Loewenheim / Meessen / Riesenkampff / Kersting / Meyer-Lindemann, Kartellrecht – Europäisches und Deutsches Recht – Kommentar, 3. Auflage, C. H. Beck 2016
Von Ref. iur. Jean Pascal Slotwinski, LL.M. (Edinburgh), Düsseldorf
Mit der dritten Auflage des Kartellrechtskommentars, herausgegeben von Prof. Dr. Ulrich Loewenheim, Prof. Dr. Karl M. Meessen und Prof. Dr. Alexander Riesenkampff, sind nunmehr alle Großkommentare dieses Rechtsgebietes auf einen aktuellen Stand gebracht. Bereits ein Blick auf den Einband des Werkes macht die erste Neuerung zu der Vorauflage deutlich: neben den bestehenden Herausgebern sind zusätzlich Prof. Dr. Christian Kersting und Prof. Dr. Hans Jürgen Meyer-Lindemann als neue Mitherausgeber aufgeführt. Neben dieser personellen Erweiterung hat sich nach eigenen Angaben im Vorwort auch gleichsam einiges im Autorenkreis getan, was bei einer Zeitspanne zwischen den Neuauflagen von sieben Jahren kaum verwundert. Der Anspruch und die Zielsetzung des Werkes wird mit den Worten beschrieben, auf: „wissenschaftlicher Basis eine Synthese von Theorie und Praxis“ zu schaffen. Ein oberflächlicher Blick auf den Kreis der Bearbeiter untermauert diesen Anspruch zumindest dahingehend, als dass es eine vielfältige Mischung aus Rechtsanwälten, Behördenvertretern, Richtern und Professoren ist, die sich für die Neuauflage zuständig zeichnen.
Wie es der Titel bereits deutlich macht, wird vorliegend sowohl das europäische als auch das deutsche Kartellrecht auf rund 2.900 Seiten kommentiert. Der Fokus liegt in der Bearbeitung überwiegend auf der Darstellung der europäischen Rechtslage, welche rund 1750 Seiten des Werkes veranschlagt. Eine derartige Aufteilung spiegelt gewissermaßen die Entwicklung wider, die sich seit Jahren im Kartellrecht abzeichnet: trotz bestehender Unabhängigkeit beider Rechtsgebiete voneinander, wird das deutsche Kartellrecht maßgeblich von der europäischen Kommissions- und Rechtsprechungspraxis geprägt, so dass vielfach bereits von „einem“ Rechtsgebiet gesprochen wird. Zweifelsohne enthält das GWB materiell-rechtliche Unterschiede zum AEUV, wie etwa die Sanktionierung der relativen bzw. überlegenden Marktmacht oder die Erfassung von Zusammenschlüssen unterhalb des Kontrollbegriffes der FKVO. Auf der anderen Seite sind sowohl der Normtext des Kartellverbots aus § 1 GWB und Art. 101 AEUV identisch, als auch die Behandlung etwaiger Kartelle in der Behörden- und Gerichtspraxis deckungsgleich. Im Bereich des Kartellverbots bietet sich folglich eine erschöpfende Darstellung des Art. 101 AEUV und ein kurzer Überblick über die nationalen Besonderheiten des § 1 GWB an, wie im Werk auch geschehen.
Die knapp sieben Jahre zwischen der zweiten und dritten Auflage führten dazu, dass auf europäischer Ebene insbesondere die neu gefassten (Gruppenfreistellungs-)Verordnungen und Richtlinien sowie die Rechtsprechungs- und Kommissionspraxis neu eingearbeitet werden mussten. Bevor jedoch mit der Kommentierung des eigentlichen Vertragstextes begonnen wird, widmet sich der Kommentar zunächst einer generellen Einführung in das europäische und deutsche Kartellrecht. Hier werden in gebotener Kürze die Grundlagen des Kartellrechts in Form der Rechtsquellen, der Stellung des Kartellrechts als Teil der Wirtschaftsordnung etc. dargelegt. Beide Rechtsmaterien werden zusammen behandelt, was durchaus Sinn macht, da die systematische Darstellung und vor allem das Verhältnis beider Rechtsgebiete zueinander – ein für das Verständnis unerlässlicher Aspekt – logischerweise nur zusammen erfolgen kann. Anschließend widmet sich das Werk in fünf Teilen weiteren Aspekten des europäischen Kartellrechts, die in den allermeisten Fachpublikationen im Rahmen der allgemeinen Bearbeitung angesprochen werden oder gen Ende ihren Platz finden. Hierbei handelt es sich um Ausführungen zu dem internationalen Kartellrecht der Europäischen Union; Gemeinschaftsunternehmen; Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verkehr und Landwirtschaft.
Die darauffolgende Bearbeitung des europäischen Kartellverbots gliedert sich in drei Teile, entsprechend den jeweiligen Absätzen des Art. 101 AEUV. Grundsätzlich erfolgt die Kommentierung in den geregelten Bahnen, was bedeutet, dass sich die Verfasser anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels entlanghangeln und diese entsprechend umfangreich behandeln. Der Inhalt selbst ist weder zu beanstanden noch gesondert hervorzuheben, da dieser sich, mit Ausnahme vielleicht vom etwas kürzeren Umfang her, nicht sonderlich von anderen Großkommentaren unterscheidet. Hiermit ist keine Kritik verbunden, sondern lediglich eine Feststellung. Grundsätzlich muss nämlich festgestellt werden, dass das Werk wissenschaftlich fundiert recherchiert ist und dem Anspruch eines Nachschlagewerks sowohl für die Praxis als auch der Theorie absolut genügt. Im Gegensatz zu vielen anderen Großkommentaren fällt jedoch beispielweise auf, dass die Textpassagen häufig nicht zu ausufernd sind und meist mit Absätzen und Tabstopps zumindest visuell aufgelockert werden. Dies erleichtert den Lesefluss nicht unerheblich und fördert aufgrund der steten fettgedruckten Hervorhebung der essentiellen Schlagwörter des jeweiligen Absatzes eine schnelle Recherche. Auch die Tatsache, dass ein „klassischer“ Fußnotenapparat gewählt wurde, ist positiv hervorzuheben.
Das Gleiche ist letztlich auch über die sich anschließende Darstellung des Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV festzuhalten. Die Darstellung erfolgt anhand der Tatbestandsvoraussetzungen und umfasst alle Fallgruppen, wie beispielsweise den Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch unter Einbeziehung der aktuellen Kommissions- und Gerichtspraxis. Wieso der Bearbeiter aber beispielsweise in der Darstellung der sachlichen Marktabgrenzung teilweise Überschriften verwendet, die keiner Gliederungsebene folgen, durchweg großgeschrieben und fettgedruckt sind, leuchtet nicht unbedingt ein. Die Ausführungen zum materiellen europäischen Kartellrecht werden mit den Darstellung der Art. 103 AEUV (Verordnungen und Richtlinien), Art. 104 AEUV (Übergangsbestimmungen), Art. 105 AEUV (Wettbewerbsaufsicht) und Art. 106 AEUV (Öffentliche und monopolartige Unternehmen) abgeschlossen. Mit rund 40 Seiten erfolgt dieser Teil in der gebotenen Kürze und stellt einen guten Abschluss des Gesamtabschnitts dar.
Anschließend widmet sich die Kommentierung den vielen europäischen Verordnungen, wobei mit den einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen begonnen wird, denen in der Praxis eine große Bedeutung zukommt. Die jeweilige praktische Relevanz wird anhand der Gewichtung des einzelnen Kommentierungsumfangs deutlich, bei dem die Vertikal-GVO und die TT-GVO den meisten Platz einnehmen. Die GVOen bilden einen wichtigen Bestandteil des Kartellrechts und dürfen folglich in einer Kommentierung, die Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, nicht fehlen. Auch hier erfolgt die Bearbeitung anhand der jeweiligen Verordnungsartikel, wobei die einzelnen Tatbestandsmerkmale erläutert und dargestellt werden. Neben den bereits angesprochenen Freistellungsverordnungen werden darüber hinaus noch die Spezialisierungs-GVO, Forschungs- und Entwicklungs-GVO, KfZ-GVO sowie die Versicherungs-GVO behandelt. Sodann widmet sich die Kommentierung der Durchführungsverordnung 1/2003, welche das System paralleler Zuständigkeiten etabliert hat und dazu führt, dass die deutschen Kartellbehörden und Gerichte in vielen Fällen europäische und nationale Wettbewerbsregeln parallel anwenden müssen. Die Wichtigkeit dieser Verordnung spiegelt sich in dem Bearbeitungsumfang von rund 400 Seiten wieder und wartet mit umfangreichen Ausführungen auf, da für den Rechtsanwender vertiefte Kenntnisse diesbezüglich unerlässlich sind. Der europäische Teil der Bearbeitung wird mit der Darstellung der Fusionskontrollverordnung abgeschlossen, die ihrerseits ebenfalls noch einmal gut 300 Seiten beansprucht. Mit Blick auf die bestehenden Gemeinsamkeiten und Unterscheide zwischen europäischem und nationalem Kartellrecht ist es richtig der FKVO einen umfangreichen eigenständigen Platz in der Kommentierung einzuräumen. Beide Rechtsinstitute können parallel anwendbar sein, ähneln sich in ihrer Ausformung, weisen aber gleichsam, wie etwa bei Fragen im Zusammenhang mit dem Zusammenschlussbegriff, wiederum auch Unterschiede auf. Auch hier wurden alle aktuellen Entwicklungen mit Blick auf die Entscheidungspraxis umfassend eingearbeitet und ausgewertet.
Nach Beendigung der europäischen Ausführungen beginnt die Kommentierung des nationalen Wettbewerbsrechts. Wie eingangs bereits angesprochen, bietet es sich insbesondere mit Blick auf das Kartellverbot aus § 1 GWB an, lediglich auf die bestehenden nationalen Unterschiede hinzuweisen. Dementsprechend fällt die Darstellung der nationalen Rechtslage diesbezüglich auch sehr kurz aus, was jedoch zu begrüßen ist. Im Ergebnis bestand die Hauptaufgabe der Kommentierung der nationalen Rechtslage darin, die Änderungen der 8. GWB-Novelle einzuarbeiten. Vor allem mit Blick auf das Missbrauchsverbot aus den §§ 18 ff. GWB war dies notwendig, da diese Normen neu strukturiert wurden. Auch die nationale Eigenheit, dass auch relative bzw. überlegende Marktmacht gem. § 20 GWB sanktioniert werden kann, bedarf umfangreichere Ausführungen als beispielsweise das Kartellverbot. Die Darstellung des Missbrauchsverbots, welches von einem der Herausgeber selbst kommentiert wird, weiß ebenso zu überzeugen, wie die weiteren Ausführungen zum deutschen Recht. Auch hier basieren die Darstellungen auf fundierten Recherchen, die sprachlich flüssig und anspruchsvoll vorgetragen werden. Im Bereich der deutschen Zusammenschlusskontrolle war es notwendig, den durch die 8. GWB-Novelle neu implementierten SIEC-Test zu kommentieren, welcher auf europäischer Ebene bereits Anwendung findet und nunmehr auch auf nationaler Ebene für die Beurteilung eines Zusammenschlusses herangezogen werden muss. Die weitere Kommentierung verläuft in „geregelten“ Bahnen und entspricht dem guten Eindruck, den der europäische Teil der Kommentierung hinterlassen hat.
Im Ergebnis entspricht die Neuauflage des „Loewenheim/Meessen/Riesenkampff“, welcher nunmehr um die Herausgeber Kersting und Meyer-Lindemann erweitert wurde, den Erwartungen und kann nach wie vor zu den Standardkommentaren des Kartellrechts gezählt werden. Sowohl für die Praxis als auch für die Wissenschaft ist der Kommentar ein sehr gutes Nachschlagewerk, welches den aktuellen Entwicklungsstand des Kartellrechts sowohl auf deutscher als auch europäischer Ebene gut abbildet.