunkte zur Klärung der Zuständigkeitsfrage dienen könnten.
Wenn oftmals bei Neuauflagen darauf hingewiesen wird, dass die Rechtsprechungs- und Literaturhinweise aktualisiert worden sein, so passiert dies nicht immer so umfassend wie im vorliegenden Werk. Die hier vielerorts anzutreffenden Angaben sehr aktueller Fundstellen werden vom Rezensenten daher sehr geschätzt. Zudem ist der Kommentar angenehm lesbar, was aus der Bildung vieler Absätze und Zwischenüberschriften folgt. Positiv hervorzuheben – vor allem für die regelmäßige Arbeit mit dem Kommentar – ist auch, dass durch die Vergabe ungewöhnlich vieler Randnummern eine sehr genaue Zitation der jeweiligen Passage ermöglicht wird. Inhaltlich hat das Werk – wie gezeigt – in Teilen lediglich einen Überblickscharakter. In anderen Fällen – etwa im Rahmen der Aufzählung möglicher Nichtigkeitsgründe einer Betriebsratswahl (§ 19, Rn. 35 ff.) – fällt die Auseinandersetzung dagegen umfangreicher aus und ist mit mehr Beispielen aus der Rechtsprechung unterlegt. Durch die Aufspaltung in zwei Bände bleibt jedenfalls die Hoffnung, dass der Kommentar an Umfang und Inhalt künftig noch zulegen wird, was sehr zu wünschen wäre.
Aufgrund seiner sehr angenehmen Lesbarkeit und der sehr guten Struktur der Kommentierungen ist das Werk als erster Einstieg immer eine gute Wahl. Durch die vielen und aktuellen Verweise auf Rechtsprechung und Literatur wird der Leser seinem Ziel oft näherkommen. Ebenso wird die Systematik der Normen gut aufbereitet. Sucht der Leser indes den Schlüssel zur Lösung eines Detailproblems, so wird der vorliegende Kommentar zwar oftmals kein Türöffner sein, aber jedenfalls Hinweise geben können, wo der Schlüssel verborgen liegt. In diesem Sinne freut sich der Rezensent auch schon auf die Wegweisungen, die der zweite – im kommenden Jahr erscheinende – Band ihm geben wird.