Quantcast
Viewing all articles
Browse latest Browse all 2719

Rezension: StrEG

Meyer, StrEG, 10. Auflage, Carl Heymanns 2017

Von Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund



Etwa 30 Jahre nach der Erstauflage liegt dieser Kommentar zum StrEG nun schon in 10. Auflage vor – das Buch ist allgemein als Standardwerk bekannt. Vielleicht wird ja mancher Leser denken, dass doch das StrEG in ausreichender Art und Weise in den strafrechtlichen Standardkommentaren ohnehin mit enthalten ist. Dies ist grundsätzlich richtig. Eine Nachschau im aktuellen Meyer-Goßner/Schmitt zeigt allerdings, dass dort nur die allergängigsten Themen enthalten sind. 23 Seiten Kommentierung finden sich hier lediglich. Für Allerweltsprobleme, wie etwa die Entschädigung nach im Verfahren vorläufig entzogener Fahrerlaubnis und anschließendem Freispruch reicht dies gerade eben. Meyer bietet da (in Zusammenarbeit mit seinem Sohn als Co-Autor) natürlich viel mehr. Freilich handelt es sich bei seinem StrEG-Kommentar auch um keinen Großkommentar. Vielmehr ist in einem kleinen handlichen Format gedruckt. 526 Seiten zeigen jedoch, dass es auch durchaus einen Bedarf an ausführlicheren Darstellungen zu der Thematik gibt.

Der Kommentar beginnt erwartungsgemäß mit einem Inhaltsverzeichnis und einem ausführlichen Literaturverzeichnis. Letzteres zeigt deutliche Schwächen, die für das weitere Schlimmes befürchten lassen. Es wird etwa behauptet, es gebe eine Kommentierung von Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2016. Der Karlsruher Kommentar zur StPO wird noch in 6. Aufl. 2008 zitiert und der KK zum Ordnungswidrigkeitengesetz in 3. Aufl. 2006. Der Kommentar Hentschel/König/Dauer, StVR, findet sich in 41. Aufl. 2011 und das nunmehr von mir selbst in 6. Aufl. 2015 weitergeführte Werk Hentschels„Fahrerlaubnis und Alkohol“ in 2. Aufl. 1991. Andere Werke dagegen sind in aktueller Auflage zitiert. Hier muss in der nächsten Auflage dringend nachgearbeitet werden. Der Qualität der Kommentierung im engeren Sinne tut die eigenwillige Literaturliste jedoch keinen Abbruch. Die Kommentierung ist überall ausführlich und berücksichtigt auch aktuellste Rechtsprechung.

Die eigentlichen Sachdarstellungen beginnen mit einer Einleitung, in der zunächst Allgemeines zum StrEG dargestellt wird, der Sprachgebrauch in diesem Gesetz, der Grundaufbau der Geltungsbereich und schließlich auch das für die Anwaltschaft sehr wichtige Verhältnis der Entschädigungsansprüche nach dem StrEG zu anderen Anspruchsgrundlagen. Eine derartige Darstellung erscheint sinnvoll, und zwar gerade für die Anwaltschaft: Aus Anwaltssicht ist es nämlich äußerst wichtig, auch nach Freisprüchen/Einstellungen oder ähnlichem richtige Nachsorge zu betreiben.

Im Anschluss folgt eine Übersicht über die Systematik des grundsätzlich materiellen Anspruchs, also eine Vorbemerkung zu §§ 1-6 StrEG. Komischerweise findet sich dann noch eine weitere Vorbemerkung zu §§ 5 und 6 nach etwa  200 Buchseiten in der auch eine Übersicht über die Systematik des grundsätzlich materiellen Anspruchs enthalten ist. Inhaltlich gibt es keine Überschneidungen, doch stellt sich für einen Leser schon die Frage, warum dasselbe Thema derart aufgeteilt wird und dann noch mit verwechslungsträchtigen Überschriften versehen wird.

Am besten gefällt mir die dann folgende Kommentierung zu § 7. Dort findet sich nämlich zunächst eine Kommentierung des Inhaltes der Vorschrift, die den Umfang des Entschädigungsanspruchs regelt. Es finden sich hier in moderner Gestaltung, wie sie sonst in reiner Beraterliteratur anzutreffen ist, eingefügte Beispiele, die mit grauen Randstrichen grafisch hervorgehoben sind. Zudem findet sich ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis zu potentiellen Vermögensschäden, die immer wieder Gegenstand veröffentlichter StrEG- Entscheidungen sind. Das Verzeichnis beginnt etwa mit dem Abbruch geschäftlicher Beziehungen und der Abfindung, geht über Chauffeurdienste, Gesellschaftervermögen, Kautionsleistungen, Nutzungsausfall, Verdienstausfall bis hin zu Zinsverlusten und Zubehör, das nach Beschlagnahme von Gegenständen nicht mehr genutzt werden kann. Ein ausführlicher Fußnotenapparat in diesem Zusammenhang hilft, etwaige Entscheidungen oder Monographien zu derartigen Themen aufzufinden und zur weiteren Lektüre.

Im zweiten Buchteil finden sich dann noch Kurzkommentierungen von Vorschriften, die mit dem Entschädigungsrecht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Insbesondere wird § 110 OWiG dargestellt. Auch die EMRK wird, soweit es nötig ist, kurz dargestellt. Schließlich findet sich noch eine Darstellung zu §§ 198-201 GVG. Ein Anhang enthält schließlich noch die einschlägigen Teile der Anlage C der RiStBV. Der Buchaufbau und die Darstellung sind damit als äußerst praxisfreundlich und umsichtig zu bezeichnen.

Am Schluss des Kommentars gibt es dann noch ein 14-seitiges Stichwortverzeichnis, das mit nachvollziehbarer Struktur und Stichwortvergabe versehen ist. In 10. Auflage ist das natürlich auch zu erwarten.


Auch wenn der Beginn der Rezension etwas hart daherkam, so handelt es sich trotzdem um einen praxistauglichen Kommentar, zumal man als Praktiker dankbar sein kann, in einem echten Nischenrechtsgebiet wie dem StrEG überhaupt eine ausführliche Kommentierung finden zu können. Trotz der geschilderten formalen Schwächen also ist das Buch durchaus für Staatsanwaltschaften und Gerichte ebenso zu empfehlen, wie für Verteidiger zumal es sich bei dem Kommentar um die ausführlichste Darstellung der Materie in Buchform handelt.

Viewing all articles
Browse latest Browse all 2719