Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, C.H. Beck 2017
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Der „große“ Hentschel zum Straßenverkehrsrecht (daneben gibt es noch den „kleinen“ zu Alkohol und Drogen) ist der Leitkommentar in diesem Rechtsgebiet, schon allein wegen des enormen Umfangs, dann aber auch wegen der steten Aktualität und schließlich wegen der vielen Detailinformationen, die man teilweise nur hier findet. Trotz der wuchtigen Erscheinung des Werks sind gerade einmal knapp über 2050 Seiten ausreichend, um den Inhalt inklusive Verzeichnissen zu präsentieren. Geboten wird eine Mischung aus Strafrecht, Bußgeldrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht, wobei eine Kommentierung von Teilbereichen des BGB und des VVG, wie sie etwa im Burmann/Heßsowie im Haus/Krumm/Quarch geboten werden, nicht explizit enthalten sind, sondern dies teilweise in geeigneten Normen erfolgt (z.B. §§ 9 und 12 StVG), ähnlich wie dies stellenweise zum OWiG der Fall ist, das als Gesetz ebenso wenig enthalten ist.
Menge und Aktualität an Informationen sind das eine, die Aufbereitung des Stoffes eine weitere Herausforderung. Aber auch hier können die Kommentierungen punkten, denn im Gegensatz zu anderen Werken, die zu reinen Zitatfriedhöfen mutiert sind, wird das Recht hier nach wie vor systematisch dargestellt und pointiert mit Fundstellen versehen. Auf diese Weise kann man sich den einzelnen Sujets gezielt nähern, kann auch einmal nur nach einer Detailinformation suchen, sich aber eben auch ein ganzes Teilgebiet sukzessive erschließen. Dies wird deutlich – pars pro toto – an den Kommentierungen zu § 25 StVG, dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, wo Erläuterungen zu den Grundlagen, zu den Anordnungsvoraussetzungen, zu Absehensmöglichkeiten bis hin zur Vollstreckung zu finden sind. Korrelierend finden sich in § 44 StGB Abgrenzungsaspekte zwischen dem strafrechtlichen und dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, die eben unterschiedlich zu behandeln sind (vgl. § 44 StGB, Rn. 7c und Rn. 9).
Ebenfalls prägend für den Kommentar ist die Ergänzung der Ausführungen um die persönliche Einschätzung der Bearbeiter. Dies kann sogar dazu führen, dass sich daraus eine erhebliche Meinungsverschiedenheit zur Rechtsprechung ergibt, so etwa bei § 13 FeV (dort Rn. 26-26b), wenn es um die Frage geht, ob bzw. wann ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Was mir allerdings nicht zusagt ist der Umstand, dass in einigen Kommentierungen eben nicht nur persönliche Einschätzungen zu finden sind, sondern mitunter auch abwertende Bemerkungen. Hier sollte eigentlich eine gewisse Neutralität gewahrt werden.
Natürlich gibt es durchaus einige Details, mit denen ich sachlich nicht einverstanden bin (etwa bei § 22 oder § 23 Abs. 1a StVO, aber auch bei § 25 StVG), aber diese trüben nicht den positiven Gesamteindruck, den der Kommentar bei jedem Rechtsanwender hinterlässt. Der Hentschel/König/Dauergehört auf den Schreibtisch jedes Verkehrsrechtlers.