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Rezension: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 3, §§ 80-184j StGB

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Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 3, §§ 80-184j, 3. Auflage, C.H. Beck 2017

Von RA, FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt



Fünf Jahre ist es her, dass die Vorauflage dieses umfangreichen Kommentars erschien. Es war daher zwingend notwendig, für eine Neuauflage zu sorgen; zumal das Sexualstrafrecht, welches Teil dieses Bandes ist, 2016 umfangreich geändert wurde. Es konnte noch bei der Bearbeitung dieser Auflage berücksichtigt werden, worauf im Vorwort hingewiesen wird.

Der Münchener Kommentar zum StGB umfasst insgesamt sechs Bände, die sukzessive im Jahre 2017 neu aufgelegt werden. Die Kommentarreihe erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch viele in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts. In diesem Band ist es das von Safferlin bearbeitete Völkerstrafrecht.

Der Kommentar richtet sich vornehmlich an alle mit dem Strafrecht befassten Praktiker. Entsprechend dieser Ausrichtung steht dabei das Bestreben im Vordergrund, auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung praxisnahe Lösungsvorschläge zu bieten. Auch die Bearbeiter der jeweiligen Kommentare sind dementsprechend ausgewählt und vornehmlich aus der Praxis.

Die jeweiligen Kommentierungen sind entsprechend des Gesamtumfangs des Werkes freilich sehr umfassend. Zitate finden sich in Fußnoten wieder, was bei Beck’schen Kommentaren eher die Ausnahme ist, aber – wie ich finde – übersichtlicher ist, weil der Lesefluss nicht gestört wird. Der Fußnotenapparat ist üppig, wobei darauf Wert gelegt wird, Rechtsprechung und gängige Kommentare zu zitieren. Das hilft auch dabei, gegebenenfalls weiterführende Literatur zu Rate zu ziehen. Einzelne „Signalwörter“ wurden fett gedruckt. Zudem gibt es Absätze vor neuen Themenkomplexen.

Bei einem solch umfangreichen Kommentar kann freilich nicht alles auf Herz und Nieren überprüft werden. Als Verkehrsrechtler haben mich natürlich besonders Kommentierungen mit verkehrsrechtlichem Bezug interessiert, also vor allem § 142. Dieser Norm werden insgesamt 141 Randnummern gewidmet, was schon einen erheblichen Umfang dokumentiert. Der Aufbau orientiert sich am Tatbestand, objektiv und subjektiv. Es folgen Ausführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die weiteren Absätze des Paragraphen. Der Normzweck sowie auch die Historie werden relativ ausführlich besprochen, was für einen Großkommentar nicht ungewöhnlich ist.

Im Rahmen der Erläuterungen zum Unfallbegriff werden nicht nur die üblichen Konstellationen besprochen, sondern auch nicht ganz so alltägliche, wie etwa die Frage, ob ein Unfall i.S.d. Vorschrift vorliegt, wenn alle Unfallbeteiligten den Unfall gemeinschaftlich vorsätzlich herbeiführen. Sämtliche Tatbestandsmerkmale enthalten alle gängigen Probleme, gehen aber auch weit darüber hinaus, wie das Beispiel zum Unfallbegriff verdeutlicht. Zopfs, der Bearbeiter des § 142, kommt stets zu praxisrelevanten Ergebnissen und weist auch bei den Zitaten auf Mindermeinungen hin. Dem Leser gelingt es, sich schnell über den Stand der Diskussion zu informieren.


Es bedarf keiner besonderen Begabung, um sagen zu können, dass die Neuauflage der Kommentierung des dritten Bandes des Münchener Kommentars ein fester Bestandteil der praktischen, aber auch wissenschaftlichen Arbeit mit den in diesem Band kommentierten Vorschriften des StGB sein wird. An dem Großkommentar wird kein Weg vorbeiführen. Das ist Lob genug – zu Recht.

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