Böttcher, ZVG, Kommentar, 6. Auflage, C.H. Beck 2016
Von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Tanja Dieckmann, Helmstedt
Das vorliegende Werk „ZVG – Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“ von Roland Böttcher, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erscheint in der 6. Auflage und umfasst 923 Seiten (inkl. Sachverzeichnisse). Laut Vorwort wurde für die Neuauflage die Rechtsprechung und Literatur bis zum 30.06.2015 ausgewertet. Inhaltlich richtet sich der Kommentar sowohl an Juristen als auch an Banken und kreditsichernde Unternehmen und ist daher auch für den rechtlich nicht versierten Ratsuchenden verständlich geschrieben.
Das Interesse der Verfasserin dieser Rezension als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erstreckt sich insbesondere auf die Möglichkeiten dieses Rechtsgebietes, die damit Wohnungseigentümergemeinschaften an die Hand gegeben werden, um gegen nicht oder nur schleppend zahlende Hausgeldschuldner / Mitwohnungseigentümer erfolgsversprechend vorzugehen. Das System und die Herangehensweise wird im Kommentar – soweit das für einen Kommentar möglich ist - leicht nachvollziehbar dargestellt.
Die Gliederung richtet sich streng – wie bei Kommentaren üblich – nach dem Gesetzestext. Im ersten Abschnitt, in den Paragraphen 1 bis 14 werden die allgemeinen Vorschriften – Zuständigkeit, Zustellung und Rangordnung der Rechte – erläutert. Die Paragraphen 15 bis 145a ZVG beinhalten die Regelungen zur Zwangsversteigerung. Insbesondere die Versteigerungsbedingungen werden auf über 100 Seiten ausführlich erläutert.
Der geläufige Begriff „geringstes Gebot“ mag einer breiten Masse bekannt sein. Auf die Frage nach der Definition dieses geringsten Gebotes wird die Mehrheit wohl passen müssen. In den Paragraphen §§ 44 ff. folgt eine sehr detaillierte Beschreibung und auch eine Anleitung zur Berechnung dieses geringsten Gebotes. Es gibt nämlich keine exakt feststehende Definition. Vielmehr ist zu unterscheiden, welcher Gläubiger, d.h. aus welchem Rang die Zwangsversteigerung betrieben wird. Auch macht es einen Unterschied, ob nur ein Gläubiger oder mehrere Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben. Abweichende Feststellungen des geringsten Gebotes werden ebenfalls ausführlich dargestellt.
Die Begriffe „Rangrückritt“, „Rangvortritt“, „Gleichrang“, „Rangänderung“ und „Rangvorbehalt“ werden an Beispielen anschaulich erläutert. Der Lauf der Versteigerung, die Entscheidung über den Zuschlag, die Rechtsbehelfe hiergegen sowie die Verteilung des Erlöses werden in den Paragraphen 66 bis 145 detailliert dargestellt.
Im Dritten Titel folgt sodann in den Paragraphen 146 bis 161 auf 140 Seiten die Darstellung der Möglichkeiten bei Anordnung der Zwangsverwaltung. Im Zweiten Abschnitt werden die Zwangsversteigerung von Schiffen / Schiffsbauwerken, von Luftfahrzeugen und noch „besondere Fälle“ der Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren erläutert. Wobei dieser letztere Fall m.E. wohl im Verhältnis zu den Erstgenannten zu den üblicheren Fällen zählen dürfte. Im Anhang ist u.a. noch die Zwangsverwalterverordnung abgedruckt.
Insgesamt erweist sich dieser Kommentar als äußerst profundes Nachschlagewerk bei der Vorbereitung und Durchführung von Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Klare Kaufempfehlung!