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Rezension: FamFG

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Schulte-Bunert / Weinreich, FamFG, 5. Auflage, Luchterhand 2016

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Drei Jahre nach der vierten Auflage ist nunmehr die überarbeitete, aktualisierte und erweiterte Neuauflage des Kommentars zum Familienverfahrensrecht erschienen. Kleinere Änderungen im Autorenteam waren vorzunehmen, aber vor allem erfolgte eine deutliche Ausweitung der Ausführungen zum europäischen und internationalen Recht. Knapp über 2300 Seiten inklusive der Verzeichnisse erwarten den Rechtsanwender, der überdies mittels eines verfügbaren Codes den Kommentar bei jurion auch online im Volltext nutzen kann.

Die Gestaltung des Kommentars entspricht dem Erscheinungsbild der Komplementärwerke zum BGB und zur ZPO, sodass man sich, wenn man sich auch mit diesen Werken des Luchterhand-Verlages im Rechtsalltag beschäftigt, problemlos zurechtfindet. Die Verweise auf Rechtsprechung oder Literatur sind zwar leider in den Fließtext integriert, aber durch kleinteilige Randnummern, Fettdruck und interne Untergliederung kann man dennoch leichtgängig im Text navigieren. Mitunter werden sogar übersichtliche Prüfungsanleitungen angeboten (vor §§ 23-37, Rn. 10, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen). Ebenfalls genutzt werden stichwortartig und alphabetisch sortierte Aufzählungen, um innerhalb eines Themengebiets Klarheit zu schaffen (z.B. § 78, Rn. 12).

Ich habe einige Stichproben herangezogen, um mir eine Meinung über den Kommentar bilden zu können. Die eigentliche Belastungsprobe wird natürlich über Monate hinweg im Dezernat erfolgen, wo ich bislang mit Konkurrenzwerken gearbeitet hatte. Mich hat dieser Kommentar aber schon anhand der ersten Durchsicht überzeugt, sodass ich ihn fortan als gleichberechtigte Quelle für den Erstzugriff auf Informationen nutzen werde.

Zu den Beispielen: Als sehr gelungen empfand ich das Zusammenspiel zwischen den Erläuterungen zum Güterichter (§ 36, Rn. 34 ff.) und den nachfolgenden Passagen zur Mediation an sich (§ 36a). Natürlich sind viele Hinweise aufgrund der Platzknappheit eher abstrakt (etwa zur Anwendung in Gewaltschutzsachen, § 36a, Rn. 13), aber stimmig und in Folge dessen für den Leser einfach im Alleingang zu vertiefen. Ebenfalls lesenswert war die Kommentierung zur Gehörsrüge, wo insbesondere die Gehörsverletzung an sich plastisch erfasst und anhand von Beispielen näher erklärt wird (§ 44, Rn. 24 ff.). Typisch für den Bearbeiter Oberheim ist dabei die exakte Gesamtsicht auf die prozessuale Materie, die sich z.B. in den gut nachvollziehbaren Ausführungen zu den Rechtsfolgen nach § 44 Abs. 5 zeigt (Rn. 61 ff.).

Gut gefiel mir auch die Kommentierung zur einstweiligen Anordnung in Kindschaftssachen (§ 49, Rn. 22 ff.), wo die Rechtsprechung des BVerfG auf engem Raum gut rezipiert und in das Ermessensgefüge des Richters eingepflegt wird. Sinnvoll erscheint auch, dass der Bearbeiter Schwonberg die Kommentierung sowohl des § 119 wie auch der §§ 246-248 übernommen hat, sodass ein Gleichlauf der Ausführungen zum einstweiligen Rechtsschutz vorliegt. Des Weiteren habe ich in der Kommentierung zu § 158 einen schönen Widerhall der auszugleichenden Interessen und dazu der schwierigen Rolle des Verfahrensbeistands finden können; darüber hinaus werden auch prozessuale Selbstverständlichkeiten wie das Zusammenspiel zwischen Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 3 zur Genüge betont (§ 158, Rn. 26), um der Wichtigkeit der Gesamtnorm ausreichend Gehör zu verschaffen.

(Derzeit) Dezernatsfremd habe ich auch die Kommentierungen zum Unterbringungsverfahren von Dodegge durchgelesen, den ich schon zu meiner Zeit als Betreuungsrichter als Autor sehr schätzte, und auch hier haben mich seine Ausführungen wieder überzeugen können, gerade was die Anforderungen an die Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt angeht (§ 321, Rn. 5 ff.).


Insgesamt kann ich also auch diesen Kommentar zur täglichen Anwendung empfehlen. Bisher arbeite ich ohnehin schon gerne mit den Werken Prütting/Gehrlein sowie Prütting/Wegen/Weinreichund bin froh, dass ich dies nun um den vorliegenden Kommentar ergänzen kann.

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