Engel / Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Auflage, Nomos 2015
Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Heidelberg
Mit den Worten der Verfasser des nachfolgend besprochenen Werkes muss man festhalten, dass „Gemeinden [...] lebendige demokratische Gemeinwesen“ (Vorwort) sind. Gerade deswegen ist das Leben innerhalb von Gemeinden, aber auch das Zusammenleben zwischen benachbarten Gemeinden stets von diversen, neuerlichen Rechtsfragen geprägt. Diese Rechtsfragen sind wiederum in der Regel stark mit dem gesamten Öffentlichen Recht verwoben. Aus diesem Grunde lässt sich das Kommunalrecht in fast allen Prüfungsbereichen des Öffentlichen Rechts mühelos integrieren und damit abfragen. Vor diesem Hintergrund sollte das Kommunalrecht in Vorbereitung auf die beiden Juristischen Staatsprüfungen nicht vernachlässigt werden. So bietet die von Herrn Ltd. StRD Dr. Rüdiger Engel, seit mehr als 20 Jahren in leitenden Funktionen in der Stadtverwaltung tätig, und von Herrn RA Dr. Torsten Heilshorn, Partner bei Sparwasser & Heilshorn (auf Öffentliches Recht spezialisierte Kanzlei), die zudem beide nebenberuflich Lehrbeauftragte an der Universität Freiburg sind, komplett überarbeitete (vgl. etwa zur Abkehr von einer Ansicht aus der Vorauflage § 8 in Fn. 360) und aus der Praxis- und Lehrtätigkeit der Autoren heraus entstandene Neuauflage des Werkes (vgl. Vorwort) auf 400 Seiten eine exzellente Darstellung des Kommunalrechts in Baden-Württemberg sowohl zwecks Erarbeitung als auch der Wiederholung dieser Materie.
In formaler Hinsicht ist das Werk – neben seiner klaren Struktur und der prägnant verständlichen Sprache – insbesondere wegen dreierlei Aspekte besonders hervorzuheben: Zuvorderst fällt der Fußnotenapparat positiv ins Auge, weil er gerade bei der dargebotenen umfangreichen Rechtsprechungssammlung eine hohe Aktualität ausweist (so z.B. bei § 5 in Fn. 114: Anspruch der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf finanzielle Mindestausstattung, bei § 9 in Fn. 385: Zuständigkeitsfragen innerhalb der Gemeinde beim Erlass von Rechtsakten im Rahmen der Erledigung von übertragenen Aufgaben oder bei § 19 in Fn. 183: zur Befugnis eines kommunalen Eigenbetriebs zum Erlass von Gebührenbescheiden), die dem Leser – ganz besonders Rechtsreferendaren und Praktikern – das Nachschlagen von einschlägigen Einzelentscheidung erleichtert. Daneben sind die diversen Übersichten/Schaubilder ganz besonders zu loben, weil diese vornehmlich dazu dienen, sich zusammenfassend die wichtigsten Elemente der jeweiligen Organe/oder Verwaltungseinheiten einzuprägen (so etwa § 14 Rn. 143 zu den Strukturen der Organe „Gemeinderat“ und „Bürgermeister“ oder § 22 Rn. 27 zu den Einzelelementen der Verwaltungseinheit „Landkreis“). Daneben dienen diese aber auch dazu, die Verwobenheit der einzelnen Bereiche des Kommunalrechts im Gesamtzusammenhang zu präsentieren (so etwa § 9 Rn. 15 zu den unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmungen der jeweiligen Verwaltungsbehörden). Schließlich ist in formaler Hinsicht die Darstellungsweise der Verfasser besonders hervorzuheben: Neben der bereits erwähnten klaren Struktur und prägnant verständlichen Sprache überzeugt das Werk bei der Darstellungsweise wegen den Zahlreichen, separat hervorgehobenen Aufzählungen, die das Erfassen von Fallbeispielen, von Einzelelementen und/oder von Tatbestandsmerkmalen erleichtern (so z.B. § 8 Rn. 8: „Beispiele freiwilliger Aufgaben“, § 14 Rn. 162: Beispiele für fehlende Außenwirkung von Organmaßnahmen gegen Gemeinderats-Mitglieder, § 17 Rn. 27: Rechtspositionen, aus denen sich eine Klagebefugnis i.R.e. Kommunalverfassungsstreitverfahrens ergeben kann, § 20 Rn. 130: Sondervermögen der Gemeinde nach § 96 GemO oder § 21 Rn. 101: Mindestinhalt einer Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang [§ 8 DVO GemO]).
In inhaltlicher Hinsicht besticht das Werk sowohl vor dem Hintergrund der – zu Beginn angerissenen – Bedeutung des Kommunalrechts für das gesamte Verwaltungsrecht als auch wegen der erfreulichen Einarbeitung des Europarechts an diversen, einschlägigen Stellen. Im Hinblick auf den ersten Vorzug des Werkes ist zu betonen, dass Engel/Heilshorn die einzelnen Themenbereiche des Kommunalrechts isoliert besonders instruktiv darstellen. Hierbei bleibt die Darstellung nicht nur bei der Wiedergabe und Systematisierung der Gesetzestexte stehen, sondern es werden vielmehr – und hier setzt das besondere Momentum an – die Auslegungsschwierigkeiten und/oder fallbezogenen Anwendungsschwierigkeiten unter Berücksichtigung auch aktueller Streitthemen vorgestellt: So wird beispielsweise im Kapitel über den „Gemeinderat und seine Organisation“ (§ 14) einerseits die einzelnen Rechte und Pflichten im Rahmen der Gemeinderatssitzung unter Berücksichtigung allgemeiner Prinzipien vorgestellt (vgl. etwa § 14 Rn. 144 zum Öffentlichkeitsprinzip). Es werden aber auch andererseits sowohl einzelne Rechtsfragen im Rahmen der jeweiligen Rechte und Pflichten (z.B. § 14 Rn. 146: Abgrenzung zwischen Saal- und Medienöffentlichkeit oder § 14 Rn. 155: Einschränkung der Verhandlungsleitungsbefugnis des Bürgermeisters u.a. bezüglich einer Änderung der Tagesordnung während einer Sitzung) als auch aktuelle Streitthemen – wie beispielsweise die Frage nach dem „Umfang eines Anspruchs auf TV- oder Internet-Übertragung aus einer Gemeinderatssitzung“ (näher § 14 Rn. 166) – präsentiert. Diesen Duktus legen Engel/Heilshorn dem gesamten Werk zugrunde und ermöglichen hierdurch nicht nur Leser in den Anfangssemestern, sich die Strukturen des Kommunalrechts im Gesamtsystem des Öffentlichen Rechts anzueignen, sondern zugleich auch fortgeschrittenen Studierenden und Rechtsreferendaren, eine Vielzahl an Rechtsfragen und die Beantwortung der selbigen – vornehmlich – durch die Rechtsprechung zu erlenen. Wiederum lässt sich aus dem Bereich der Darstellung des Kommunalrechts im Gesamtsystem des Öffentlichen Rechts als Vorteil des Werkes vortragen, dass beispielsweise die Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Kommune besonders instruktiv gelungen ist: So wird beispielsweise illustriert, dass die Wirtschaftstätigkeit der Kommune zur verfassungsrechtlich garantierten, kommunalen Selbstverwaltungshoheit (siehe § 19 Rn. 11) gehört, wobei die öffentliche Hand hinsichtlich der Handlungs- und Organisationsform (Öffentliches vs. Privatrecht) eine sog. Wahlfreiheit hat (näher § 19 Rn. 14). Sodann wird der verfassungsrechtliche Kern der Selbstverwaltungsgarantie im Bereich der „erwerbswirtschaftlichen Betätigung“ der Kommune besonders eindringlich dargestellt (vgl. § 19 Rn. 28 ff.). Schließlich ist – wie oben erwähnt – die Berücksichtigung des Europarechts wegen der immensen Tragweite sowohl des Primär- als auch des Sekundärrechts besonders erfreulich: Dabei wird das Unionsrecht nicht nur bei den Einzeldarstellungen an den einschlägigen Stellen integriert (so etwa § 6 Rn. 7 f. zur Frage der Rechtsnatur einer Aufgabenübertragung durch unmittelbar geltendes EU-Recht oder § 13 Rn. 19 zum „aktiven und passiven Wahlrecht für EU-Bürger bei Kommunal- und Europawahlen“), sondern – sofern von der Tragweite her erforderlich – in einem eigenständigen Unterabschnitt behandelt (so etwa § 19 Rn. 247 ff. zum primärrechtlichen Vergaberecht bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand mit Binnenmarktrelevanz oder § 21 Rn. 120 f. zur Vereinbarkeit eines satzungsmäßigen Benutzungs- und Anschlusszwanges mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV). Hierdurch wird dem Leser die Transferleistung des EU-Rechts in die einschlägigen Themenfelder nicht nur erleichtert, sondern instruktiv illustriert und dadurch die Fähigkeit zur eigenen Transferleistung geschult.
Insgesamt ist die Neuauflage des zuletzt von Herrn Prof. Dr. Alfons Gern bearbeiteten und nunmehr gänzlich überarbeiteten Werkes von Engel/Heilshorn (vgl. Vorwort) eine besonders gut gelungene Melange zwischen Vermittlung von Grundlagenkenntnissen und vertiefende Darstellung von diversen Rechtsfragen in und zum Kommunalrecht in Baden-Württemberg. Daher kann das Werk jedem Studierenden sowohl im Anfangs- als auch im fortgeschrittenen Stadium zur Lektüre sowohl zwecks Erarbeiten als auch Wiederholen der Materie empfohlen werden. Auch für Rechtsreferendare und Praktiker, die dieses Fach wiederholen, mit Blick auf aktuelle Streitthemen auffrischen oder – ggf. – gänzlich neu erlenen möchten, stellt das Werk eine immense Hilfestellung dar und sollte daher dringend befragt werden.