Langheid / Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, C.H. Beck
Von RA, FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt
Alle zwei Jahre erscheint dieser Kommentar aus der gelben Reihe des Verlags C.H. Beck in einer Neuauflage. Das ist von den Herausgebern so gewollt, um die Aktualität des Kommentars zu erhalten. Denn das Versicherungsrecht ist von Entscheidungen geprägt. Dass es immer wieder zu neuen Entscheidungen kommt, liegt auch nach acht Jahren noch an der VVG-Reform, obgleich bei vielen Vorschriften und (Rechts-) Problemen zwischenzeitlich von einer durchaus gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden kann.
Die wichtigste Neuerung gegenüber der Vorauflage erkennt man schon unschwer, wenn man sich die Herausgeber anschaut. Mit dieser 5. Auflage ist Römer als Herausgeber und Autor ausgeschieden. Rixecker absoluter Experte im Versicherungsrecht, der bereits in der Vorauflage als Autor mitgewirkt hatte, ersetzt Römer nunmehr auch als Herausgeber. In Anbetracht des Bekanntheitsgrades von Rixecker und aus Praktikabilitätsgründen haben sich Verlag und Autoren zu diesem Schritt entschieden. Zudem kommen mit Gal und Muschner neue Autoren hinzu.
Um es schon vorwegzunehmen, ich bin nicht nur ein großer Freund der „gelben Reihe“ des Beck'schen Verlags, sondern auch gerade dieses Kommentars. Inhaltlich hat mich der Kommentar durch seine kurzen und prägnanten Ausführungen komplett überzeugt. Es ist ein Kommentar von (überwiegend) Praktikern für Praktiker. Den Autoren gelingt es, den knapp bemessenen Raum zielführend zu nutzen und die Kommentierungen nicht unnötig zu überlagern. Dabei muss man aber sagen, dass der Umfang des Werkes mit dieser Auflage gegenüber der Vorauflage ganz erheblich angewachsen ist. Die Kommentierungen sind umfangreicher geworden, allerdings nach wie vor nicht unnötig lang und ausschweifend.
Die trotz der zwischenzeitlich herrschenden Einheitlichkeit in der Rechtsprechung enthaltene Kommentierung zu dem Thema „Obliegenheitsverletzung“ - § 28 - ist sehr gut gelungen. Rixecker stellt schön die diskutierten Möglichkeiten der Quotenbildung ("Mittelwertmodell") dar. Die wegweisenden Entscheidungen des BGH zur Befugnis des Versicherers, seine Leistung auf "Null" kürzen, sind eingearbeitet. Zu verweisen ist auch auf die Kommentierung des § 81 VVG, Herbeiführung des Versicherungsfalles, bearbeitet von Langheid. Gut gefallen haben mir hier die Ausführungen zur groben Fahrlässigkeit (Rn. 47 ff.) mit den weiterführenden Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung zu typischen Fallgestaltungen, z.B. „Rotlichtverstoß“ oder „Unfallflucht“. Dabei weist Langheid jeweils gesondert darauf hin, wann grobe Fahrlässigkeit von der Rechtsprechung bejaht und wann sie verneint wurde. So erhält man wichtige Argumentationshilfen.
Außerdem ist der Kommentar weiterhin sehr übersichtlich gestaltet. Zahlreiche Überschriften erleichtern den Lesefluss. Schlüsselwörter sind fett gedruckt und fallen daher besonders schnell auf.
Die Autoren liefern nach wie vor einen Kommentar, der brandaktuell ist und der sich vor den „großen“ Konkurrenzwerken nicht verstecken muss. Dass er insgesamt etwas kürzer geraten ist als Konkurrenzwerke, stört nicht, zumal der Umfang des Werks eher anwächst und mittlerweile auch sehr beträchtlich ist. Der Kommentar enthält alles wichtige, so dass es nicht einmal erforderlich ist, auf andere und vermeintlich umfangreichere Kommentare zurückzugreifen. Die praktische Arbeit mit diesem Werk macht Spaß und ist zielführend. Fazit: Ein absolut empfehlenswertes Werk!